Gemeinsames Testament änderbar?

Hi.

Es geht um ein gemeinsames Testament eines Ehepaares.

Beide Ehepartner haben aus Ehen vor dieser Ehe jeweils 3 Kinder (die jetzige Ehe ist kinderlos).
Die Eheleute bewohnen ihre eigene Immobilie, die ihnen zu jeweils 50% gehört.
In einem gemeinsamen (!) Testament haben die Eheleute folgendes vereinbart:

  • Der Ehepartner erbt alles vom verstorbenen Partner
    (Anm.: Dass es einen gesetzlichen Pflichtteil für die Kinder gibt, ist klar. Darum geht es aber hier nicht!)
  • Erst wenn auch der zweite des Ehepaars stirbt, wird die Immobilie unter den 6 Kinder aufgeteilt.

Jetzt dazu die Frage:
Wenn nun der erste Ehepartner stirbt und der andere Partner die Immobilie erbt (und die Kinder auf ihr gesetzliches Erbteil verzichten), kann dann der verbliebene Ehepartner die Klausel über die Immobilienaufteilung (die nach dem eigenen Tod wirksam würde) ändern?

Was dafür spricht: Man kann sein Testament jederzeit ändern.
Was dagegen spricht: Das ursprüngliche Testament ist gemeinsam mit dem Erstverstorbenen geschrieben worden. Eine Änderung würde dem Willen des Verstorbenen wiedersprechen.

Wie ist es nun ?

☼ Markuss ☼

HalloMarkus,

klare und einfache Aussage: Nach dem Tod des Erstversterbenden ist eine Änderung eines gemeinsamen Testaments durch den Überlebenden grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das ursprüngliche Testament eine ausdrückliche Öffnungsklausel hierzu enthält.

Bestehen bei den Kindern Bedenken in Bezug auf die Zuverlässigkeit des jeweils neuen Lebenspartners, wäre ein Erbvertrag die bessere Lösung. Ggf. macht auch eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten gg. grundbuchrechtlich abgesichertes Nießbrauchsrecht Sinn. Dabei sollte allerdings eine unnötige Vielzahl von Eigentümern vermieden werden. Besser ist eine Übertragung auf einen tatsächlich an der Weiternutzung der Immobilie Interessierten, gegen klar definierte Zahlungen an die übrigen Erben.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Testamentsvollstrecker ist die Lösung für beide.
Der bekommt den Auftrag und einen Lohn für die Tätigkeit

Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der Erbe gerbt hat.
„Und Pflegen muss er das Grab von Mutter“ - vergiss es, wenn er nicht will. „Und die Katze muss im Haus verbleiben“ - vergiss es wenn der Erbe nicht will.

Mit Testamentsvollstrecker sieht das alles anders aus entsprechender Vollstreckungs-Vertrag vorrausgesetzt.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja, wie jetzt? *verwirrt*
Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

Der eine sagt Hü der andere Hott…

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

Der eine sagt Hü der andere Hott…

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht änderbar.
  2. immer in die Vika schauen:
    Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
    Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher folgen solltest.

Gruß
Barbara

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Ein Testamentsvollstrecker ist die Lösung für beide.
Der bekommt den Auftrag und einen Lohn für die Tätigkeit

Was für ein Blödsinn! Ich bin selbst in zig Fällen Testamentsvollstrecker, aber die Gründe hierfür sind ganz sicher nicht die normale Abwicklung eines einfachen Berliner Testaments. Ob Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, kann nur im Rahmen einer umfassenden fachlichen Beratung geklärt werden. Sie macht nur Sinn, wenn auch das Testament hierauf zugeschnitten ist, dem Testamentsvollstrecker also auch noch „Platz“ für seine Arbeit gelassen wird und er klar definierte Aufgaben zugewiesen bekommt (z.B. Wertermittlung und Verkauf einer Immobilie und Auskehrung des Erlöses, Überwachung von Handlungs-Ge- und Verboten, Überwachung minderjähriger Erben, …)

Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der
Erbe gerbt hat.

