2. SHK Job, 400 Euro Grenze, Krankenversicherung

Hallo,

angenommen ein Student ist von Januar bis Juni einen SHK Job an der Uni für 30 h zu je 6 Euro pro Stunde = 180 Euro pro Monat

von Juli bis Dezember nun einen Vertrag
von 30h zu je 7 Euro pro Stunde = 210 Euro pro Monat

nun soll eine andere Tätigkeit bzw. 2. SHK-Vertrag in der Gesamthöhe von 50 Stunden zu 7 Euro dazukommen…

(desweiteren hat der Student durch eine kurzfristige Beschäftigung nochmal 800 Euro dieses Jahr verdient…)

Welche Grenzen sind da zu beachten… weil es gibt ja diese 400 Euro Grenze… im Jahresmittel würde der Student ja noch unter diesem Betrag bleiben… aber u.U. in einzelnen Monaten über diesen Betrag kommen.

wird da pro Jahr gerechnet oder pro Monat… (bei Bafög ist es glaub ich aufs jahr, aber wie sieht es mit der Krankenversicherung aus, usw.)

sollte sollte man sich bemühen vielleicht einen Vertrag über 3 Monate zu je 20 h zu bekommen oder so?

oder wie sieht es mit Steuererklärung usw. aus… da hört man ja die verschiedensetn Geschichten wie das so funktioniert…

Franz

Guten Tag,

sorry…bin im Urlaub.

Gruß

Harald Wesely

Ansich gilt die Grenze von 4800€ pro jahr andererseits sollte aber auch die 400€ grenze nur „ausnahmsweise“ überschritten werden.
Bei studenten gibt es aber auch andere konstellationen, denn wenn der job nur in den semesterferien ausgeübt wird dann kann man auch mehr verdienen, es werden nur beiträge zur rentenversicherung abgezogen (MANN MUSS ABER ALS STUDENT SELBST BEITRÄGE ZAHLEN- ALSO KEINE FAMILIENVERSICHERUNG!

es gilt bei studenten sowieso die aussage: wenn zeit und arbeitskraft hauptsächlich für das studium genutzt werden kann auch mehr als 400€ verdient werden!!

infos von meiner Krankenkasse gefällig, dann einfach adresse und telefonnummer schicken.

Gruss anna

Hallo Franz,

leider kann ich dir auf deine Anfrage keine Antwort geben.

Ich bin schon seit einigen Jahren nur noch im Leistungsrecht eingesetzt und daher beitrags- und versicherungsrechtlich nicht mehr auf dem Laufenden.

Ich hoffe aber, dass dir ein anderer Experte weiterhelfen kann.

Gruß
Traveller

Ansich gilt die Grenze von 4800€ pro jahr andererseits sollte
aber auch die 400€ grenze nur „ausnahmsweise“ überschritten
werden.
Bei studenten gibt es aber auch andere konstellationen, denn
wenn der job nur in den semesterferien ausgeübt wird dann kann
man auch mehr verdienen, es werden nur beiträge zur
rentenversicherung abgezogen (MANN MUSS ABER ALS STUDENT
SELBST BEITRÄGE ZAHLEN- ALSO KEINE FAMILIENVERSICHERUNG!

also ich bin 24 und noch bei der Allianz privat mitversichert… (ich selbst zahle also keine Beiträge)

es gilt bei studenten sowieso die aussage: wenn zeit und
arbeitskraft hauptsächlich für das studium genutzt werden
kann auch mehr als 400€ verdient werden!!

ja die Arbeitskraft ist hauptsächlich auf Studium bezogen.

Da fragst Du mich?

Sorry, als Spzialsit für die PKV kann ich dazu leider gar nichts sagen.

Hallo Franz,
gehe einmal im Internet auf folgende Seite:http://www.ratgeber-recht24.de/Geringfuegige_Beschae…. Dort ist das alle M.E. sehr gut beschrieben, so dass ich es nicht besser beantworten kann.

VG
ayro

Hallo,

Beschäftigungen während der Studienzeit:

• Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt nicht mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, gelten ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als ordentlich Studierende. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hierbei keine Rolle (KVdS vorrangig). Nur in der
Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung Versicherungspflicht (Arbeitsentgelt über 400 € monatlich).

• Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit Versicherungsfreiheit anzunehmen (KVdS vorrangig). Nur in der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung Versicherungspflicht (Arbeitsentgelt über 400 € monatlich).

• Beschäftigungen während der studienfreien Zeit:
Ist die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt, besteht in dieser Beschäftigung für sich gesehen Versicherungsfreiheit. Die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung (KVdS vorrangig). Nur in der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung Versicherungspflicht (Arbeitsentgelt über 400 € monatlich).

Was ist mit geringfügigen Beschäftigungen, die auf 2 Monate begrenzt sind?

• Wird eine Beschäftigung zwar mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, diese ist aber von vornherein
auf nicht mehr als zwei Monate befristet, besteht in dieser Beschäftigung für sich gesehen Versicherungsfreiheit.

• Wird die Zeitgrenze von 2 Monaten wider Erwarten überschritten, tritt ab dem Tag des Überschreitens Ver-
sicherungspflicht in der Beschäftigung ein (KVdS nachrangig).

• Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrmals eine befristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist die „Berufsmäßigkeit“ vom Arbeitgeber zu prüfen. Wenn die
Berufsmäßigkeit festgestellt wird (mehrere Beschäftigungen mit > 20 Std./Woche ergeben addiert mehr als 26 Wochen pro Jahr) tritt Versicherungspflicht ein und die KVdS wird verdrängt.
Was ist, wenn ich noch familienversichert bin und trotzdem eine Beschäftigung habe?

• Wenn eine Familienversicherung besteht, ist diese vorrangig vor der KVdS. Die Familienversicherung ist eine beitragsfreie Versicherung. Ist ein Student familienversichert und übt nebenbei eine Beschäftigung aus, darf das Entgelt aus dieser Beschäftigung eine Grenze von monatlich 355 Euro (im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung: 400 Euro) nicht übersteigen.

Zusammenfassung:

• Grundsätzlich gilt: Solange die Tatbestände der nebenherlaufenden Beschäftigung nicht überwiegen, bleibt es bei der KVdS.

• Sobald jedoch mehr Zeit und Arbeit in die Beschäftigung investiert werden als ins Studium, wird die KVdS durch die Versicherungspflicht dieser Beschäftigung verdrängt.

Hallo,

die sogenannte Werkstudenten-Regelung verknüpft mit geringfügig und kurzfristigen Beschäftigungen ist ein wahrer Rechts-Dschungel. Um Ihre Anfrage beantworten zu können, müssen die Angaben genauer sein.

  1. Handelt es sich um abhängige Beschäftigungsverhältnisse oder um selbstständige?
  2. Genaue Zeiträume der Beschäftigungen und Höhe des jeweiligen Entgelts.
  3. Zu jeder Beschäftigung: Von vornherein befristet oder Dauerbeschäftigung?
  4. Wurden Beschäftigungen ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt?
  5. Wie ist der Status des Versicherungsverhältnisses bei der gesetzlichen Krankenkasse, als Student versichert oder familienversichert?

Gruß

Hallo Franz,
gehe einmal im Internet auf folgende
Seite:http://www.ratgeber-recht24.de/Geringfuegige_Beschae….
Dort ist das alle M.E. sehr gut beschrieben, so dass ich es
nicht besser beantworten kann.

so ganz ist mir allerdings dann immer noch nicht klar, ich verdiene hier 210 Euro pro Monat regelmässig und würde durch den 2. Job einmal 50h d.h. 350 Euro verdienen… (könnte möglicherweise auf 20+20+10 gesplittet werden) durch Addition der beiden im Jahres bzw. monatsmittel wäre ich ja weiterhin unter 400 Euro, nur u.U. in einem oder 2 bestimmten Monaten drüber.

