Hallo,
der BGH hat hierzu bereits klar gesagt das ein Anspruch erst dann entstanden ist wenn dieser
eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat welche den Anforderungen nach § 259 BGB
entspricht.
Auszugsweise: Urteil vom 27.11.2002, Aktenzeichen VIII ZR 108/02
Hat der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erstellt, ist der Mieter nicht zur Nachzahlung verpflichtet (BGH WuM 82, 207, WuM 84, 127).
Sind nur Teilbeträge, nicht aber die ganze Abrechnung streitig, hat der Mieter nicht das Recht, die gesamte Nachzahlung einzubehalten.
Soweit bei bestimmten Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr erhebliche Kostensteigerungen auftreten, ist eine besondere Erläuterung erforderlich (LG Kiel WuM 96, 628). Dasselbe gilt für Kosten, die erheblich über den ortsüblichen Kosten liegen (AG Köln WuM 96, 629).
Soweit die Parteien im Mietvertrag keine gesonderten Vereinbarungen getroffen haben, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlung des Mieters aufzunehmen. Erst dann ist eine schlüssige und nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung gegeben, erst dann kann ein Nachzahlungsanspruch fällig werden. Dem Mieter ist im Übrigen auf Wunsch Einsicht in die Betriebskostenbelege zu gewähren, damit er die Abrechnung auf Ordnungsgemäßheit überprüfen kann. Wird dieses Recht dem Mieter verweigert, führt dieses ebenfalls zu einer Nichtfälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs.
Hilfreich ist sicher wenn man zumindest den unbestrittenen Teil der Nachforderung erfüllt
soweit ersichtlich und nachvollziehbar aus der Abrechnung.
Und alle strittige Kosten weiterhin erst nach Überprüfung bereit ist zu begleichen,bzw die Abrechnung berichtigt wurde .
Wichtig ist das eine Abrechnung sofort beanstandet wird also auch regelmäßig innerhalb der Fälligkeit in der Regel 30-Tage nach Zustellung der Abrechnung.
Das bedeutet nicht das eine Einspruchsfrist verloren wäre,sondern lediglich das bis zu diesem Zeitpunkt wenn keine Einwände erhoben werden die Fälligkeit an sich eintreten würde.
Die Rechtsprechung nimmt in dem Fall, dass der Mieter nichts gegen die Abrechnung unternimmt, grundsätzlich ein sog. Anerkenntnis oder auch einen Erlassvertrag an, so dass etwaige (weitere) Rechte verloren gehen.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen - wenn der Mieter dies verlangt - die Unterlagen am Ort der Mietwohnung ausgelegt werden
Gruß
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