Worauf stützt Du diese gewagte Aussage? Ich für meinen Teil könnte da z.B. § 2271 Abs. (2) nennen, der da doch ziemlich eindeutig im Satz 1 sagt: „Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; …“, dann folgen eng umrissene Ausnahmen, wie Ausschlagung des Erbes und Erbunwürdigkeit.

D.h. beim gemeinsamen Testament ist, wie schon geschrieben, Schluss mit lustig, wenn es keine Öffnungsklausel gibt, sobald der Erstversterbende die Augen zugemacht hat. Will man es anders haben, formuliert man üblicherweise: „Hiermit setzen wir uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Dem Überlebenden ist es überlassen, eine abweichende Nachlassregelung zu treffen. Sollte er hiervon keinen Gebrauch machen, gilt, …“

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz, dem nie einfallen würde, zu chemischen Fragen so im Brustton der Überzeugung und ohne jeglichen Selbstzweifel ständig so einen Mist zu verzapfen

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Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

nur mit einwilligung des verstorbenen.

klar genug?

gruß
ann

Natürlich können die beiden Ihr gemeinsames Testament jederzeit ändern.

Der Witz macht seinem Namen alle Ehre.

Natürlich ist kein Erbe an Bestimmungen gebunden für alle Zeit

Der Testamentsvollstrecker ist schon wie gesagt im Rahmen seines Auftrages an Bestimmungen gebunden.

Jakob

Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

Der eine sagt Hü der andere Hott…

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Wann wird denn deiner Meinung nach ererbtes Eigentum.

Nie? So klingt das bei Dir.

Das der Erbe immer an Testamentsvorgaben gebunden ist.
Kann nur ein Witz sein.

Kopfschüttelnder Gruß

Jakob.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wann wird denn deiner Meinung nach ererbtes Eigentum.

Nie? So klingt das bei Dir.

Da zeigt sich mal wieder, wie wenig Ahnung Du von diesen Dingen hast, wie wie gefährlich daher deine Forumsbeiträge hier sind. Es geht bei dieser Frage überhaupt nicht um die Thematik „Eigentum“. Es geht hier ausschließlich um die Frage eines gemeinsamen Testaments. Und hierzu sagt das BGB (und nicht erst seit gestern) ganz klar, dass die Änderung eines gemeinsamen Testaments nur von beiden einvernehmlich zu Lebzeiten beider möglich ist, bzw. einer zu Lebzeiten beider ganz hoch offiziell das gemeinsame Testament widerrufen muss, wenn er sich hiervon loslösen will. Noch einmal ganz deutlich: Änderungen und Widerruf geht nur, solange BEIDE noch leben.

Und da ein gemeinsames wechselbezügliches Testament neben der gegenseitigen Absicherung nur einen Sinn hat, nämlich den Zufall der Reihenfolge des Eintritts des Erbfalls dahingehen auszuschließen, dass man gemeinsam die Schlusserben bestimmt, bei denen dann unabhängig von der zwischenzeitlichen Situation mal „alles landet“, verbietet es sich ja wohl von sich, wenn der Überlebende dem Vorversterbenden, der ja zugunsten des Überlebenden auf andere erbrechtliche Anordnungen verzichtet hat, dann nachträglich einfach so die lange Nase zeigen dürfte und einfach abweichend testiert (es sei denn, diese Möglichkeit ist eben ausdrücklich so im Testament festgelegt)!

Natürlich erwirbt der Erbe sofort und unmittelbares Eigentum an den vom Vorversterbenden vererbten Dingen (und er kann hiermit auch recht frei verfahren, solange keine nicht befreite Vorerbschaft angeordnet ist). Er ist aber durch das gemeinsame Testament soweit gebunden, dass er für sein eigenes Ableben eben die Erben akzeptieren muss, die beide gemeinsam vorher bestimmt haben. Punkt, Aus und Ende! Da beißt die Maus keinen Faden ab!

