Fristen, emails, Mitwirkung Chef ö.D

Hallo,

Nehmen wir an es gibt fristen innerhalb der ein Arbeitnehmer im ö.D. schriftlich etwas beantragen muss (z.B. Teilzeit nach Elternzeit). Dazu soll aber mit dem Chef geklärt sein wie das praktisch möglich ist.

Hat der Chef vor Fristende keine Zeit und äussert sich auch dahingehend bei einer Terminanfrage des Arbeitnehmers in einer email, ist der Arbeitnehmer dann noch Schuld, sollte die Frist verstreichen oder die Absprache wegen kurzer Einigungszeit erschwert sein?

Mir wurde gesagt, dass der Angestellte (in einem grossen Unternehmen) sich bei seinem alten Chef mit den gewünschten Änderungen melden muss.
Sollte es diesem partout nicht möglich sein den Arbeitnehmer Teilzeit zu beschäftigen müsse er das der Personalverwaltung mitteilen die dann alternative Einsatzmöglichkeiten sucht.
Dazu müsste der alte Chef sich aber darum kümmern und dazu hätte er in diesem Fall keine Zeit.

Gruß
M.

Hallo,

deine Frage zielt auf den öffentlichen Dienst ab.

In Behörden gibt es Amtsleiter die für Personalangelegenheiten ihrer Mitarbeiter zuständig sind. Evt. auch das Personalamt.

Aber der Begriff Chef passt hier nicht.

Egänzend wäre es schon wichtig, wenn Du mitteilst welcher Tarifvertrag beachtet werden muss. TVÖD, BAT, TVL usw.

Gruß Merger

Hi!

Es müsste schon etwas konkreter bekannt sein, worum es genau - in diesem fiktiven Fall - ginge.

Dann könnte es sogar sein, dass ein Tarifvertrag keine Rolle spielt.
Den zu nennen ist allerdings nie schädlich :smile:

VG
Guido

Hallo,

Dann sagen wir statt Chef mal Abteilungs- oder Institutsleiter.

Und TV-L oder TV-UK

Der zweite Teil der Frage bezog sich eben darauf, dass der Angestellte zwar einen Vertrag mit dem Klinikum hat, aber eine Stelle in einem Institut hat, dessen Leiter bzw der von ihm in solchen Dingen Delegierte keine Zeit hat.

Gruß
M.

Hallo,

da geht man zur Personalabteilung und teilt dieser die Umstände mit.

Dann sollte es klappen.

Grüße
miamei

Hallo,

Nun ja, gehe man mal davon aus, dass der Arbeitnehmer sich in Form einer email schon an die Zuständige von der Personalverwaltung gewandt hat…incl Weiterleitung der mail der „Vertröstung“ durch den Abteilungsleiter. Gehört hätte er vom Personalamt noch nix weiter.

Gruß
M.

Hallo,

für die Beantwortung, was jetzt eigentlich gilt, ist der Sachverhalt wichtig.
Sollte es tatsächlich um den im UP beispielhaft genannten Sachverhalt (Arbeitszeitreduzierung nach Ende Elternzeit) gehen, ist hier ausschließlich § 8 TzBfG einschlägig, der nicht zu Ungunsten des AN tarifdisponibel ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
Dies würde dann bedeuten, daß die vom AG gewünschte Abstimmung über Art und Weise der TZ-Arbeit innerhalb der Frist des Abs. 5 stattzufinden hat.
Wenn dann der AG diese Frist „verpennt“, tritt die gewünschte Teilzeit einschl. der gewünschten Lage automatisch in Kraft.

&Tschüß

1 Like

Hallo,

Vielen Dank erstmal.

Leider wird es für mich gerade nicht klarer. In Deinem Link steht eine Frist von 3 Monaten. Die gilt doch sicher nicht für alle?

Ich habe von 6 Monaten gelesen wenn ein vorübergehend befristeter Vertrag weiter befristet werden soll und von 7 Wochen zum Ende der Elternzeit.
3 Monate ist nun wieder was ganz anderes.

Im Personalbüro wurde dem Arbeitnehmer übrigens gesagt es gäbe da keine festen Fristen, was dieser nicht so ganz glauben kann.

Gruß
M.

