Nebenkosten Verjährung

Hallo!

Dass die Ansprüche des Vermieters innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums verjähren, weiss ich. Ebenso hat ein Mieter 12 Monate Zeit Einspruch zu erheben, nachdem die Abrechnung eingegangen ist.
Allerdings ist mir daraus nicht klar, wann ein Anspruch auf eine mögliche Rückzahlung an den Mieter verjährt ist.
Nehmen wir an, der Vermieter stellt die Abrechnung zu spät zu, zB nach 14 Monaten. Laut dieser Abrechnung ergäbe sich für den Mieter eine Rückzahlung von zu viel gezahltem Nebenkostenvorschuss. Müsste der Vermieter rückzahlen oder könnte er sich auch auf die Verjährung berufen?

Schönes Wochenende!
OnkelHeini

Hallo

Dass die Ansprüche des Vermieters innerhalb von 12 Monaten
nach Ende des Abrechnungszeitraums verjähren, weiss ich.

okay, ist gut so

Ebenso hat ein Mieter 12 Monate Zeit Einspruch zu erheben,
nachdem die Abrechnung eingegangen ist.

nein, der Mieter hat unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu lassen, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung schuldet er die berechtigten Forderungen.

Ein solches Vorgehen, ein Jahr Zeit zur Prüfung, hätte auch zur Folge, wenn jemand vorsätzlich zu wenig bezahlt, dass der Vermieter über Bankkredite den Ausfall des rechtzeitigen Geldeinganges finanzieren muss.

Allerdings ist mir daraus nicht klar, wann ein Anspruch auf
eine mögliche Rückzahlung an den Mieter verjährt ist.

Eine Rückerstattung an den Mieter hat mit Vorlage der Abrechnung zu erfolgen.

Nehmen wir an, der Vermieter stellt die Abrechnung zu spät zu,
zB nach 14 Monaten. Laut dieser Abrechnung ergäbe sich für den
Mieter eine Rückzahlung von zu viel gezahltem
Nebenkostenvorschuss. Müsste der Vermieter rückzahlen oder
könnte er sich auch auf die Verjährung berufen?

nein, denn dies hat nichts mit der Verjährung der Vorlage der Betriebskosten-Heizkosten nach § 556 Abs. 3 Satz 2 nd 3 BGB zu tun. Derartige Rückforderungsansprüche verjähren erst nach drei Jahren und zwar beginnt die Verjährung mit dem 1. Tag des neuen Jahres, vor dem die Abrechnung zugestellt wurde. Also z.B. Zugang 03.12.2005. Dann beginnt die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2006 und endet am 31.12.2008.

Grüsse Günter

Schönes Wochenende!
OnkelHeini

Hallo Günter,

Ebenso hat ein Mieter 12 Monate Zeit Einspruch zu erheben,
nachdem die Abrechnung eingegangen ist.

nein, der Mieter hat unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu
lassen, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung
schuldet er die berechtigten Forderungen.

Worauf bezieht sich denn dann der Satz aus §556 Abs. 3: „Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“ (Zitiert nach http://bundesrecht.juris.de/bgb/)

Vielleicht verstehe ich einfach nicht, was mit „Einwendungen“ gemeint ist?

Allerdings ist mir daraus nicht klar, wann ein Anspruch auf
eine mögliche Rückzahlung an den Mieter verjährt ist.

Eine Rückerstattung an den Mieter hat mit Vorlage der
Abrechnung zu erfolgen.

Aha! Danke!
OnkelHeini

Hallo Günter,

Ebenso hat ein Mieter 12 Monate Zeit Einspruch zu erheben,
nachdem die Abrechnung eingegangen ist.

nein, der Mieter hat unverzüglich zu prüfen oder prüfen zu
lassen, spätestens nach 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung
schuldet er die berechtigten Forderungen.

Worauf bezieht sich denn dann der Satz aus §556 Abs. 3:
„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem
Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach
Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei
denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten.“ (Zitiert nach http://bundesrecht.juris.de/bgb/)

Vielleicht verstehe ich einfach nicht, was mit „Einwendungen“
gemeint ist?

Allerdings ist mir daraus nicht klar, wann ein Anspruch auf
eine mögliche Rückzahlung an den Mieter verjährt ist.

Eine Rückerstattung an den Mieter hat mit Vorlage der
Abrechnung zu erfolgen.

Hallo,

bei den Einwendungen handelt es sich um berechtigte Widersprüche, die der Mieter auf eine unbezahlte Forderugn geltend machen kann. In der Praxis funktioniert dies aber nicht. Die Rechtsprechung ist wesentlich weiter als das BGB. Dass sich Teile des Mietrechts seit 01.09.2001 und der Schuldrechtsreform ab 01.01.2002 widersprechen ist üblich.

Grüsse Günter

Hallo Günter!

Hallo,

bei den Einwendungen handelt es sich um berechtigte
Widersprüche, die der Mieter auf eine unbezahlte Forderugn
geltend machen kann. In der Praxis funktioniert dies aber
nicht. Die Rechtsprechung ist wesentlich weiter als das BGB.
Dass sich Teile des Mietrechts seit 01.09.2001 und der
Schuldrechtsreform ab 01.01.2002 widersprechen ist üblich.

Grüsse Günter

Du meine Güte, was für eine komplizierte Angelegenheit! Aber auch nachvollziehbar.
Schönen Dank nochmal
vom OnkelHeini