Nebenkostenabrechnung Frist nach Einspruch

Liebe/-r Experte/-in,
am 05.08.2009 habe ich die NK-Abrechnung 2008 bekommen. Am 07.08.2009 habe ich Einspruch eingelegt, mit mehrer Gründen. Dann habe ich am Ende August und im Oktober angerufen und nachgefragt, wegen des Einspruchs. Daraufhin wurde mir gesagt, dass das Schreiben geprüft wird. Ich habe dann nichts mehr gehört und auch nicht bezahlt. Nun kam heute am 13.01.2010 die Erinnerung an die Zahlung der NK für 2008. Auf meinen Einspruch wurde nicht eingegangen. Ist die Sache nicht am 07.08.2010 verjährt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Monika aus Aachen

Hallo
verjährt ist die Forderung der Nachzahlung zu den Nebenkosten nicht.wenn kein Gerichtliches Mahnverfahren erfolgte braucht es dazu 4 Jahre.
Auf Beantwortung des Wiederspruch bestehen evtl.Zahlung unter Vorbehalt oder Teilsumme leisten.
Auf alle fälle auf die Mahnung schriftlich Reagieren und erneut zur Beantwortung des Wiederspruchs auffordern.
Dannach bleibt (vorausgesetzt der wiederspruch ist auch begründet und es bleibt das Verhältins Kosten/Nutzen gewahrt)der Rechtsanwalt.
mit gruß Busch

Hallo Monika,

grundsätzlich sollte man derartige Schreiben als Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurfschreiben versenden, damit man Belege in Händen hat, die den Tag der Reklamation ausweisen.
Ihre telefonischen Aktionen helfen Ihnen dabei nicht weiter, denn im Ernstfall kann der Vermieter alles bestreiten.
Also auch Anfragen und Anmahnungen nur schriftlich tätigen und immer wie oben beschrieben handhaben.
Die Rechtslage ist hier etwas undurchsichtig, aber da der Vermieter die Abrechnung fristgemäß (wenn auch mit Fehlern) an Sie übergeben hat, hat er nach neuem Mietrecht eine 3 jährige Frist, um die Nebenkosten einzutreiben.
Um hier auf der sicheren Seite zu bleiben, empfehle ich Ihnen den Teil der Nebenkostenrechnung,der nicht von Ihnen beanstandet wurde,zu zahlen mit dem Hinweis,dass damit für Sie kein weiterer Handlungsbedarf besteht und der Vermieter nun entsprechend handeln muss,d.h. die beanstandeten Positionen seiner Abrechnung zu korrigieren.
Bitte unbedingt beachten:
Alle derartige Aktionen unbedingt per Einschreiben und möglichst mit Rückschein tätigen, dann sind Sie immer auf der richtigen Seite.
Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo sushimoni,

das ist eher eine Frage für Experten zum Thema Mietrecht,
In diesem Forum wurden ähnliche Fragen schon gestellt und klug und umfassend beantwortet. Sicher hilft dir das weiter.
/t/verjaehrung-nebenkostenabrechnung-nach-widerspruc…
/t/betriebskostenabrechnung-widerspruch-zahlungsfris…
/t/nebenkosten-verjaehrung–2/3262659
/t/widerspruch-nebenkosten-vermieter-reagiert-nicht/…
Wahrscheinlich ist es richtig, die unzweifelhaften Beträge zu begleichen…

Beste Grüße
RedMary