2 Famillienhaus mit Vermieter. Kündigungsfrist ?

Hallo,

Jemand wohnt seit 2 1/2 Jahren in einem 2 Famillienhaus ( Mieter EG, Vermieter OG ).

Nun kommt ein Schreiben des Vermieters mit der Kündigung des Mietverhältnis zum 30.09.14 ( 3 Monate ) OHNE Angabe von irgendwelchen Gründen.

Nun die Fragen :

  1. Ist das überhaupt zulässig ? Keine Angabe von Gründen ?

Falls 1 ja, beträgt die Frist nicht 6 Monate, anstatt 3 ? Ein Freund des Mieters ( Hobbyjurist ) meinte es gäbe eine neue Regelung nachdem dem Mieter 6 Monate zustehen.

Falls das stimmt, auf welchen Paragraph könnte sich der Mieter beziehen ?

Gruß

Hi,

er muß keinen Grund nennen und die Kündigungsfrist verlängert sich auf 6 Monate:

http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

Gruß
Tina

Hallo,

  1. Ist das überhaupt zulässig ? Keine Angabe von Gründen ?

In § 573a BGB steht diesbezüglich nichts:
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

sondern nur, dass bei einer „Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf“.

Falls 1 ja, beträgt die Frist nicht 6 Monate, anstatt 3 ? Ein
Freund des Mieters ( Hobbyjurist ) meinte es gäbe eine neue
Regelung nachdem dem Mieter 6 Monate zustehen.

Ich weiß nicht, wie neu oder alt die Regelung ist, aber im selben Paragraphen steht, dass sich die Frist um 3 Monate verlängert. Die eigentliche Frist steht im § 573c BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html): „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

Gruß
Christa

Hi,

  1. Ist das überhaupt zulässig ? Keine Angabe von Gründen ?

In § 573a BGB steht diesbezüglich nichts:

doch.

http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html

sondern nur, dass bei einer „Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines
berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf“.

Eben da steht es doch, er braucht kein berechtigtes Interesse im Sinne § 573. Der § 573 führt die Gründe auf, aus denen ein VM eine Kündigung aussprechen kann. Wenn es jetzt heißt, er braucht kein berechtigtes Interesse nach diesen Vorschriften, dann kann er ohne Grund kündigen.

Ich weiß nicht, wie neu oder alt die Regelung ist, aber im
selben Paragraphen steht, dass sich die Frist um 3 Monate
verlängert. Die eigentliche Frist steht im § 573c BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html): „Die Kündigung ist
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf
des übernächsten Monats
zulässig.“

Was hat das denn mit neu oder alt zu tun?

Gruß
Tina

Hallo!

Und da die Kündigung zum 30.9.14 unwirksam ist läuft auch noch nicht die 6-Monats-Frist.

Man braucht nichts zu tun, man bleibt wohnen.

Erst mit neuer Kündigung mit neuem Termin unter Einhaltung des Gesetzes beginnen die 6 Monate zu laufen.

Und wenn man den Vermieter nicht auf seinen Fehler hin anspricht, wird man noch bis ins erste Quartal 2015 dort wohnen bleiben können (wenn man will).

MfG
duck313

Nun kommt ein Schreiben des Vermieters mit der Kündigung des
Mietverhältnis zum 30.09.14 ( 3 Monate ) OHNE Angabe von
irgendwelchen Gründen.

Nun die Fragen :

  1. Ist das überhaupt zulässig ? Keine Angabe von Gründen ?

Nein. Die ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB sieht in Abs. 3 vor: "Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Falls 1 ja, beträgt die Frist nicht 6 Monate, anstatt 3 ?

Richtig. Bei erleichterter Kündigung „über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude (…) kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.“

Falls das stimmt, auf welchen Paragraph könnte sich der Mieter
beziehen ?

§ 573a Abs. 1 BGB.

Allerdings: „In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.“, § 573 Abs. 3 BGB.

