aus ihrem Arbeitsverhältnis (50%-Stelle) heraus bewirbt sich Ina und hat Glück: Ein neuer Arbeitgeber möchte sie ab sofort für eine volle Stelle einstellen.
Aus ihrem alten Arbeitsverhältnis stehen Ina noch Urlaubstage zu und sie würde auch gern ihre vielen Überstunden abbummeln.
Darf Ina aus arbeitsrechtlicher Sicht ab Monat x ihr neues Arbeitsverhältnis aufnehmen und bis Mitte des selben Monats noch bei ihrem alten Arbeitgeber beschäftigt sein, um dort ihren Arbeitszeit- und Freizeitausgleich auszuschöpfen?
aus ihrem Arbeitsverhältnis (50%-Stelle) heraus bewirbt sich
Ina und hat Glück: Ein neuer Arbeitgeber möchte sie ab sofort
für eine volle Stelle einstellen.
Wie sieht es denn mit der Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber aus? Optimaler Weise verzichtet der alte AG darauf und lässt Ina vorzeitig aus dem Vertrag…
Aus ihrem alten Arbeitsverhältnis stehen Ina noch Urlaubstage
zu und sie würde auch gern ihre vielen Überstunden abbummeln.
Darf Ina aus arbeitsrechtlicher Sicht ab Monat x ihr neues
Arbeitsverhältnis aufnehmen und bis Mitte des selben Monats
noch bei ihrem alten Arbeitgeber beschäftigt sein, um dort
ihren Arbeitszeit- und Freizeitausgleich auszuschöpfen?
Natürlich dürfte Ina das, aber das wäre glaube ich nicht so klug, denn dann müsste sie beim neuen Arbeitgeber mit einer zweiten Steuerkarte (Steuerklasse 6 = seeeehr viele Abzüge) eingestellt werden. Nach Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses ist dann aber der Wechsel in die Steuerklasse der ersten Steuerkarte wieder möglich.
Klüger wäre es, sich mit dem alten AG darauf zu einigen, den Urlaubs- und Mehrarbeitsanspruch ausgezahlt zu bekommen.
Natürlich dürfte Ina das, aber das wäre glaube ich nicht so
klug, denn dann müsste sie beim neuen Arbeitgeber mit einer
zweiten Steuerkarte (Steuerklasse 6 = seeeehr viele Abzüge)
eingestellt werden.
Nach Beendigung des ersten
Arbeitsverhältnisses ist dann aber der Wechsel in die
Steuerklasse der ersten Steuerkarte wieder möglich.
Wobei man alles, was man dadurch zuviel bezahlt, ohnehin am Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung wieder herausbekommt.
ein Freiberufler hat keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch nach BUrlG, deshalb ist die Frage in diesem Zusammenhang sinnlos, da nicht vergleichbar mit AN
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hmmm… wer ist denn überhaupt in seinen Interessen geschädigt, wenn der Arbeitnehmer das so macht? Der alte Arbeitgeber nicht, denn er wird ja ohnehin nicht von der zukünftigen, vom Urlaub gestärkten Arbeitskraft profitieren. Der neue Arbeitgeber auch nicht, denn er wünscht ja den baldigen Anfang des Arbeitnehmers. Und der Arbeitnehmer erst recht nicht.
Also wer wäre potentieller Kläger? Denn wo kein Kläger, da kein Richter…
Ist es erlaubt, jemandem das Portemonnaie zu stehlen, wenn er
nicht klagt?
Nein… das ist dann allerdings eine Strasftat und kann in jedem Fall Konsequenzen nach sich ziehen. Im Falle des Doppeljobs wäre die Frage doch eine rein zivilrechtliche, oder? Erlaubt mag es nicht sein, aber selbst wenn es jemand bemerkt, aber es keinen Geschädigten gibt, wo wäre dann die mögliche zivilrechtliche Konsequenz?
Sicherlich sehr schlechter Vergleich, da wiederum Strafrecht: ist nicht auch Schwangerschaftsabbruch verboten, aber steht nicht unter Strafe…?
wo wäre dann die
mögliche zivilrechtliche Konsequenz?
