Betriebskostenabrechnung-Widerspruch-Zahlungsfrist

Hallo,

angenommen ein Mieter bekommt eine Nebenkostenabrechnung, wo er denkt, dass diese falsch ist - er legt Widerspruch ein und 1,5 Monate später bekommt er Post vom Vermieter, er habe unverzüglich die Nebenkosten nachzuzahlen (er antwortet vorher jedoch NICHT auf den Widerspruch).
Wie lange hat man Zeit die Betriebskostenrechnung zu überprüfen (am liebsten mit Paragraph) und wie sieht es mit der Frist zur Zahlung der Nebenkostenrechnung aus (am liebsten auch mit Paragraph).
Im Internet liest man ja so vieles, aber wie ist es nun wirklich? Ist es 1 Monat oder sind es gar 12 Monate? Oder etwas ganz anderes?

Seit der Mietrechtsreform 2001 gibt es eine gesetzl. verankerte Einwendungsfrist > § 556 BGB
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

Fälligkeit/Verzug > § 286 BGB
„3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;…“
D.h. ein Nachzahlungsbetrag aus einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung wird fällig mit Zugang einer ordnungsgemässen (Ab)Rechnung; ist keine Zahlungsfrist genannt tritt Verzug 30 Tage nach Zugang ein.
> Das gilt übrigens auch sonst im Leben!

Vorsicht:

  • nur bei berechtigtem Einwand ist die Fälligkeit (ggfs nur die jeweilige Kostenposition betreffend) ausgesetzt
  • Einwendungen sind substantiiert vorzutragen (also nicht pauschal, sondern konkret)
  • die Verzugsfrist (längstens 30 Tage) ist kürzer als die Einwendungsfrist! d.h. ggfs. stellt sich später heraus, dass die Einwendungen unberechtigt waren und stattdessen Verzug vorlag - dieses Risiko ist nur mit einer „Zahlung auch unter Vorbehalt“ zu vermeiden

Hier sind z.B. recht gute Beschreibungen
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/newsl…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
> Schlagwörter: Allgemeine Grundsätze hinsichtlich der BK-Abrechnung, Musterabrechnung, Musterschreiben und z.B. Abrechnung ordnungsgemässe, Fälligkeit, Überprüfungsfrist etc.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…

Bei Zweifeln/Unsicherheiten besser fachlich beraten lassen > Mieterbund und/oder Anwalt

Nehmen wir an - der Mieter hat eben einen Einwand gegen die Betriebskostenabrechnung, somit hätte er auch einen Grund nicht zu zahlen (da es keine Ordnungsgemäße Abrechnung ist) - wie sieht das denn aus, wenn man Fragen an den Mieter hat(Nehmen wir an -> es steht nur „Versicherungen“ auf der Abrechnung, jedoch nicht welche) ? Ab wann gilt dort dann die Frist?

Darf der Vermieter eigentlich SEINE eigenen Nebenkosten teilweise mit auf den Mieter übertragen (sprich - das ganze nach Wohnungsgröße in m² abrechnen) wenn für Wasser & Strom eigene Zähler installiert sind?

Hallo,

der BGH hat hierzu bereits klar gesagt das ein Anspruch erst dann entstanden ist wenn dieser
eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat welche den Anforderungen nach § 259 BGB
entspricht.

Auszugsweise: Urteil vom 27.11.2002, Aktenzeichen VIII ZR 108/02
Hat der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erstellt, ist der Mieter nicht zur Nachzahlung verpflichtet (BGH WuM 82, 207, WuM 84, 127).
Sind nur Teilbeträge, nicht aber die ganze Abrechnung streitig, hat der Mieter nicht das Recht, die gesamte Nachzahlung einzubehalten.
Soweit bei bestimmten Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr erhebliche Kostensteigerungen auftreten, ist eine besondere Erläuterung erforderlich (LG Kiel WuM 96, 628). Dasselbe gilt für Kosten, die erheblich über den ortsüblichen Kosten liegen (AG Köln WuM 96, 629).

Soweit die Parteien im Mietvertrag keine gesonderten Vereinbarungen getroffen haben, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlung des Mieters aufzunehmen. Erst dann ist eine schlüssige und nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung gegeben, erst dann kann ein Nachzahlungsanspruch fällig werden. Dem Mieter ist im Übrigen auf Wunsch Einsicht in die Betriebskostenbelege zu gewähren, damit er die Abrechnung auf Ordnungsgemäßheit überprüfen kann. Wird dieses Recht dem Mieter verweigert, führt dieses ebenfalls zu einer Nichtfälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs.

Hilfreich ist sicher wenn man zumindest den unbestrittenen Teil der Nachforderung erfüllt
soweit ersichtlich und nachvollziehbar aus der Abrechnung.
Und alle strittige Kosten weiterhin erst nach Überprüfung bereit ist zu begleichen,bzw die Abrechnung berichtigt wurde .

Wichtig ist das eine Abrechnung sofort beanstandet wird also auch regelmäßig innerhalb der Fälligkeit in der Regel 30-Tage nach Zustellung der Abrechnung.
Das bedeutet nicht das eine Einspruchsfrist verloren wäre,sondern lediglich das bis zu diesem Zeitpunkt wenn keine Einwände erhoben werden die Fälligkeit an sich eintreten würde.

Die Rechtsprechung nimmt in dem Fall, dass der Mieter nichts gegen die Abrechnung unternimmt, grundsätzlich ein sog. Anerkenntnis oder auch einen Erlassvertrag an, so dass etwaige (weitere) Rechte verloren gehen.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, müssen - wenn der Mieter dies verlangt - die Unterlagen am Ort der Mietwohnung ausgelegt werden

Gruß

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Hallöchen,

Darf der Vermieter eigentlich SEINE eigenen Nebenkosten
teilweise mit auf den Mieter übertragen (sprich - das ganze
nach Wohnungsgröße in m² abrechnen) wenn für Wasser & Strom
eigene Zähler installiert sind?

das steht alles in der Heizkostenverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index… z.B. §7

Grüße

Wawi

Ab wann zählt denn eine Betriebskostenabrechnung als korrekt?

Reicht es aus, wenn der Mieter aufschlüsselt
„Wasser: xx€; Heizkosten: xx€; Versicherungen: xx€“?

Oder sollte das schon korrekt aufgeschlüsselt werden, sprich Grundgebühr jeweils, wieviel kW man verbraucht hat o.ä. ?

Ist sowas wie „„Wasser: xx€; Heizkosten: xx€; Versicherungen: xx€“?“ eine Korrekte Abrechnung oder gehören da wirklich die richtig aufgeschlüsselten werte wie m³, kwh, grundgebühren, welche versicherungen etc. dazu?