Ohne diesen Hinweis liegt im Ergebnis derzeit überhaupt keine wirksame Kündigung vor und das Mietverhältnis wäre unverändert fortgesetzt :smile:

Das kann man den Vermieter auch noch in dem Termin seiner Räumungsklage wissen lassen und damit locker noch Ostereier im eigenen Garten suchen :open_mouth:

G imager

Hallo Tina,

Was hat das denn mit neu oder alt zu tun?

nichts, ich habe nur die aktuelle Gesetzeslage angegeben, mit dem Hinweis, dass es möglicherweise gar nicht so neu ist.

Gruß
Christa

  1. Ist das überhaupt zulässig ? Keine Angabe von Gründen ?

Nein. Die ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB sieht in Abs. 3
vor: "Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters
sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Hi,

doch bei einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus kann der VM auch ohne Angaben von Gründen kündigen. Er muß aber:

Allerdings:
"In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass

die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
gestützt wird.", § 573 Abs. 3 BGB.

Gruß
Tina

1 Like

Zum Verständnis
Danke für die Antworten.

Also zum Verständnis :

Die Kündigung wäre ungültig weil das Datum nicht der 30.09., sondern eigentlich der 31.12.14 seien müsste ?

Trifft diese 6 Monatsregelung immer zu ? Werden in der Kündigung nicht die genannten Paragraphen angegeben ist sie immer ungültig und im Falle einer Klage hätte der Mieter gute Karten ?

Welche andere Kündigungsgründe ( außer Eigenbarf ) könnte der Vermieter noch nennen um eine 3 Monatsfrist zu erhalten ?

Gruß

Danke für die Antworten.

Also zum Verständnis :

Die Kündigung wäre ungültig weil das Datum nicht der 30.09.,
sondern eigentlich der 31.12.14 seien müsste ?

Hi,

wenn die Berechnung stimmt: ja. Und in der Kündigung hätte auf den § 573 a entweder Absatz 1 oder 2, hingewiesen werden müssen.

Trifft diese 6 Monatsregelung immer zu ?

Nein, diese Frist gilt nur für Zweifamilienhäuser, in dem auch der Vermieter wohnt und wenn er nach diesem § kündigt…

Werden in der

Kündigung nicht die genannten Paragraphen angegeben ist sie
immer ungültig und im Falle einer Klage hätte der Mieter gute
Karten ?

In diesem Fall schon. Bei einer Kündigung nach § 573 muß er die Gründe, die zur Kündigung führten angeben, ob er den § auch angeben muß, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Welche andere Kündigungsgründe ( außer Eigenbarf ) könnte der
Vermieter noch nennen um eine 3 Monatsfrist zu erhalten ?

Gründe kann man im Gesetzestext nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html

Kündigt er aber nach § 573a und gibt keine Gründe an, dann ist die Frist 6 Monate.

Gruß
Tina

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Nichts andere habe ich geschrieben: Ordentliche Kündigung nur mit Begründung, erleichterte Kündigung nur mit Hinweis auf diesen Rechtsgrund und verlängerter Frist bedeutet: Diese Kündigung ohne Grund und ohne Hinweis auf § 573a ist unwirksam.

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Nichts andere habe ich
geschrieben: Ordentliche Kündigung nur mit Begründung,
erleichterte Kündigung nur mit Hinweis auf diesen Rechtsgrund
und verlängerter Frist bedeutet: Diese Kündigung ohne Grund
und
ohne Hinweis auf § 573a ist unwirksam.

Deine Antwort auf die Frage ob eine Kündigung ohne Gründe einfach so geht war:

Nein. Die ordentliche Kündigung gem. § 573 BGB sieht in Abs. 3 vor: "Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben … mehr auf http://w-w-w.ms/a5ef8b

Noch dazu mit einem hervorgehobenen Nein. Das ist missverständlich, auch wenn Du weiter unten auf § 573a, hinweist.

