2 Jobs, Hauptjob verloren, Anrechnung ALG?

Hallo,

man stelle sich folgende Ausgangssituation vor:

Max Mustermann hat seit einigen Jahren einen schlecht bezahlten Hauptjob. Da es hinten und vorne nicht reicht hat er vor 1,5 Jahren noch einen Minijob (400,-) angenommen.

Nun verliert er seinen Hauptjob, bekommt also, da keine Kinder, nur 60% des letzten netto Einkommens, bezogen auf den Hauptjob. Ist es auch in diesem Fall so, dass nur 165 Euro des Zweitjobs anrechnungsfrei sind?

Ich weiß, dass es für den Fall, dass man neben seinem Job noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, Ausnahmen gibt oder gab, wenn diese Tätigkeit lange genug ausgeübt wurde.

Würde der Minijob in einer solchen Situation entsprechend angerechnet werden, würde ja der, der sich mit zwei Jobs über Wasser hält schlechter gestellt, als der, der nur einen hat und sich z.B. mit Überstunden sein Gehalt aufstockt.

Wie sieht es hier aus?

Grüße

S.J.

Hallo,

Hallo,

man stelle sich folgende Ausgangssituation vor:

Max Mustermann hat seit einigen Jahren einen schlecht
bezahlten Hauptjob. Da es hinten und vorne nicht reicht hat er
vor 1,5 Jahren noch einen Minijob (400,-) angenommen.

Da können einige Mitbürger ein Liedchen von singen :frowning:

Nun verliert er seinen Hauptjob, bekommt also, da keine
Kinder, nur 60% des letzten netto Einkommens, bezogen auf den
Hauptjob.

Das wären dann vermutlich 24 Monate schlecht bezahlte Arbeit. Gab es in den letzten 5 Jahren zuvor schon mal einen Job mit besserer Entlohnung, auch wenn zwischenzeitlich kurzzeitig ALG I beantragt werden mußte ?

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Ab Kapitel 4 könnte es interessant werden.

Ist es auch in diesem Fall so, dass nur 165 Euro des
Zweitjobs anrechnungsfrei sind?

Hier sieht das etwas anders aus, da der Minijob bereits VOR der Arbeitlosigkeit 1,5 Jahre lang ausgeübt wurde.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Ich weiß, dass es für den Fall, dass man neben seinem Job noch
eine selbstständige Tätigkeit ausübt, Ausnahmen gibt oder gab,
wenn diese Tätigkeit lange genug ausgeübt wurde.

Siehe oben genanntes Merkbaltt…

Würde der Minijob in einer solchen Situation entsprechend
angerechnet werden, würde ja der, der sich mit zwei Jobs über
Wasser hält schlechter gestellt, als der, der nur einen hat
und sich z.B. mit Überstunden sein Gehalt aufstockt.

Wie das ggf. dann noch mit Wohngeldanspruch aussehen könnte, weiss ich leider nicht, weil es davon abhängig sein könnte, wie hoch ALG I + Freibetrag ( Minijob ) gegenüber ALG II + angemessene Kosten für Unterkunft + HZG ausfallen würden…

Wie sieht es hier aus?

Neben den Angaben in den Merkblättern könnten meist die zuständigen SB in der Leistungsabteilung mit weiteren Details weiter helfen.

Grüße

S.J.

mfg

nutzlos

Hi!

Das wären dann vermutlich 24 Monate schlecht bezahlte Arbeit.
Gab es in den letzten 5 Jahren zuvor schon mal einen Job mit besserer Entlohnung, auch wenn zwischenzeitlich kurzzeitig ALG I beantragt werden musste?

