Zwischenzeugnis

Hallo zusammen,

MA A möchte vom AG B ohne besonderen Anlass ein Zwischenzeugnis haben. An der Stellenbeschreibung und der ausübenden Tätigkeit hat sich nichts geändert.
Muss AB B dennoch ein Zwischenzeugnis ausstellen?

Folgende Passage wurde hierzu gefunden:
„Verlangt ein Arbeitnehmer aus anderen (unberechtigten) Gründen ein Zwischenzeugnis, etwa um eine Gehaltserhöhung durchzusetzen oder seinen „Marktwert“ zu testen, wird das Gegenteil erreicht: Die Rechtsprechung hat den Kündigungsgrund des Abkehrwillens anerkannt, den der Arbeitgeber bei unberechtigter Forderung nach einem Zwischenzeugnis in aller Regel unterstellen wird.“

Ist das wirklich so? Bewegt sich MA A auf dünnem Eis mit seinem Wunsch?

Danke und Gruß
Cora

Hallo,

der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf ein Zwischenzeugnis. Es gibt Gründe (Wechsel der Aufgabe, Wechsel des Vorgesetzten) wo m.E. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers es gebietet, dem Mitarbeiter auf Wunsch ein Zwischenzeugnis zu erstellen.

Eine Bitte um ein Zwischenzeugnis ohne für den Arbeitgeber erkennbaren Grund (wahrscheinlich zur Bewerbung woanders) vergiftet ein wenig das Arbeitsklima, weil der AG dann weiss, dass der AN weg will.

Gruss Hans-Jürgen
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Ist das wirklich so? Bewegt sich MA A auf dünnem Eis mit
seinem Wunsch?

Hallo Cora,

das ist so Quatsch.

Das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis, um seinen Marktwert zu testen oder eine Gehaltserhöhung durchzusetzen, dokumentiert ja gerade KEINEN Abkehrwillen. Nur ist das auch kein berechtigtes Interesse.

Zweischneidig ist, dass der AN das Zwischenzeugnis nur bekommt, wenn er sagt, dass er sich nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten umsieht, wenn keine andere Fallgruppe (Vorgesetztenwechsel, Tätigkeitsänderung) vorliegt.

Stellt der Arbeitnehmer ernsthafte Überlegungen an, sein Arbeitsverhältnis in nächster Zeit zu beenden (Abkehrwille), so kann die Planung der Eigenkündigung für sich allein weder einen außerordentlichen noch einen ordentlichen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber darstellen. Nur wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Vorbereitung seines Arbeitsplatzwechsels Pflichtverletzungen gegenüber dem Arbeitgeber begeht, können diese eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In Frage kommen hier zB Abwerbung, Konkurrenztätigkeit oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen.

Das BAG hat 1965 einen betriebsbedingten Kündigungsgrund nach Bekundung des Abkehrwillens bejaht, wenn besondere Umstände hinzukommen. Im betreffenden Fall übte der ausscheidende Arbeitnehmer einen Beruf aus, für den Spezialkenntnisse benötigt wurden und eine Ersatzkraft schwer zu finden war. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers habe den Arbeitgeber dazu veranlasst, sich rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu kümmern. Dadurch dass diese Ersatzkraft für den Zeitpunkt eingestellt wurde, zu dem der Arbeitnehmer voraussichtlich ausscheiden würde, sei sein Arbeitsplatz weggefallen. Ein Zuwarten auf die letztendliche Entscheidung des Arbeitnehmers sei nicht zumutbar, wenn es sich um Spezial- oder Mangelberufe handele.

Die Entscheidung ist zu kritisieren und wohl so auch nicht mehr aktuell. Ein betriebsbedingter Wegfall eines Arbeitsplatzes liegt nicht vor, da der Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Kündigung noch vorhanden ist und auch beibehalten wird. Zum anderen kündigt der Arbeitgeber hier nicht betriebsbedingt, sondern auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers, der sein Ausscheiden aus dem Betrieb ankündigt. Aus diesem Verhalten kann aber mE nicht sozial gerechtfertigt gekündigt werden.

Folgt man trotz dieser Bedenken der Ansicht des BAG, so ist jedenfalls nach Auffassung des LAG München zu beachten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung sich über die Ernsthaftigkeit des Abkehrwillens beim Arbeitnehmer mittels Anhörung zu informieren hat, und versuchen muss, ihn gegebenenfalls von seinem Vorhaben abzubringen. Tut er dies nicht, so ist die Kündigung sozialwidrig.

Grüße
EK