Hm, von der normalen Abmahnung mit schlechterem Zeugnis bis hin zur außerordentlichen Kündigung mit vernichtendem Zaugnis, Schadenersatz, Vertragsstrafe (alles nur Möglichkeiten, keinesfalls logische Konsequenzen!) fallen mir da ein paar Varianten ein…
Sorry für meine undeutliche Ausdrucksweise. Ich meinte natürlich in den Fällen der auf den §218 folgenden Paragraphen, die die Strafbarkeit einschränken. Aber vermutlich erinnere ich mich falsch, wie ich aus deiner knappen Antwort erahne (ich glaubte zu meinen, ein strafloses Verbot wäre der Kompromiss in der großen §218-Debatte der Vergangenheit gewesen).
Besseres Beispiel wäre vielleicht der Besitz einer Privatkonsummenge von Cannabis… nevermind, IANAL und verlasse das unsichere Fahrwasser an dieser Stelle .
wo wäre dann die
mögliche zivilrechtliche Konsequenz?
Hm, von der normalen Abmahnung mit schlechterem Zeugnis bis
hin zur außerordentlichen Kündigung mit vernichtendem Zaugnis,
Schadenersatz, Vertragsstrafe (alles nur Möglichkeiten,
keinesfalls logische Konsequenzen!) fallen mir da ein paar
Varianten ein…
OK… ich hätte bisher gedacht, Dinge wie Abmahnung oder außerordentliche Kündigung würden ein den Arbeitgeber in irgendeiner Form schädigendes Verhalten voraussetzen. Aber IANAL und muss das wohl akzeptieren … was sind denn die Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung/Abmahnung?
Schadenersatz sehe ich wie gesagt nicht, denn welcher Schaden wäre entstanden?
Eine Vertragsstrafe könnte natürlich eintreten, ebenso wie sie eintreten könnte, wenn man Dienstags „alle meine Entchen“ pfeift - wenn man das denn so vereinbart hätte .
hm… ich habe aber genau dieses mal gemacht.
Ist schon einige Jahre her, deswegen nicht mehr in allen Details erinnerlich, aber es hatte irgendwie damit zu tun, dass der neue AG möglichst schnell meinen Arbeitsbeginn wollte, der alte wollte mich möglichst lange behalten. Natürlich habe ich mit allen Seiten verhandelt und einen passenden Kompromiss ausgehandelt. Es lief tatsächlich darauf hinaus: Arbeitsbeginn beim neuen AG, während noch der Urlaub beim alten AG lief; in dieser Zeit also zwei Vollzeit-Arbeitgeber und eine sehr schlechte Lohnsteuerklasse auf der zweiten Karte.
Erholsam war dieser Urlaub natürlich nicht.
Und nun? Habe ich mich strafbar gemacht?
Hallo,
„natürlich“ nicht - es ist durchaus möglich dass es zwei Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander gibt, es sei denn Arbeitsvertragliche Bestimmungen verhindern dies. Ich hatte schon oft solche Fälle in der Praxis - auch Überschneidungen was Ende der ersten und Beginn der zweiten Beschäftigung betraf.
Gruß
Czauderna
„natürlich“ nicht - es ist durchaus möglich dass es zwei
Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander gibt, es sei denn
Arbeitsvertragliche Bestimmungen verhindern dies.
Man braucht hier keine vertragliche Bestimmung, da ein Gesetz existiert, welches dies absolut eindeutig untersagt.
Hallo Guido,
dein Hinweis auf diese gesetzliche Regelung betrifft nicht die
hier vorliegende Fallkonstellation.
Es geht nicht darum dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs
aus einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses bei einem
anderen Arbeitgeber beschäftigt ist - das ist verboten - stimmt.
Hier geht es doch darum (so habe ich es jedenfalls verstanden), dass
der (Rest)Urlaub bei Arbeitgeber A. an das Ende der Beschäftigung
gestellt wurde und eben während dieser Zeit bei Arbeitgeber B.
die neue Tätigkeit begonnen hat - dann geht so etwas grundsätzlich.
Wenn ich da etwas falsch verstanden habe - bitte um Korrektur.
Gruß
Czauderna