16 Jährige angeblich unrecht mit Taxi befördert?

16 jährige Gymnasiastin bucht Taxi von Landkreis Ravensburg nach Stuttgarter Flughafen (152km)

Die Fakten:
Die Jugendliche, war bei Fahrtantritt bereits im Besitz des Flugtickets in die Türkei. Tage später, nach Rückkehr aus dem Urlaub fordern Eltern der jungen Frau den Preis für die erbrachte Dienstleistung zurück. Angeblich wurden die Eltern von ihrer Tochter übergangen.

Ihre Meinung dazu?

Halten sie es für gerechtfertigt dass,:
das Taxiunternehmen den Preis für die erbrachte Leistung zurück erstatten soll?
Eltern mit Klage drohen?
Die 16 Jährige Gymnasiastin nicht Vertragsmündig ist?

Was halten sie von dem Vertrauensbruch der Tochter zu den Eltern?

ich bin kein anwalt:

wäre ich für die eltern, würde ich auf die beschränkte geschäftsfähigkeit eines 16-jährigen jugendlichen gehen. damit wäre jedes geschäft schwebend unwirksam, bis die eltern zustimmen.
das taxi hätte den ausweis verlangen und die eltern kontakten und um zustimmung bitten müssen.

als verteidiger des taxis würde ich über die verletzung der aufsichtspflicht versuchen, einen weg zu finden. vielleicht die 16-jährige schon aus wie 20 und verhält sich so. müsste man dann lücken suchen.

Hallo.

Der 16-jährige ist beschränkt geschäftsfähig, kann aber im Rahmen des § 110 BGB (Taschengeldparagraph) auch ohne Elterneinwilligung Geschäfte eingehen.

Das Geschäft ist auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam, wenn

  • dem Minderjährigen das Geld entweder zur freien Verfügung überlassen wurde oder eigens für die Taxifahrt,
  • die Eltern mit der Überlassung des Geldes einverstanden waren und
  • der Minderjährige bereits alles bezahlt hat.

Hallo,

es war ja im Ursprungsposting ausdrücklich nach „Meinungen“ gefragt.

Das Geschäft ist auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam,
wenn

  • dem Minderjährigen das Geld entweder zur freien Verfügung
    überlassen wurde oder eigens für die Taxifahrt,
  • die Eltern mit der Überlassung des Geldes einverstanden
    waren und
  • der Minderjährige bereits alles bezahlt hat.

Was wichtig sein könnte:
Woher kam das Flugticket in die Türkei?
Wer hat es bezahlt?
Wussten die Eltern davon?
Sollte die 16jährige allein reisen? Wenn nein, mit wem?

Es ist schon interessant, daß die Tochter von den Eltern gegenüber dem Taxifahrer als „Kind“ dargestellt wird, sich die Eltern aber andererseits weder um eine Transportmöglichkeit zum Flughafen kümmern und sie für erwachsen genug (=verantwortungsbewusst) halten, um „allein“ in die Türkei zuu fliegen.

Gruß
Jörg Zabel

als verteidiger des taxis würde ich über die verletzung der
aufsichtspflicht versuchen, einen weg zu finden. vielleicht
die 16-jährige schon aus wie 20 und verhält sich so. müsste
man dann lücken suchen.

Das wird nichts helfen. Über eine Verletzung der Aufsichtspflicht - die hier schon sehr fraglich ist - kommen keine Verträge zustande. Delikte Ansprüche stehen auch nicht im Raum.

Der Taschengeldparagraf ist aber auch nur ein Sonderfall der Einwilligung. Offenbar haben die Eltern das Geld gerade nicht hergegeben, damit das Kind eine solche Streckte mit dem Taxi zurücklegt.

Woher kam das Flugticket in die Türkei?
Wer hat es bezahlt?
Wussten die Eltern davon?
Sollte die 16jährige allein reisen? Wenn nein, mit wem?

Ich sehe ehrlich gesagt nicht, wo es für Ansprüche des Taxifahrers darauf ankommen könnte. Die Eltern wussten offenbar von nichts und waren nicht einverstanden; welche Bedeutung soll da z.B. noch haben, wer das Flugticket bezahlt hat?

Das würde ich nicht so sehen.
Eine 16-jährige alleine in ferene Länder reisen zu lassen,zeugt ja wohl von Einverständnis der Eltern mit der Reise.

Ebenso spricht die Höhe des Geldbetrages dafür.
Jugendämter gestehen zum B. 16-Jährigen monatlich als Taschengeld
40 € im Schnitt zu.

Man sollte im Gegenzug auf den Straftatbestand des Betruges hinweisen.

Vertragliche Ansprüche des Taxifahrers: nein, § 107 f. BGB

Deliktische Ansprüche: nein, weil kein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB erfüllt. Zumindest gibt der Sachverhalt das so nicht her; insbesondere lässt sich nicht ersehen, dass die Tochter das alles so geplant und damit einen Betrug begangen hat, womit §§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB relevant würde.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche: vielleicht gem. §§ 812, 818, 819 BGB. Hier müsste einmal jemand genauer prüfen. Grundsätzlich ist es so: Der Minderjährige hat die Fahrt erlangt und muss mangels vertraglicher Anspruchsgrundlage Wertersatz leisten (§ 818 II BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn die Tochter entreichert ist (§ 818 III BGB), was der Fall ist, wenn der Vorteil im Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Fall der Entreicherung. Bleibt nur noch, dass die Entreicherung ausnahmsweise irrelevant ist. Das ist der Fall, wenn die Tochter wusste, dass sie die Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 819 BGB), also dass der Vertrag unwirksam sein würde. Da die meisten Menschen das nicht so genau wüssten, glaube ich kaum, dass die Tochter das wusste.

