Ist das wirklich so? Bewegt sich MA A auf dünnem Eis mit
seinem Wunsch?
Hallo Cora,
das ist so Quatsch.
Das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis, um seinen Marktwert zu testen oder eine Gehaltserhöhung durchzusetzen, dokumentiert ja gerade KEINEN Abkehrwillen. Nur ist das auch kein berechtigtes Interesse.
Zweischneidig ist, dass der AN das Zwischenzeugnis nur bekommt, wenn er sagt, dass er sich nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten umsieht, wenn keine andere Fallgruppe (Vorgesetztenwechsel, Tätigkeitsänderung) vorliegt.
Stellt der Arbeitnehmer ernsthafte Überlegungen an, sein Arbeitsverhältnis in nächster Zeit zu beenden (Abkehrwille), so kann die Planung der Eigenkündigung für sich allein weder einen außerordentlichen noch einen ordentlichen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber darstellen. Nur wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Vorbereitung seines Arbeitsplatzwechsels Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber begeht, können diese eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In Frage kommen hier zB Abwerbung, Konkurrenztätigkeit oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
Das BAG hat 1965 einen betriebsbedingten Kündigungsgrund nach Bekundung des Abkehrwillens bejaht, wenn besondere Umstände hinzukommen. Im betreffenden Fall übte der ausscheidende Arbeitnehmer einen Beruf aus, für den Spezialkenntnisse benötigt wurden und eine Ersatzkraft schwer zu finden war. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers habe den Arbeitgeber dazu veranlasst, sich rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu kümmern. Dadurch dass diese Ersatzkraft für den Zeitpunkt eingestellt wurde, zu dem der Arbeitnehmer voraussichtlich ausscheiden würde, sei sein Arbeitsplatz weggefallen. Ein Zuwarten auf die letztendliche Entscheidung des Arbeitnehmers sei nicht zumutbar, wenn es sich um Spezial- oder Mangelberufe handele.
Die Entscheidung ist zu kritisieren und wohl so auch nicht mehr aktuell. Ein betriebsbedingter Wegfall eines Arbeitsplatzes liegt nicht vor, da der Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigung noch vorhanden ist und auch beibehalten wird. Zum anderen kündigt der Arbeitgeber hier nicht betriebsbedingt, sondern auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers, der sein Ausscheiden aus dem Betrieb ankündigt. Aus diesem Verhalten kann aber mE nicht sozial gerechtfertigt gekündigt werden.
Folgt man trotz dieser Bedenken der Ansicht des BAG, so ist jedenfalls nach Auffassung des LAG München zu beachten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung sich über die Ernsthaftigkeit des Abkehrwillens beim Arbeitnehmer mittels Anhörung zu informieren hat, und versuchen muss, ihn gegebenenfalls von seinem Vorhaben abzubringen. Tut er dies nicht, so ist die Kündigung sozialwidrig.
Grüße
EK