Hallo
Dass die Ansprüche des Vermieters innerhalb von 12 Monaten
nach Ende des Abrechnungszeitraums verjähren, weiss ich.
okay, ist gut so
Ebenso hat ein Mieter 12 Monate Zeit Einspruch zu erheben,
nachdem die Abrechnung eingegangen ist.
nein, der Mieter hat unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu lassen, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung schuldet er die berechtigten Forderungen.
Ein solches Vorgehen, ein Jahr Zeit zur Prüfung, hätte auch zur Folge, wenn jemand vorsätzlich zu wenig bezahlt, dass der Vermieter über Bankkredite den Ausfall des rechtzeitigen Geldeinganges finanzieren muss.
Allerdings ist mir daraus nicht klar, wann ein Anspruch auf
eine mögliche Rückzahlung an den Mieter verjährt ist.
Eine Rückerstattung an den Mieter hat mit Vorlage der Abrechnung zu erfolgen.
Nehmen wir an, der Vermieter stellt die Abrechnung zu spät zu,
zB nach 14 Monaten. Laut dieser Abrechnung ergäbe sich für den
Mieter eine Rückzahlung von zu viel gezahltem
Nebenkostenvorschuss. Müsste der Vermieter rückzahlen oder
könnte er sich auch auf die Verjährung berufen?
nein, denn dies hat nichts mit der Verjährung der Vorlage der Betriebskosten-Heizkosten nach § 556 Abs. 3 Satz 2 nd 3 BGB zu tun. Derartige Rückforderungsansprüche verjähren erst nach drei Jahren und zwar beginnt die Verjährung mit dem 1. Tag des neuen Jahres, vor dem die Abrechnung zugestellt wurde. Also z.B. Zugang 03.12.2005. Dann beginnt die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2006 und endet am 31.12.2008.
Grüsse Günter
Schönes Wochenende!
OnkelHeini