Nacbesserung und Gewährleistung

Hallo,
folgendes angenommen:
Ein Handwerker hat eine Handwerksleistung erbracht. Nach einem halben Jahr stellt sich ein Mangel heraus. Dem Handwerker wird Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, der Mangel wird behoben.

Frage: Beginnt ab Fertigstellung der Nachbesserung die Gewährleistung erneut zu laufen, oder liegt dem Ablauf der Gewährleistung die Frist seit Erbringung der ursprünglichen Leistung zugrunde?

Gruß
Eckard

Hallo Eckard,

mal so ganz laienhaft, habe ich folgende Links gefunden.
Es gilt ja Kaufrecht und Wekrvertragsrecht (Handwerker) zu unterscheiden.
Beim groben Überfliegen scheint es da aber Verknüpfungen zu geben, allerdings wohl noch keine eindeutige (höschstrichterliche) Rechtsprechung über die Auswirkungen auf die Hemmung/Unterbrechung der Verjährung

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw99_296…

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…

weiter unten

Ob das genannte BGH-Urteil in diesem fiktiven Fall anwendbar ist, kann ich leider nicht beurteilen. und ich dürfte mich streng genommen hier gar nicht zu Wort melden, hatte aber gerade Lust ein bisschen zu recherchieren.

Die Profis werden mir schon auf die Finger klopfen :wink:

Agnes

Hallo, Agnes,
danke für Deine Mühe. So ganz vermögen mich die Links allerdings nicht befriedigen.

Ich würde in diesem fiktiven Fall argumentieren, dass erst mit der Nachbesserung die Sache im vereinbarten Zustand abgeliefert wurde. Infolgedessen dürfte nach meinem Empfinden auch erst dann die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnen.

Aber lass uns vielleicht auf eine weitere Meinung warten. (obwohl: zwei Juristen - drei Meinungen :smile:

Gruß und Dank
Eckard

Hallo

danke für Deine Mühe. So ganz vermögen mich die Links
allerdings nicht befriedigen.

alles klar. vielleicht ist dies etwas befriedigender:

http://209.85.135.104/search?q=cache:lDrj2f2qaIcJ:cm…

Maßgebend ist also, ob Hemmung oder Neubginn der Verjährung eintritt.

Page 7
Räumt der Verkäufer dem Kunden gegenüber ein, dass die Ware bei der Überga-
be/Verkauf einen Fehler hatte, ist er zur Nacherfüllung verpflichtet. Wenn er somit weiß,
dass er nicht aus Kulanz umtauscht und repariert und dem Nacherfüllungsverlangen
zustimmt, liegt ein Anerkenntnis vor. Dies hat den Neubeginn der Verjährung zur
Folge und bedeutet somit, dass die gesamte Verjährungsfrist erneut anläuft

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Wow!
Ich glaube, auf diese Idee wäre ich gar nicht gekommen. Ist aber auf den ersten Blick ziemlich einsichtig. Gut recherchiert!

Levay

Ich glaube, auf diese Idee wäre ich gar nicht gekommen. Ist
aber auf den ersten Blick ziemlich einsichtig. Gut
recherchiert!

Da hüpft und freut sich jetzt aber jemand :wink:

Jetzt werde ich ja richtig rot. So ein Kompliment von einem Experten, muss ja eigentlich eingerahmt werden.

Danke

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Super! Danke Agnes!

Liebe Agnes
herzlichen Dank und ob Deiner Findigkeit habe ich runde Augen bekommen.

Jetzt voll zufrieden
Eckard

Huhu Eckard,

jetzt voll zufrieden

das freut mich sehr. Ich hatte schon Angst, dass ich mich bis auf’s Blut blamiere, zumal man als Laie rechtliche Zusammenhänge schnell missverstehen und fehlinterpretieren kann.

Aber ich bin ja mutig und riskiere gerne mal eine Blamage. Dieses Risiko ist es mir wert, wenn ich etwas lernen kann.
Spätestens wenn man groben Mist verzapft, melden sich glücklicherweise die Experten zu Wort und verweisen einem in die Schranken.

Agnes

Hallo Eckard,

war für diese Handwerkerleistung die VOB vereinbart? Dies ist bei Handwerksleistungen sehr häufig gegeben. Dann würde folgendes gelten:

Gewährleistungsdauer 4 Jahre ab Abnahme (sofern keine andere Frist im Auftrag vereinbart wurde), die Fristen für spezielle Leistungen wie elektrische Teile usw. lasse ich mal weg.
Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beträgt die Gewährleistungsfrist für diesen Mangel erneut 2 Jahre. Ausnahme: Die ursprüngliche Verjährungsfrist (4 Jahre) endet zu einem späteren Datum, dann gilt für den beseitigten Mangel ebenfalls dieses spätere Datum.

Gruß
Der Franke