Jetzt wird es wirr
Hallo,

im UP redest Du von Teilzeit nach Elternzeit, jetzt schreibst Du von einem befristeten Vertrag.
Das sind ganz unterschiedliche Rechtsvorschriften.
wie wäre es, wenn Du den Sachverhalt mal detailliert - entsprechend der FAQ:1129 - schilderst. Dann wäre auch klarer zu erkennen, wo jetzt das problem ist und welche rechtsgrundlage heranzuziehen wäre.

&Tschüß
Wolfgang

1 Like

Hallo,

ich rede von befristetem Teilzeit. Also einer befristeten Verkürzung der Arbeitszeit wegen z.B. Kindererziehung oder Pflege

Gruß
M.

Dann gilt TzBfG…

Hallo,

ich rede von befristetem Teilzeit. Also einer befristeten
Verkürzung der Arbeitszeit wegen z.B. Kindererziehung oder
Pflege

… so wie ich es bereits geschrieben habe. Das bindet den AG unmittelbar und wenn der „Chef“ die gesetzliche Frist zur Antwort verpennt, dann ist die Teilzeit wie beantragt genehmigt.

Gruß

&Tschüß

M.

Wolfgang

Hi!

… so wie ich es bereits geschrieben habe. Das bindet den AG
unmittelbar und wenn der „Chef“ die gesetzliche Frist zur
Antwort verpennt, dann ist die Teilzeit wie beantragt
genehmigt.

Da wäre ich ein wenig zurückhaltender, da man nicht weiß, wie lang der letzet Antrag auf Reduzierung zurückliegt.

Im § 8, Abs 6 TzBfG stehen die 2 Jahre Wartezeit seit dem letzten Antrag, allerdings geben die TV-„X“ (meines Wissens sind es alle TV im öD / im L ist es wohl der § 11, im UK der § 9) ohne Wartezeit 6 Monate als Vorlaufzeit für die Verlängerung einer befristeten Teilzeit - zumindest bei Kindsbetreuung - vor …

VG
Guido

§9
Hallo,

Ja, beantragt wird nach §9, so weit habe ich das auch rausgefunden. Es soll keine Verlängerung sein, sondern Erstantrag nach 3 Jahren Elternzeit. Dazu finde ich keine Fristangabe.

Gruß
M.

Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit…

Hallo,

Hallo,

Ja, beantragt wird nach §9, so weit habe ich das auch
rausgefunden. Es soll keine Verlängerung sein, sondern
Erstantrag nach 3 Jahren Elternzeit. Dazu finde ich keine
Fristangabe.

Wie kommst Du jetzt auf § 9 ??? Hast Du den überhaupt gelesen ? Wenn Du nach Ablauf der Elternzeit eine erstmalige Verringerung Deiner Arbeitszeit (ggü. Deinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen) verlangst, ist § 8 TzBfG die Grundlage.
Eine evtl. Teilzeitarbeit während der Erzeiheungszeit spielt dabei keine Rolle.
Und es steht nun mal in § 8 Abs. 5 TzBfG eine Mindestfrist für den AG zum Antworten. Und wenn diese von Vorgesetzten, Personalabteilung oder wem auch immer verantwortlichen „verpennt“ wird, tritt der geäußerte Wunsch über den Umfang der Reduzierung sowie die Lage der Arbeitszeit in Kraft.

Gruß

&Tschüß

M.

Wolfgang

Hi!

Sorry, aber ich fürchte, ohne eine genaue Nennung der Details (wie ich sie schon in meiner ersten Antwort erbat) drehen wir uns im Kreis.

Wann gab es für welchen Zeitraum eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit, wann wurde diese beantragt und zu wann soll akut reduziert werden?

Gruß
Guido

Hi!

Wie kommst Du jetzt auf § 9 ???

Den hier. :smile:

Ich bin allerdings immer noch nicht sicher, was genau Sache ist/war.

VG
Guido

Hi!

Hallo,

Ich bin allerdings immer noch nicht sicher, was genau Sache
ist/war.

