Hallo Sebastian,
das nütz wohl was…
wenn du dir nämlich die Ausweisnummer notiert hast bzw.noch besser eine Kopie davon gemacht hast…
Dazu mal § 27 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung:
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(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29), bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde
bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen,
bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers unter Angaben der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a.
Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
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WICHTIG ist der letzte Absatz…
Genau wegen dieses Absatzes ist es wichtig,im Kaufvertrag eine genau Frist zu setzten,bis wann das Fahrzeug umgemeldet sein muß
(in den Mustervertägen fast immer eine Woche).
Danach ist nämlich die Behörde dafür zuständig…
Ist der Erwerber an der im Personalausweis genannten Adresse nicht mehr wohnhaft,muss das Kfz.dann in die Fahndung gegeben werden…
Aber sowas macht man am besten über einen RA,weil bei Privatleuten
spielen Behörden gerne „Dummer August“ (Schließlich haben die ja in der Regel die Kfz.-Steuer bereits erhalten von dir im voraus für ein Jahr…*g*).
mfg