Autoverkauf und Versicherungshaftung

Hallo,

wie geht man besten vor?

Autoverkauf privat- der Käufer bezahlt und will das Fahrzeug sofort mitnehmen.
Versicherungstechnisch läuft es ja noch auf mich.
Kann man jetzt Uhrzeit und Datum der Übergabe in den Vertrag mit aufnehmen und dieses an die Versicherung faxen?
Hat man dann die Haftungsfrage ab dann wasserdicht geregelt?

Danke für Tipps.

Hallo,
solange das Fahrzeug auf dich läuft bis du als Halter mit veantwortlich.Trotz Kaufvertrag.
Melde ihn ab und übergebe ihn so. Oder bringe ihn den Käufer wenn er in der Nähe ist mache die Schilder ab und melde ihm ab.
Ich hab viele Probleme mit Kunden die es verkaufen und dann nicht abmelden können weil der Käufer einfach weiterfährt ohne abzumelden.
Gruß Anno

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Hallo,
solange das Fahrzeug auf dich läuft bis du als Halter mit
veantwortlich.Trotz Kaufvertrag.
Melde ihn ab und übergebe ihn so. Oder bringe ihn den Käufer
wenn er in der Nähe ist mache die Schilder ab und melde ihm
ab.
Ich hab viele Probleme mit Kunden die es verkaufen und dann
nicht abmelden können weil der Käufer einfach weiterfährt ohne
abzumelden.
Gruß Anno

Hi

Kurze, wahre Geschichte :

Ich hab mir den ADAC - Kaufvertrag kostenlos ausgedruckt - mit dem Käufer Uhrzeit,Datum & Unterschrift UND Kilometer-Stand festgehalten.
Meiner Versicherung hab ich mitgeteilt, das mein Auto verkauft wurde, also Kopie den Kaufvertrag & das Finanzamt bekam bei der Abmeldung auch die Info.

Der Käufer hatte allerdings auf der Heimfahrt nen Unfall mit Fahrerflucht ca. 300km weg von mir & verlor dabei das Kennzeichen. Zeugen gab es keine.

Polizei stand nen Tag später bei mir,wollte mich mitnehmen wegen nem Unfal. Auf Nachfrage ( alles vor meiner Tür ) haben se mich über den Unfall aufgeklärt.Ich denen den Kaufvertrag mit allen Unterlagen gezeigt,die des Ding mitgenommen auf die Wache und ne Kopie gemacht.
Kurze Recherche & die stellten fest :

  • andere Kilometerstand
  • rechtmäßiger Verkauf

Für mich gab’s keine Folgen mehr

Fakt:

Wenn Du also auf Nummer sicher gehen willst,dann halte ALLES fest.
Vereinbar, wenn Du dem Käufer vertraust, das er bei sich daheim gleich das Auto abmeldet, da Du die Meldung an die Versicherung schickst und heb den Vertrag gut auf

Viel Glück

Georg

Hi,
das ganze ist etwas schwieriger.
Die Dokumentation von Datum und Uhrzeit der Übergabe ist wichtig, damit Du nicht für Ordnungswidrigkeiten die der neue Besitzer begeht haften musst (Falschparken, Blitzen etc.).
Sollte der Fahrer mit dem noch auf Dich zugelassenen Wagen einen Unfall schuldhaft verursachen, so haftet erstmal Deine Versicherung und Dein Rabatt geht flöten.
Du kannst den Schaden der Dir dadurch entsteht zwar auf zivilrechtlichem Weg geltend machen, aber wenn derjenige nix hat…
Der zweite Aspekt ist der, das Dir niemand garantiert dass der Wagen auch tatsächlich umgemeldet wird. In dem Fall zahlst Du weiter Steuer und Versicherung. Die Versicherung bekommst Du noch los, aber die fällige Steuer musst Du zahlen. Das ganze würde im Zweifel mit einer Zwangsabmeldung enden. Da Du aber als letzter Halter bekannt bist, würden die mit den grünen Mützen immer wieder bei Dir vor der Tür stehen und Du hast den Ärger.
Besser ist in jedem Fall abgemeldet verkaufen oder aber gemeinsam zur Zulassungsstelle fahren und ummelden.
Gruss Sebastian

Hallo,

verwende einen der Musterkaufverträge der beiden Automobil-Clubs in D oder besorge dir so einen im Schreibwarenhandel.
Dort ist bereits Vorgedruckt:
Käufer verpflichtet sich zur Ummeldung bis,
Uhrzeit,Datum,Kilometerstand und Personalausweis Käufer

Das sind neben den anderen Daten die wichtigen Eintragungen.
Vollständige Unterschrift vom Käufer auf allen Exemplaren und dann
sofort 1 Kopie an die Versicherung und 1 Kopie an das Straßenverkehrsamt.

Damit bist du auf der sicheren Seite…

Sollte die Ummeldung nicht bis zum im Kaufvertrag eingetragenem Termin
erfolgt sein,alles einem Anwalt übergeben…

mfg

Hallo supermann,

da ich das Spielchen selbst schon mal mitgemacht habe
( ging jedoch letztlich gut aus ):
Nach der Meldung an die Versicherung, dass der Wagen
verkauft wurde, kann die Versicherung nach 4 Wochen die
Deckung fuer den Wagen entziehen. Ueblicherweise wird dem neuen
Besitzer die Moeglickeit gegeben, den Vertrag zu seinen
Bedingungen zu uebernehmen ( Freiheitsrabatt des Neubesitzers ).
Gefahr also: - Versicherung 4 Wochen ab Verkaufsdatum aus Deiner Boerse,
Steuer fuer die Restlaufzeit der Zahlung, wenn der Kaeufer nicht
ummeldet.

nützt nix
Hi Frank,

Damit bist du auf der sicheren Seite…

Leider nicht.