Das der Erbe immer an Testamentsvorgaben gebunden ist.
Kann nur ein Witz sein.

Wenn Du dich mal vertrauensvoll an unseren Bundesgesetzgeber wendest, wird man auf Deine wohlfundierte Meinung hin sicher mal eben schnell das BGB ändern.

Gruß vom Wiz

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Natürlich können die beiden Ihr gemeinsames Testament
jederzeit ändern.

ich glaube, es hapert ein wenig mit dem lesen bei dir. die frage war, ob eine gemeinsames testament nach dem tode des einen partners geändert werden kann.

die antwort lautet eindeutig: N * E * I * N !

solange sämtliche vertragspartner leben, können sie selbstverständlich jederzeit gemeinsam eine änderung beschließen.

gruß
ann

Wenn jemand verstirbt und vererbt
dann mindestens den Pflichtteil an die Pflichtteilserben.
Wenn die Pflichtteilserben verzichten, dann ist der Übrigbleibende „Alleinerbe“ und kann dann darüber verfügen nach eigenem Gutdünken.
Alles Andere ist Unsinn.
Wie kommen Sie als Anwältin dazu, zu behaupten und beizupflichten, die „gemeinschaftlichen Erben“ (Kinder des Verstorbenen) haben aus dem Testament noch Ansprüche, wenn dieses abgewickelt ist. Die Ansprüche sind dann möglicherweise futsch wenn der Überlebende Ehepartner unwillig gegenüber den Kindern des Verst. Ex wird.
Unsinn wird durch behauptete Reputation nicht sinnvoll.
Kopfschütteln auch hier
Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Natürlich können die beiden Ihr gemeinsames Testament
jederzeit ändern.

Geglaubt lebt noch

ich glaube, es hapert ein wenig mit dem lesen bei dir. die
frage war, ob eine gemeinsames testament nach dem tode
des einen partners geändert werden kann.

Wozu auch abgewickelt ist abgewickelt. Siehe Unten

die antwort lautet eindeutig: N * E * I * N !

solange sämtliche vertragspartner leben, können sie
selbstverständlich jederzeit gemeinsam eine änderung
beschließen.

gruß
ann

Kann mal jemand den Troll abstellen? Es nervt owT

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Troll
hi jörg,

ich lechze geradezu danach, dass jakob auf dem sektor gewerblichen rechtsschutz eine seiner „beratungen“ verzapft, dann werde ich ihn auch mal in der luft zerreissen können.

mach dir nichts draus, wenn man nur ne klitzekleine ahnung von recht hat weiss man wer hier recht hat ;o)

°wink°

Tiger

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Wie kommen Sie als Anwältin dazu, zu behaupten und
beizupflichten, die „gemeinschaftlichen Erben“ (Kinder des
Verstorbenen) haben aus dem Testament noch Ansprüche, wenn
dieses abgewickelt ist. Die Ansprüche sind dann möglicherweise
futsch wenn der Überlebende Ehepartner unwillig gegenüber den
Kindern des Verst. Ex wird.
Unsinn wird durch behauptete Reputation nicht sinnvoll.
Kopfschütteln auch hier
Jakob

  1. bitte in meinen Beiträgen nichts reininterpretieren, ich drücke mich sehr genau aus.

  2. Dass ein jahrelanges Studium und erforderliche Praxis in Rechtswisssenschaften vorliegt, ist keine Behauptung sondern Tatsache.

  3. aus dem gemeinschaftlichen Testament haben die Kinder einen Anspruch, Schlusserben des Überlebenden zu sein.

  4. Keiner hat hier behauptet, dass der Überlebende, wenn Voll- und Schlusserbfolge vereinbart wurde, nicht über das Erbe verfügen kann.

Barbara

Wer hat das denn geschrieben

? Markuss ? *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht änderbar.
  2. immer in die Vika schauen:
    Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
    Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher folgen solltest.

Gruß
Barbara

Wie kommen Sie als Anwältin dazu, zu behaupten und
beizupflichten, die „gemeinschaftlichen Erben“ (Kinder des
Verstorbenen) haben aus dem Testament noch Ansprüche, wenn
dieses abgewickelt ist.