Da ich das auch nicht mehr bin und die UP leider immer noch mehr verwirrt als aufklärt, ist jetzt hier für mich Schluß

VG

&Tschüß

Guido

Wolfgang

Hallo,

Leider ist mir nicht klar was nicht klar ist. :wink:

Also, jemand ist angestellt in einem grossen Klinikum. TV-UK ist ja nun klar.
Derjenige hat einen unbefristeten Vollzeit-Vertrag (seid mehr als 10 Jahren, ehemals BAT 4b - Forschung), dann ein Kind bekommen und deshalb 3 Jahre Zuhause verbracht.
Nun will er wieder arbeiten, aber Teilzeit.
Würde er wieder Vollzeit arbeiten, so müsste er sich wohl 7 Wochen vor dem 3. Geburtstag des Kindes melden. Bei Befristung der Arbeitszeit nach §9 kann ich nur rauslesen, dass diese befristete Teilzeit Vereinbarung 6 Monate vor Ablauf neu beantragt werden kann, aber welche Frist bei Erstantrag gilt ist mir nicht klar. Eine Gleichstellungsbeauftragte sagte, dass auch die 7 Wochen gelten würden.

Also, der Angestellte hat sich etwas mehr als 3 Monate vor dem Ablauf der Elternzeit per email an seinen alten „Chef“, also den Instiutsleiter und auf Anraten der Personalbetreuerin an dessen Stellvertreter, der sich wohl um sowas kümmere, gewandt und per email mitgeteilt bekommen, dass er sich doch einen Monat später nochmal wegen einem Gesprächstermin melden soll, da er vorher keine Zeit hätte. Dann wolle er mal schauen was sich „überhaupt machen“ liesse. Dabei wurde noch nichts konkretes genannt, nur dass Teilzeit beantragt wird und eine Behinderung vorliegt.

Würde der Angestellte sich einen Monat später melden wären es nur noch 2 Monate bis Ende der Elternzeit und je nach dem ob der „Chef“ oder sein Stellvertreter dann Zeit haben, kommen sie dann schon in die 7 Wochen Frist vor Ablauf Elternzeit.

Der Angestellte fände es ja besser man unterhielte sich früher und spräche die Teilzeit und Arbeitszeiten zeitig ab, aber wenn der „Chef“ nicht will oder kann, wird er die befristete Teilzeit eben unabgesprochen bei der Personalverwaltung beantragen, damit keine eventuellen Fristen ablaufen. Vollzeit kann er nämlich nicht wegen Kinderbetreuung und jeden Tag kann er wahrscheinlich auch nicht wegen Behinderung und langer Anfahrt.

Leider muss der Angestellte davon ausgehen, dass er mit seinem alten Vertag nicht sehr beliebt ist und es dem „Chef“ evtl auch der Verwaltung lieber wäre er käme nicht zurück und könnte durch einen günstigeren Angestellten mit befristetem Vertrag ersetzt werden. Mit entgegenkommen rechnet er deshalb nicht und achtet darauf keine Formfehler zu machen.

Inoffiziell wird er sich wohl an den Personalrat wenden - leider ist bekannt, dass der Institutsleiter üblicherweise „austickt“ sobald dieser involviert ist.

Gruß
M.

Naja, dann doch ganz klar § 8 TzBfG
Hi!

Leider ist mir nicht klar was nicht klar ist. :wink:

So ziemlich alles :smile:

bekommen und deshalb 3 Jahre Zuhause verbracht.

Die Elternzeit ist also vorbei!

Würde er wieder Vollzeit arbeiten, so müsste er sich wohl 7
Wochen vor dem 3. Geburtstag des Kindes melden.

Nein, denn die 7 Wochen Antragsfrist gelten nur bei Teilzeit während der Elternzeit.

Eine Gleichstellungsbeauftragte sagte,
dass auch die 7 Wochen gelten würden.

Nun - das ist falsch.

Wolfgang hat dann die ganze Zeit richtig orakelt mit dem vollkommen korrekten Ergebnis, dass ausschließlich der § 8 TzBfG heranzuziehen ist.

Das heißt im Klartext, dass 3 Monate vorher der Antrag gestell werden muss.

Also, der Angestellte hat sich etwas mehr als 3 Monate vor dem
Ablauf der Elternzeit per email an seinen alten „Chef“, also
den Instiutsleiter und auf Anraten der Personalbetreuerin an
dessen Stellvertreter, der sich wohl um sowas kümmere, gewandt …

… womit die drei Monate gewahrt sind …

… und per email mitgeteilt bekommen, dass er sich doch einen
Monat später nochmal wegen einem Gesprächstermin melden soll,
da er vorher keine Zeit hätte. Dann wolle er mal schauen was
sich „überhaupt machen“ liesse. Dabei wurde noch nichts
konkretes genannt, nur dass Teilzeit beantragt wird und eine
Behinderung vorliegt.