Der Arbeitgeber wäre die Uni. und der Job wäre in den Semesterferien,allerdings heißt es nicht, dass auch der Vertrag in den Semester läuft, sondern es könnte auch später sein… (je nach Verwaltungsgeschwindigkeit)

irgendwie ist das schon etwas nervig… wo man sich dann die Frage stellt ob man den 2. Job überhaupt machen soll…

  1. beide Anstellungen sind an der Universität als Studentische Hilfskraft (SHK 7 Euro pro Stunde)

    1. Juli - 31. Dez (6 Monate) 30h pro Monat zu 7 Euro (inwieweit es mit Weihnachtsgeld aussieht weiß ich nicht…)

a) Job1: befristet auf 6 Monate (hatten den gleichen Job schon von Januar bis Juni)

b) auch befristet, normalerweise 1 Monat, aber theoretisch auch 2 oder 3 (variabel in Studenzahl pro Monat)

a) Job1: befristet (aber eigentlich durchgängig)
b) Job2: Kurs findet in Semesterferien statt, bezahlung üblicherweise erst später

privat familienmitversichert

Ich hoffe das hilft etwas licht ins Dunkel zu bringen

Hallo,

nur mal angenommen, Sorry Franz für was wäre wenn,
Für Studenten gibt es feste Regelungen. Diese sind
am besten bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen,
abhängig davon ob eine Studentische Versicherung, eine freiwillige Versicherung oder sogar noch Familienversicherung besteht.
Gruß

Hallo,

bitte fragen Sie doch hier einen Steuerberater! :smile:
Gruß
Dennis

Hall _Franz_,
nach meinem Wissensstand wird auch in der PKV der Jahresbeitrag genommen. Ob Pflichtversicherung besteht,
stellt meines WIssens die gesetzliche Krankenkasse (AOK)
fest, sofern Du durch einen Arbeitgeber dort gemeldet wurdest mit Deinem Einkommen bei diesem Arbeitgeber.

Ich muss aber zugeben, dass ich mein Spezialgebiet nicht
hier sehe, sondern in der Beratung zur „richtigen PKV“.
Deshalb würde ich bei der AOK nachfragen, um Sicherheit
zu erlangen.

Hallo Franz,
so ganz kenne iuch mich in diesen neuen Beitragbewertungen nicht mehr aus. Soweit ich weiß, gibt es auch für Ferien- oder Semesterjobs Sonderregelungen bei der Einkommensbewertung. Insofern rate ich Dir, Dich mit Deiner Krankenkasse darüber zu unterhalten, denn die ist schließlich dann für die Beitragseinstufung etc. zuständig.
VG
Ayro

Hallo Franz,

das ist ja ein ganzer Haufen an Fragen :wink:

  1. Steuererklärung:

Grundsätzlich ist jede Person (also z.B. auch ein gerade geborenes Kind) steuerpflichtig. Die Pflicht zur Zahlung von Steuern bzw. zur Erklärung der Einkünfte beginnt dann, wenn du Einkünfte hast die dem Grunde nach steuerpflichtig sind.

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer im voraus gezahlt. Unter Umständen ist man dann seiner Steuerzahlungs- und erklärungspflicht bereits nachgekommen.

Ob du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, kannst du im Internet herausfinden. Dort gibt es genügend Informationen von dem Bundesministerium für Finanzen oder auch bei deinem zuständigen Finanzamt.

Grundsätzlich kann es von Vorteil sein auch ohne Verpflichtung eine Einkpmmensteuererklärung abzugeben. Nur so kannst du zuviel gezahlte Steuern zurückbekommen und anderen Behörden einen amtlichen Nachweis über dein Einkommen vorlegen (Steuerbescheid).

  1. Zu deiner Krankenversicherung und den Nebenjobs kann ich dir hier ebenfalls nur Auskünfte geben. Der Grund: Die Prüfung kann nur mit Vorlage aller Lohnabrechnugen und Arbeitsverträge erfolgen.

Hier also ein paar grundsätzliche Informationen:

Studenten sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn das Studium im Vordergrund steht und nicht das Arbeitsverhältnis. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Student nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Verdient er mehr als 400,- € im Monat, würden aber Beiträge zur Rentenversicherung fällig.

Sofern der Student das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er wahrscheinlich familienversichert. Dann darf die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig sein. Übersteigt sie die Geringfügigkeitsgrenze und/ oder das monatliche Gesamteinkommen beträgt mehr als 365,- €, dann ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Der Student ist dann kranken- und pflegeversicherungspflichtig und muss Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Das Gesamteinkommen ist übrigens die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts.

Ein Beispiel:

Lohn Beschäftigung 1: 200,- €

zuzügl. Lohn Beschäftigung 2: 300,- €

abzgl. Werbungskostenpauschale: 76,67 €

= monatliches Gesamteinkommen: 423,33 €

423,33 € sind mehr als 365,- € also ist keine Familienversicherung möglich.