Wenn ich nichts übersehe, besteht darum kein Anspruch des Taxifahrers, mit dem er gegen den Rückforderungsanspruch der Tochter, der so oder so besteht, aufrechnen könnte. Daher dürfte eine Rückzahlung fällig sein. Das entspricht wohl auch dem vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis und der typischen BGB-Wertung im Minderjährigenrecht.

Servus,

wenn die Eltern mit der Reise einverstanden sind, bedeutet das nicht, daß sie automatisch mit einer Taxifahrt über ca. 150 km einverstanden sind, zumal man ab Aulendorf, Ravensburg, Meckenbeuren etc. im Stundentakt mühelos mit der Bahn nach Stuttgart-Echterdingen fahren kann.

Schöne Grüße

MM

Würde ich anders sehen,da die Minderjährige einen entschprechend hohen Geldbetrag bei sich führte,

Das sehe ich anders.Das Beförderungsentgelt richtet sich nämlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für Taxis und da sieht der Gesetzgeber ausdrücklich keine schwebenden Verträge vor.

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung :Beförderungsentgelte und -bedingungen für den
Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
Regelungen vorsehen über
1.Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2.Zuschläge,
3.Vorauszahlungen,
4.die Abrechnung,
5.die Zahlungsweise und
6.die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den
Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
übertragen.

BOKraft § 37
3.Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der
festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den
Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, da8 das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren
ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den
Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart

Also ich würde nach wie vor auf den Taschengeldparagraphen gehen: „Wird dem Minderjährigen für einen bestimmten Zweck o d e r aber zu seiner freien Verfügung Geld überlassen, so ist ein Vertrag, der mit diesen Mitteln geschlossen wurde, wirksam.“

Man kann davon ausgehen, dass die Minderjährige den Urlaub spendiert bekommen hat und ihr für den Urlaub ein paar hundert Euro in die Hand gedrückt wurden. Ob sie damit jetzt am Urlaubsort essen geht, sich Klamotten kauft oder sich die Taxifahrt zum Flughafen gönnt, ist doch letztlich egal.

Hallo,

Würde ich anders sehen,da die Minderjährige einen
entschprechend hohen Geldbetrag bei sich führte,

Und wer Geld - woher auch immer - dabei hat, darf es natürlich für alles ausgeben, was ihm grad einfällt? Wenn ich also bei der Bank war und meinen Sohn auf dem Rückweg zum Bäcker schicke, er aber stattdessen ein ferngesteuertes Flugzeug für 200€ kauft, ist das ein wirksamer Vertrag, weil er ja das Geld dabei hatte?

Du siehst selber, dass das wohl kaum der entscheidende Punkt sein kann.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

Das sehe ich anders.Das Beförderungsentgelt richtet sich
nämlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für Taxis und da
sieht der Gesetzgeber ausdrücklich keine schwebenden Verträge
vor.

Und Du meinst, weil im Gesetz für Mietverträge keine schwebenden Verträge vorgesehen sind, kann ein 12jähriger mit seinem Taschengeld wirksam ein Haus mieten?

Btw., seit wann steht irgendeine Taxifahrer-Gebührenordnung über dem BGB, wenn dort keine entsprechende Öffnungsklausel vorgesehen ist?

Btw.2, Du hast da was verwechselt. ‚sieht ausdrücklich keine schwebenden Verträge vor‘ hast Du geschrieben, aber ‚sieht schwebende Verträge nicht ausdrücklich vor‘ würde besser passen.

Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo!

Das tut schon fast weh…

Gruß
Tom

Hallo!

Da hast du natürlich recht, vor allem nach dem Ausgangssachverhalt. Aber stehen da grundsätzlich nicht schon deliktische Ansprüche im Raum? Immerhin kann es ja sein, dass ein 16-jährig zumindest fahrlässig seine Geschäftsfähigkeit vortäuscht und deliktsfähig ist er ja. Andererseits wäre das im Ergebnis praktisch wertungswidersprüchlich.

Ich muss aber zugeben, dass ich mich mit dem Thema noch gar nicht wirklich auseinandergesetzt habe. Früher (bis 1998 oder so) gabs mal im ABGB sogar eine ausdrückliche Regelung dazu, da war die Volljährigkeit bei uns aber noch bei 19, und als 18-jähriger hat man sich schadenersatzpflichtig gemacht, wenn man vorgetäuscht hat 19 zu sein.

Gruß
Tom

Die Regelung habe ich doch schon genannt, sie findet sich in §§ 107 f. BGB. Diese Vorschriften gelten auch für Taxifahrten.

Wie ich ja schon sagte, handelt es sich bei § 110 BGB einen Sonderfall von § 107 BGB. Die Eltern geben hier ja gerade zu verstehen, dass sie das Geld für so eine Taxifahrt nicht gegeben haben, weil sie ja gerade nicht einverstanden sind.

Darauf kommt es doch gar nicht an, ob sie es für die Taxifahrt gegeben haben. Das ist doch alternativ: entweder zu einem bestimmten Zweck (hier nein) oder zur freien Verfügung. Die Eltern müssten dann doch beweisen, dass sie das Geld nicht zur freien Verfügung überlassen haben?