War das eine konkrete schriftliche (!) Ablehnung?

Würde der Angestellte sich einen Monat später melden wären es
nur noch 2 Monate bis Ende der Elternzeit und je nach dem ob
der „Chef“ oder sein Stellvertreter dann Zeit haben, kommen
sie dann schon in die 7 Wochen Frist vor Ablauf Elternzeit.

Die 7 Wochen spielen keine Geige und die drei Monate sind imo gewahrt.
Wenn der AG sich nicht meldet, hat er Pech gehabt.

Der einzige Punkt, der evtl. etwas unklar ist, wäre die Frage der Wahl des Ansprechpartners.

VG
Guido

leider immer noch nicht
Hallo,

Danke für Deine Geduld, ich fürchte ich stehe noch auf dem Schlauch…

bekommen und deshalb 3 Jahre Zuhause verbracht.

Die Elternzeit ist also vorbei!

In ziemlich genau 3 Monaten.

Wolfgang hat dann die ganze Zeit richtig orakelt mit dem
vollkommen korrekten Ergebnis, dass ausschließlich der § 8
TzBfG heranzuziehen ist.

Das heißt im Klartext, dass 3 Monate vorher der Antrag gestell
werden muss.

Das heisst dann aber schriftlich mit Eingangsvermerk bei der Personalverwaltung?

Also, der Angestellte hat sich etwas mehr als 3 Monate vor dem
Ablauf der Elternzeit per email an seinen alten „Chef“, also
den Instiutsleiter und auf Anraten der Personalbetreuerin an
dessen Stellvertreter, der sich wohl um sowas kümmere, gewandt …

… womit die drei Monate gewahrt sind …

… und per email mitgeteilt bekommen, dass er sich doch einen
Monat später nochmal wegen einem Gesprächstermin melden soll,
da er vorher keine Zeit hätte. Dann wolle er mal schauen was
sich „überhaupt machen“ liesse. Dabei wurde noch nichts
konkretes genannt, nur dass Teilzeit beantragt wird und eine
Behinderung vorliegt.

War das eine konkrete schriftliche (!) Ablehnung?

Das wäre eine lockere mail gewesen. So in etwa: Es geht um Januar,
richtig?Bitte melde dich Ende Oktober wieder bei mir, die nächsten 3
Wochen bin ich fast nur unterwegs und nach meinem Urlaub warten hier
immer noch fast 400 weitere Emails auf dich. Dann sollten wir klären
was geht und was hier bei uns auch überhaupt möglich ist.

Es war da auch vom Angestellten kein konkreter Antrag gestellt worden, sondern um einen Gesprächstermin gebeten worden mit der Ankündigung dass Teilzeit beantragt wird und Behinderung vorliegt.

Sicher ist, dass die Teilzeit nach §9 TV-UK beantragt werden muss, sonst verfällt angeblich die Vollzeitstelle.
Dann sollte das wohl konkret mit Angabe der gewünschten %, der Dauer und den gewünschten Arbeitszeiten beim Personalbüro schriftlich beantragt werden, was?

Nehmen wir an morgen in 3 Monaten sei der erste Arbeitstag, dann lässt sich der Angestellte wohl einen Empfangsstempel draufdrücken und eine Kopie mitgeben, oder?
Morgen? Heute?

Der einzige Punkt, der evtl. etwas unklar ist, wäre die Frage
der Wahl des Ansprechpartners.

Es hiess man müsse sich an den „alten Chef“ wenden, das wäre der Institutsleiter, bzw dessen Stellvertreter (Auskunft Personlalverwaltung).
Vielleicht dem die Kopie gleich auch zukommen lassen?
Fax?

Tut mir leid wenn alles wirr ist, ich bin ob der unterschiedlichen Angaben und Zuständigkeiten auch sehr verwirrt. Personalbüro meinte es gäbe keine Fristen, Personalrat meinte evtl 6 Monate, Gleichstellungsbeauftragte meinte 7 Wochen…

Gruß
M.