Da steckt ja in fast jedem Satz eine Frage 
Am besten mal die ganzen (Unter)Seiten durcharbeiten …
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
Meines Wissens nach muss der Vermieter ablesen lassen gem. § 9 HeizkoVO.
„… Damit stellt die Heizkostenverordnung auch andere Trennungsverfahren bei Nutzerwechsel frei, sofern diese z.B. in Mietverträgen vereinbart sind.“
Bitte vollständigen Artikel lesen! Ggfs. Mietvertrag prüfen!
> § 9a, 9b
http://www.arch-geiger.de/html/s_hk.htm
> Kommentar/Erläuterung
http://www.heizkostenverordnung.de/par9b.html
andere Trennungsverfahren: Kostenaufteilung nach VDI-Gradtagszahltabelle (dort ist jeder Tag mit einem bestimmten Heizwert bewertet) - Schätzung nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Zwischenablesung nicht möglich, technisch nicht sinnvoll)
auch der Mietvertragszusatz reicht schon: „Vermieter ist zu Zwischenabrechnung nicht verpflichtet“
… weigern sich … die Zählerstände ablesen zu lassen und geben an diese Ende 2008! auswechseln zu wollen und dann den Verbrauch zu schätzen.
Was sind das denn für Zähler?
Wie/zu welchem Termin wurde denn bisher abgelesen/abgerechnet?
- oder handelt es sich um einen Tippfehler - zum Ende des Abrechnungszeitraums (meist Jahresende, wäre hier z.B. 31.12.2007) ist in jedem Fall abzulesen!
Der ausziehende Mieter könnte zum Mietende z.B. auch selbst ablesen …
Im Prinzip zahlt der vorherige Mieter bereits seit fast einem Monat die Nebenkosten für den Nachmieter mit.
Das Mietverhältnis ist doch beendet und der Vormieter zahlt nicht mehr - oder fehlt hier was aus dem Sachverhalt?!
Eigentlich zahlt bei keiner Trennungsart der Vormieter für den Nachmieter mit, da entweder nutzungszeit-anteilig oder gradtagszahl-anteilig oder nach abgelesenem Verbrauch aufgeteilt wird.
Dafür behalten sie auch 150€ von der Mietkaution ein, was etwa dem doppelten der vorherigen Nachzahlung entspricht.
ist wohl o.k. - der Einbehalt muss angemessen sein - das kann auch bis zum 3-4-fachen der letzten Vorauszahlung und in Einzelfällen sogar mehr sein
Muss der Mieter jetzt bis ende 2008 abwarten
ggfs. (längstens) JA - aber nicht weil dann erst Zähler getauscht werden!
Die Abrechnung z.B. für den Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2007 muss spätestens bis zum 31.12.2008 vorliegen > § 556 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
Was würdet ihr raten zu tun?
Ein einklagbarer Anspruch entsteht erst dann, wenn die Abrechnungserteilung fällig ist - vorher gibt es nichts zu tun - außer evtl. noch die Zählerstände selbst abzulesen - Vermieter nochmals auffordern
Aber auch bedacht, dass die Kosten der Zwischenablesung i.d.R. auf den Mieter umzulegen sind? Die mögliche Differenz zwischen Kostenverteilung lt. Ablesung und lt. GTZ ist i.A. geringer als diese zusätzlichen Kosten …
Ohne die bisherige Abrechnungspraxis zu kennen, lässt der Sachverhalt keine Schlüsse zu, ob alles seine Richtigkeit haben wird - oder ob falsch abgerechnet werden wird.
Ich stolpere nur über die m.E. unsinnige Weigerung (Zwischenablesung) und darüber, dass die Zähler erst Ende 2008 abgelesen/ausgetauscht werden sollen …