Widerspruch Nebenkosten-Vermieter reagiert nicht

Problemschilderung: Ein Vermieter, in diesem Fall eine Vermieterin hat nach Beendigung des Mietverhälnisses im Nov.2001 erst Ende Februar 2004 nach Anwaltlicher Aufforderung eine Nebenkostenabrechnung erstellt, die dann obendrein auch noch falsch war. Der Wasserverbrauch wurde einfach mit Hilfe der Nachfrage beim Wasserverband geschätzt(pro Kopf Verbrauch in diesem Ort), da auch das Übernahmeprotokoll verschwunden ist. Dummerweise hatte derjenige sich darauf verlassen eine Abschrift des Übergabeprotokolls zu bekommen und zuviel Vertrauen in die Vermieterin gehabt.
Nach dem Widerspruch ist wieder nichts von der Vermieterin zu hören. Gibt es eine Frist für die Beantwortung des Widerspruchs und kann man der Vermieterin auch die Anwaltskosten aufdrücken, den ohne dessen Hilfe wäre bis heute keine Nebenkostenabrechnung erstellt worden.

Hallo Stefan,

Deine Frage entspricht einer Individualberatung. Sie ist hier im Brett nicht erlaubt. Generell ist jedoch hier anzumerken, dass ein Mieter natürlich die Möglichkeit hat, nach entsprechender Frist an den Vermieter, die Abrechnung gerichtlich heraus zu klagen. Für 2000 ( solche Fälle gibt es auch ) ist zu beachten dass die Verjährung 4 Jahre und für Abrechnungen bis zum 31.08.2001 nach dem neuen Schuldrecht ab 2002 drei Jahre beträgt. Für Abrechnungen nach dem 01.09.2001 gilt die Neuregelung, dass nach Ablauf des Folgejahres eine Nachzahlung verwirkt ist. 2001 wäre also spätestens ab 01.01.2003 verwirkt. Nachforderungen wären ohnehin nicht zu zahlen. Guthaben kann man selbst berechnen, zumindest kann dies ein Anwalt. Und auf der Grundlage kann man dann nach erneuter Aufforderung zur Zahlung durch Mahnbescheid oder dirkete Klage tätig werden. Die Kostenfrage richtet sich immer nach dem Umstand.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Günter

vielen Dank für den Rat. Die Idee mit dem Mahnbescheid ist mir auch schon gekommen, nur dürfte es ja schwer sein ohne genaue Zählerstände (insbesondere der Wasseruhr) einen Betrag zu ermitteln. Sollte dieser falsch sein so hätte die Vermieterin doch gute Widerspruchschancen und man bleibt auf den Kosten für den Mahnbescheid auch sitzen. Ist es eigentlich zulässig das ein Vermieter überhaupt nicht auf den Widerspruch reagiert und kann er sich damit Zeit lassen solange er will? Bin auch im Unklaren darüber ob man die Herausgabe eines Übergabeprotokolls einklagen kann. Alle Aufforderungen zur Korrektur sind bisher unbeantwortet geblieben. So eine Ignoranz darf doch nicht zulässig sein.

Viele Grüße

Stefan

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Problemschilderung: Ein Vermieter, in diesem Fall eine
Vermieterin hat nach Beendigung des Mietverhälnisses im
Nov.2001 erst Ende Februar 2004 nach Anwaltlicher Aufforderung
eine Nebenkostenabrechnung erstellt, die dann obendrein auch
noch falsch war. Der Wasserverbrauch wurde einfach mit Hilfe
der Nachfrage beim Wasserverband geschätzt(pro Kopf Verbrauch
in diesem Ort), da auch das Übernahmeprotokoll verschwunden
ist. Dummerweise hatte derjenige sich darauf verlassen eine
Abschrift des Übergabeprotokolls zu bekommen und zuviel
Vertrauen in die Vermieterin gehabt.
Nach dem Widerspruch ist wieder nichts von der Vermieterin zu
hören. Gibt es eine Frist für die Beantwortung des
Widerspruchs und kann man der Vermieterin auch die
Anwaltskosten aufdrücken, den ohne dessen Hilfe wäre bis heute
keine Nebenkostenabrechnung erstellt worden.

Hallo Stefan,

Deine Frage entspricht einer Individualberatung. Sie ist hier
im Brett nicht erlaubt. Generell ist jedoch hier anzumerken,
dass ein Mieter natürlich die Möglichkeit hat, nach
entsprechender Frist an den Vermieter, die Abrechnung
gerichtlich heraus zu klagen. Für 2000 ( solche Fälle gibt es
auch ) ist zu beachten dass die Verjährung 4 Jahre und für
Abrechnungen bis zum 31.08.2001 nach dem neuen Schuldrecht ab
2002 drei Jahre beträgt. Für Abrechnungen nach dem 01.09.2001
gilt die Neuregelung, dass nach Ablauf des Folgejahres eine
Nachzahlung verwirkt ist. 2001 wäre also spätestens ab
01.01.2003 verwirkt. Nachforderungen wären ohnehin nicht zu
zahlen. Guthaben kann man selbst berechnen, zumindest kann
dies ein Anwalt. Und auf der Grundlage kann man dann nach
erneuter Aufforderung zur Zahlung durch Mahnbescheid oder
dirkete Klage tätig werden. Die Kostenfrage richtet sich
immer nach dem Umstand.

Gruss Günter

Hallo Günter

vielen Dank für den Rat. Die Idee mit dem Mahnbescheid ist mir
auch schon gekommen, nur dürfte es ja schwer sein ohne genaue
Zählerstände (insbesondere der Wasseruhr) einen Betrag zu
ermitteln. Sollte dieser falsch sein so hätte die Vermieterin
doch gute Widerspruchschancen und man bleibt auf den Kosten
für den Mahnbescheid auch sitzen. Ist es eigentlich zulässig
das ein Vermieter überhaupt nicht auf den Widerspruch reagiert
und kann er sich damit Zeit lassen solange er will? Bin auch
im Unklaren darüber ob man die Herausgabe eines
Übergabeprotokolls einklagen kann. Alle Aufforderungen zur
Korrektur sind bisher unbeantwortet geblieben. So eine
Ignoranz darf doch nicht zulässig sein.

Viele Grüße

Hallo Stefan,

selbstverständlich kannst Du auf eine ordnungsgemässe Abrechnung klagen und/oder auf Herausgabe des Übergabeprotokolls. Wobei natürlich im letzteren Fall jede Ausrede möglich ist bis hin, dass das Protokoll vernichtet wurde. Um Wasserkosten/Abwasser/Zähler/ MwSt in etwa nach oben abzugrenzen geht man von einem Betrag von mindestens monatlich 10 EURO pro Person aus. Wenn man dann die Zahl der Mieter während des Abrechnungszeitraumes und die Gesamtkosten kennt, kann man auch nach tagegenauen Abrechnungen den Wert ermitteln und zumindest auf diesen Wert hin klagen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Gruss Günter