Eine Berechnung von einem durchschnittlichen Betrag aus dem Jahreswert erfolgt grundsätzlich nicht! Der Grund: Der Gesetzgeber schreibt eine monatliche Betrachtung vor und die Prüfung soll im voraus erfolgen! Der Angehörige ist meldepflichtig mit Aufnahme der Tätigkeit!!

Andi

PS: Bin jetzt 1 Woche im Urlaub, falls du noch eine Frage hast, habe bitte etwas Geduld.

Hallo,

Unter die Werkstudentenregelung fallen Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Wird neben dem Studium ein Studentenjob (z.B. als Hilfskraft ohne wissenschaftlichen Abschluss) ausgeübt, so ist dieser nur dann sozialversicherungsfrei (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung ), wenn der Beschäftigungsumfang weniger als 20 Stunden in der Woche beträgt. Bei dieser Stundenzahl ist davon auszugehen, dass sich die Person noch überwiegend ihrem/seinem Studium widmen kann. (Das Studium muss also Hauptbeschäftigung sein). Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgeltes ohne Bedeutung. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, sofern es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung (bzw. alle Beschäftigungen zusammen unter mtl. EUR 400,00) handelt. Hierunter fallen alle Studentischen Hilfskräfte, deren monatliche Vergütung 400 € übersteigt. Diese sind rentenversicherungspflichtig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der gegenwärtige Rentenversicherungssatz liegt zur Zeit bei 19,9 %, so dass sich als Arbeitgeberbelastung 9,95 % ergeben. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € liegen, gelten ab 01.04.2003 einige Besonderheiten (Gleitzonenregelung).

Die Grenze von 20 Stunden/wöchentlich kann überschritten werden, wenn die Tätigkeit

* überwiegend abends oder am Wochenende
* in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

ausgeübt wird. In diesen Fällen wird unterstellt, dass das Studium nicht beeinträchtigt wird. Daher bleibt in diesen Fällen die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. In anderen Fällen, in denen die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird, wandelt sich das soziale Erscheinungsbild des Studenten. Hier steht dann nicht mehr das Studium zeitlich im Vordergrund, sondern die Beschäftigung. Somit ist der Student als Arbeitnehmer anzusehen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig Befristete Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind, sind versicherungsfrei.

Wenn mehrere befristete Beschäftigungen, auch außerhalb der Semesterferien über 20 Std./Woche hinausgehen, so ist das Erscheinungsbild als Student/Studentin zu überprüfen. Wenn im Laufe eines Jahres (ausgehend vom voraussichtlichen Ende des zu beurteilenden Vertrages), eine Beschäftigung von 26 Wochen (182 Kalendertage) mit jeweils über 20 Std./Woche vorliegt, so ist der/die Betreffende dem Erscheinungsbild nach nicht mehr Student/in und daher sozialversicherungspflichtig.

Für die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit gelten andere Kriterien. Eine nur auf die Dauer der Semesterferien befristete Beschäftigung ist auch über die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden hinaus, versicherungsfrei. (KV; PV, AV). Zur Rentenversicherung besteht für die mehr als geringfügig ausgeübte Beschäftigung Versicherungspflicht.

(Als Hilfskraft darf jedoch die monatliche Stundenzahl von 82 Stunden / monatlich nicht überschritten werden.)

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen

Gruß

Einfach die Kasse anrufen…

Einfach die Kasse anrufen…

naja ist mir auch schon in den Sinn gekommen, aber weiß nicht ob die mir „helfen“ den Vertrag so zu gestalten, dass sie damit weniger verdienen…

wenn es mit der 20+20+10 Aufteilung bei mir vielleicht funktionieren würde, weil da würde ich unter 360 bleiben.

wenn du privat versichert bist dann ist es wichtig dass die tätigkeit nicht versichrungspflichtig wird. es sollte sich also um eine tätigkeit als minijobber oder werkstudent handeln, dann zahlst du auch nur beiträge in die rentenversicherung (was ja auch nicht schlecht ist für später).
mit musst du dich als student dann geseztlich selbst versichern, dann tritt die versicherungspflicht als student ein