Hallo Franz,
das ist ja ein ganzer Haufen an Fragen 
- Steuererklärung:
Grundsätzlich ist jede Person (also z.B. auch ein gerade geborenes Kind) steuerpflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von Steuern bzw. zur Erklärung der Einkünfte beginnt dann, wenn du Einkünfte hast die dem Grunde nach steuerpflichtig sind.
Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer im voraus gezahlt. Unter Umständen ist man dann seiner Steuerzahlungs- und erklärungspflicht bereits nachgekommen.
Ob du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, kannst du im Internet herausfinden. Dort gibt es genügend Informationen von dem Bundesministerium für Finanzen oder auch bei deinem zuständigen Finanzamt.
Grundsätzlich kann es von Vorteil sein auch ohne Verpflichtung eine Einkpmmensteuererklärung abzugeben. Nur so kannst du zuviel gezahlte Steuern zurückbekommen und anderen Behörden einen amtlichen Nachweis über dein Einkommen vorlegen (Steuerbescheid).
- Zu deiner Krankenversicherung und den Nebenjobs kann ich dir hier ebenfalls nur Auskünfte geben. Der Grund: Die Prüfung kann nur mit Vorlage aller Lohnabrechnugen und Arbeitsverträge erfolgen.
Hier also ein paar grundsätzliche Informationen:
Studenten sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn das Studium im Vordergrund steht und nicht das Arbeitsverhältnis. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Verdient er mehr als 400,- € im Monat, würden aber Beiträge zur Rentenversicherung fällig.
Sofern der Student das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er wahrscheinlich familienversichert. Dann darf die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig sein. Übersteigt sie die Geringfügigkeitsgrenze und/ oder das monatliche Gesamteinkommen beträgt mehr als 365,- €, dann ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Der Student ist dann kranken- und pflegeversicherungspflichtig und muss Beiträge an die Krankenkasse zahlen.
Das Gesamteinkommen ist übrigens die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts.
Ein Beispiel:
Lohn Beschäftigung 1: 200,- €
zuzügl. Lohn Beschäftigung 2: 300,- €
abzgl. Werbungskostenpauschale: 76,67 €
= monatliches Gesamteinkommen: 423,33 €
423,33 € sind mehr als 365,- € also ist keine Familienversicherung möglich.
Eine Berechnung von einem durchschnittlichen Betrag aus dem Jahreswert erfolgt grundsätzlich nicht! Der Grund: Der Gesetzgeber schreibt eine monatliche Betrachtung vor und die Prüfung soll im voraus erfolgen! Der Angehörige ist meldepflichtig mit Aufnahme der Tätigkeit!!
Andi
PS: Bin jetzt 1 Woche im Urlaub, falls du noch eine Frage hast, habe bitte etwas Geduld.