Besser wäre es gewesen finde ich, Du hättest gleich auf obigen §§ hingewiesen, dann würde es nicht zu einem Missverstehen kommen, Du hättest ja dazu schreiben können, daß in diesem Fall aber ein Hinweis auf den § und eine verlängerte Kündigungsfrist gilt.

Nicht jeder kennt die §§ und weiß wie sie angewendet werden.

Das ist rechtsirrig :open_mouth: Deine unterstellte erleichterte Kündigung n. § 573a BGB setzt in Abs. 3 zwingend voraus: „In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes (…) 2 [über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen] gestützt wird.“

Denmach ist die Kündigung inhaltsunwirksam und dieser Mangel wird auch nicht durch Gewährung einer verlängerten, sechsmonatigen Kündigungsfrist geheilt.

1 Like

sorry, aber erst gibst du eine falsche antwort und dann wirfst du anderen vor, dass du deren (völlig richtige!) antwort nicht verstanden hast, obwohl ALLES, was du zu kritisieren versuchst, GENAU in dieser antwort bereits steht.

das ist ganz einfach lächerlich.

Die Kündigung wäre ungültig weil das Datum nicht der 30.09.,

sondern eigentlich der 31.12.14 seien müsste ?

wenn die Berechnung stimmt: ja. Und in der Kündigung hätte auf
den § 573 a entweder Absatz 1 oder 2, hingewiesen werden
müssen.

NEIN!

wenn die kündigung nur eine falsche kündigungsfrist enthielte, wäre sie nicht unwirksam! sie würde automatisch zum nächsten möglichen termin gelten! lies: http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/72-die-orden…

hier ist sie aber wegen des inhalts KOMPLETT UNWIRKSAM. und sie wird auch nicht zu einem späteren termin plötzlich doch wirksam.

es wäre schön, wenn du dich vor weiteren antworten wenigstens rudimentär per google etc. informierst!

sorry, aber erst gibst du eine falsche antwort und dann wirfst
du anderen vor, dass du deren (völlig richtige!) antwort nicht
verstanden hast, obwohl ALLES, was du zu kritisieren
versuchst, GENAU in dieser antwort bereits steht.

Du hast Verständnisprobleme? Sag mir was genau Du nicht verstanden hast, ich helfe Dir gerne weiter.

das ist ganz einfach lächerlich.

Lächerlich finde ich, daß Du Dich hier alle Naselang unter neuem Namen anmeldest…

Du hast Verständnisprobleme?

du machst dich weiterhin lächerlich…

Lächerlich finde ich, daß Du Dich hier alle Naselang unter
neuem Namen anmeldest…

das geht dich einen feuchten dreck an.

NEIN!

wenn die kündigung nur eine falsche kündigungsfrist enthielte,
wäre sie nicht unwirksam! sie würde automatisch zum nächsten
möglichen termin gelten! lies:

Stimmt, da habe ich mich vertan.

1 Like

Du hast Verständnisprobleme?

du machst dich weiterhin lächerlich…

Ja klar, Deine übliche Masche.

Lächerlich finde ich, daß Du Dich hier alle Naselang unter
neuem Namen anmeldest…

das geht dich einen feuchten dreck an.

Typisch testare, gewohnt liebenwürdig wie immer.

Das ist rechtsirrig :open_mouth: Deine unterstellte erleichterte
Kündigung n. § 573a BGB setzt in Abs. 3 zwingend voraus: „In
dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf
die Voraussetzungen des Absatzes (…) 2 [über eine Wohnung
in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen] gestützt wird.“

Steht in der Überschrift und deswegen habe ich ja auch den entsprechenden § verlinkt. Ich dachte das wäre dann logisch :wink:

Denmach ist die Kündigung inhaltsunwirksam und dieser Mangel
wird auch nicht durch Gewährung einer verlängerten,
sechsmonatigen Kündigungsfrist geheilt.

Da hast Du natürlich recht, aber von einer Heilung des Mangels bin ich auch nicht ausgegangen.