"

Die Ansprüche sind dann möglicherweise
futsch wenn der Überlebende Ehepartner unwillig gegenüber den
Kindern des Verst. Ex wird."

Was bitte stimmt denn da nicht!

Jakob

Unsinn wird durch behauptete Reputation nicht sinnvoll.
Kopfschütteln auch hier
Jakob

  1. bitte in meinen Beiträgen nichts reininterpretieren, ich
    drücke mich sehr genau aus.
  1. Dass ein jahrelanges Studium und erforderliche Praxis in
    Rechtswisssenschaften vorliegt, ist keine Behauptung sondern
    Tatsache.

  2. aus dem gemeinschaftlichen Testament haben die Kinder einen
    Anspruch, Schlusserben des Überlebenden zu sein.

  3. Keiner hat hier behauptet, dass der Überlebende, wenn Voll-
    und Schlusserbfolge vereinbart wurde, nicht über das Erbe
    verfügen kann.

Barbara

Ist dieses gemeinsame Testament nun änderbar, oder nicht?

Der eine sagt Hü der andere Hott…

☼ Markuss ☼ *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht
    änderbar.
  2. immer in die Vika schauen:

Wiz

Beruf —
Adresse —



Telefon —
Mobil —
Fax —
Alter —
Bemerkung - - -

Hab ich mir mal angesehen echt glaubwürdig

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/service.fpl?..

Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut
auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil
seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher
folgen solltest.

Gruß
Barbara

Auch mal auf den Link „Homepage“ geachtet?

* Homepage
* liest E-Mails:
mehrmals täglich
* Mitglied seit 23.4.2001

Hier mal der Link, der sich unter „Homepage“ verbirgt:

http://www.joerglemmer.de/

Gruß,
Larina

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wer hat das denn geschrieben

? Markuss ? *verwirrt*

Hallo Markus,

  1. Meinung von Wiz folgen : Grundsätzlich nein, nicht
    änderbar.

stehe ich immer noch dazu

  1. immer in die Vika schauen:
    Wiz ist ein Rechtsanwalt, der sich in Erbrecht sehr gut
    auskennt, und bei Jakob weiss keiner, was er nun ist, weil
    seine Vika nicht sehr glaubwürdig ist.
    Ich würde sagen, es ist erkennbar, welcher Meinung Du eher
    folgen solltest.

dazu stehe ich auch immer noch

Gruß
Barbara

Wie kommen Sie als Anwältin dazu, zu behaupten und
beizupflichten, die „gemeinschaftlichen Erben“ (Kinder des
Verstorbenen) haben aus dem Testament noch Ansprüche, wenn
dieses abgewickelt ist.

"

Die Ansprüche sind dann möglicherweise
futsch wenn der Überlebende Ehepartner unwillig gegenüber den
Kindern des Verst. Ex wird."

Was bitte stimmt denn da nicht!

Zum ersten Satz habe ich schon Stellung bezogen. Ich wiederhole mich nicht gerne.

Zum zweiten Satz: Dies war nicht gefragt. Die gemeinsame Verfügung kann unter besonderen Umstanden vom Überlebenden aufgehoben werden.
Aber solche wurden hier nicht aufgeführt.

Wenn der Überlebende sein ganzes Vermögen verschleudert, damit die Erben nichts bekommen, ändert nichts daran, dass sie Schlusserben sind, auch wenn da nichts mehr ist.

Ihre Worte, gegen die ich vorgegangen bin mit meinem anfangsposting:

„Vereinbahrungen in Testamenten gelten nicht mehr, wenn der Erbe gerbt hat.“

Und gegen die bin ich immer noch. das ist zu pauschal und deswegen falsch. Damit sie nicht gelten, muss mehr passieren als erben.
Stimmen Sie mir da zu? Wenn nicht, werde ich diese Diskussion auch hiermit beenden.

Barbara