Wie kommst Du darauf, dass das relevant wäre? Ich hätte da drei Vermutungen, womit Du da was verwechselst:

1. Mit der Berechnung der Alg-Anspruchs_dauer:_
Lt. § 127 (1) Nr. 1 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html) – s. a. die beiden entsprechenden Absätze in Kapitel 3 (Seite 29 unten) des von Dir verlinkten MB1 – richtet sich die Dauer des Alg-Anspruchs nach der Dauer der SV-Pflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (= die 2 Jahre Anwartschaftszeit-Rahmenfrist + weitere 3 Jahre = 5 Jahre ).
Außerdem kann in bestimmten Fällen ein noch existierender Alg-Restanspruch max. 5 Jahre lang zur „Aufstockung“ eines neu erworbenen Alg-Anspruchs gebraucht werden (§ 127 (4) SGB III; Kapitel 3, Seite 30 unten).
Beides hat aber rein gar nichts mit der Alg-Bemessung, also der Alg-Höhe zu tun!

2. Mit der Erweiterung des Bemessungszeitraums (BZ) auf 24 Monate:
In unbilligen Härtefällen kann der Bemessungszeitraum auf 24 Monate erweitert werden, um dadurch ein höheres Bemessungsentgelt (BE) zu erzielen (§ 130 (3) S. 1 Nr. 2 + S. 2 SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html; Kapitel 4.1 c), Seite 36 unten).

3. Mit dem Bestandsschutz:
Dies bedeutet, dass, wenn innerhalb eines gewissen Zeitraums ( 2 Jahre ), ein neuer Alg-Anspruch entsteht, das Alg-Bemessungsentgelt nicht niedriger sein darf als das alte (§ 131 (4) SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__131.html; Kapitel 4.1 d), Seite 34 Mitte).

Ansonsten wüsste ich gerade nicht, was Du meinst, und es wäre nett, wenn Du mir ein bisschen auf die Sprünge helfen könntest.

LG
Jadzia

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Siehe auch FAQ:2638.
Hi!

Ist es auch in diesem Fall so, dass nur 165 Euro des Zweitjobs anrechnungsfrei sind?

Nein! nutzlos hat ja schon das Merkblatt 1 verlinkt (für Deine Frage relevant ist hier jedoch Kapitel 10 ), und ich verweise noch auf FAQ:2638, insbesondere ganz zum Schluss unter *) sowie gleich zu Beginn der (zweite) Link zum einschlägigen Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“.

Ich weiß, dass es für den Fall, dass man neben seinem Job noch eine selbstständige Tätigkeit ausübt, Ausnahmen gibt oder gab, wenn diese Tätigkeit lange genug ausgeübt wurde.

Jepp, eine solche Ausnahme liegt hier wohl vor.

LG
Jadzia

Vielen Dank
Hallo,

vielen Dank für die sehr ausführlichen und dadurch hilfreichen Antworten.

Gruß

S.J.

Hallo @Jadzia Dax,

Punkt 3 " Bestandsschutz " träfe es am ehesten.

Jemand hatte vormals langjährig einen gut bezahlten Job, wurde arbeitslos und nahm nach kurzer Bezugsdauer von ALG I einen schlecht bezahlten Job an, der nach 24 Monaten erneut ein Ende fand.

Dann würde der AN also ALG I in Höhe des alten Anspruches erhalten, der nicht aufgebraucht war ?

mfg

nutzlos

Anderer Fall: Bestandsschutz gm. § 131 (4) SGB III
Hi!

Punkt 3 „Bestandsschutz“ träfe es am ehesten.

Jemand hatte vormals langjährig einen gut bezahlten Job, wurde arbeitslos und nahm nach kurzer Bezugsdauer von ALG I einen schlecht bezahlten Job an, der nach 24 Monaten erneut ein Ende fand.

Ah, jetzt verstehe ich! Du sprichst von einem ganz anderen Fall als dem UP! Das war (mir) irgendwie nicht klar.

Dann würde der AN also ALG I in Höhe des alten Anspruches erhalten, der nicht aufgebraucht war ?

Ja – wenn zwischen dem letzten Tag mit Alg-Bezug und dem ersten Tag der neuen Alokeit wirklich nur max. 24 Kalendermonate liegen und kein Tag mehr!

Gruß
Jadzia

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