Sollte die Ummeldung nicht bis zum im Kaufvertrag
eingetragenem Termin
erfolgt sein,alles einem Anwalt übergeben…

Das nützt Dir nur insoweit was, wenn Du den Verkäufer auch erreichst. Selbst das überprüfen des Personalausweises bringt nicht unbedingt was. Die Adresse muss nicht stimmen.
Ich kenne einen Fall, in dem der Wagen nicht umgemeldet wurde. Nachdem man den Käufer nach viel sucherei endlich ermittelt hatte, hatte der den Wagen zwischenzeitlich schon wieder weiterverkauft etc.
Selbst wenn der Käufer Vertragswidrig gehandelt hat, Dein Auto ist damit leider immernoch nicht um/abgemeldet.
Bei meinem Bruder lief dieses Spiel 1 Jahr lang.
Aufgefallen ist das ganze erst dann, als bei einer Kontrolle in einem Asylantenheim dies der einzige Wagen war, der auf einen Bundesbürger zugelassen war (Ich verbitte mir jetzt, mir irgendwelchen Rassismus zu unterstellen. Es war einfach so.)
1 Jahr Stress mit Polizei, Finanzamt und Versicherung.
Nein Danke.
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian,

das nütz wohl was…
wenn du dir nämlich die Ausweisnummer notiert hast bzw.noch besser eine Kopie davon gemacht hast…

Dazu mal § 27 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung:
*snip*
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29), bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde
bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen,
bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers unter Angaben der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
*snip*

WICHTIG ist der letzte Absatz…
Genau wegen dieses Absatzes ist es wichtig,im Kaufvertrag eine genau Frist zu setzten,bis wann das Fahrzeug umgemeldet sein muß
(in den Mustervertägen fast immer eine Woche).
Danach ist nämlich die Behörde dafür zuständig…
Ist der Erwerber an der im Personalausweis genannten Adresse nicht mehr wohnhaft,muss das Kfz.dann in die Fahndung gegeben werden…

Aber sowas macht man am besten über einen RA,weil bei Privatleuten
spielen Behörden gerne „Dummer August“ (Schließlich haben die ja in der Regel die Kfz.-Steuer bereits erhalten von dir im voraus für ein Jahr…*g*).

mfg

Hallo!

Die 99. Wiederholung: man verkauft ein Fahrzeug grundsätzlich niemals angemeldet!

Grüße,

Mathias

eben doch nicht :wink:
Hallo Frank,

das nütz wohl was…
wenn du dir nämlich die Ausweisnummer notiert hast bzw.noch
besser eine Kopie davon gemacht hast…

wenn die Angaben nicht stimmen bringt Dich das kaum weiter.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die
Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen.
§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
*snip*

WICHTIG ist der letzte Absatz…
Genau wegen dieses Absatzes ist es wichtig,im Kaufvertrag eine
genau Frist zu setzten,bis wann das Fahrzeug umgemeldet sein
muß
(in den Mustervertägen fast immer eine Woche).
Danach ist nämlich die Behörde dafür zuständig…
Ist der Erwerber an der im Personalausweis genannten Adresse
nicht mehr wohnhaft,muss das Kfz.dann in die Fahndung gegeben
werden…

Eben. Und solange zahlst Du, hast Stress mit allen möglichen Behörden weil die Behörde das Auto nicht zwangsabmelden kann.
Was Du schreibst ist in der Theorie sicherlich richtig.
In der Praxis sieht es leider so aus, das sich die Behörde trotzdem immer an den letzten eingetragenen Halter wendet. Die grünen Jungs stehen täglich bei Dir auf der Matte und wollen das Auto zwangsabmelden.
Du erklärst täglich den Beamten den Zusammenhang, die sehen es ein und verschwinden wieder.
Am nächsten Tag war Schichtwechsel und die nächsten Beamten stehen vor der Tür :wink:
Und so geht das Spiel tagaus, tagein.
Ich selbst bin nur einmal darauf hereingefallen, aber ich höre es immer wieder.
Und wenn Du den Vertrag noch so wasserdicht machst, der beste Vertrag nützt nichts wenn sich der Vertragspartner nicht daran hält.
Und den Stress kann man sich ersparen. Abgemeldet verkaufen oder mit dem Käufer zur Zulassungsstelle.

Aber sowas macht man am besten über einen RA,weil bei
Privatleuten
spielen Behörden gerne „Dummer August“ (Schließlich haben die
ja in der Regel die Kfz.-Steuer bereits erhalten von dir im
voraus für ein Jahr…*g*).

Richtig. Aber ich habe keine Lust auf sowas. Erst recht nicht wenn es sich mit einfachen Mitteln vermeiden lässt.
Und der RA muss auch erstmal versuchen den Käufer ausfindig zu machen.
All das kostet Zeit und in der Zwischenzeit mein Geld.
Sich auf zivilrechtlichem Weg hinterher was wiederzuholen ist meist brotlose Kunst.
Gruss Sebastian