2 Vollzeitjobs ?

Guten Tag,

herr X wurde eine neue Stelle angeboten, die er zum 24.08 antreten soll. Nun befindet er sich aber noch in einem Arbeitsverhältnis das aufgrund einer Befristung erst zum 31.08 ausläuft. Er hat noch 20 Tage Resturlaub und 2 Wochen Kündigungsfrist.

Die Frage: Kann er nun zum 24.08 bei der neuen Firma anfangen oder muss er sich um einen Aufhebungsvertrag bemühen?

Danke im Vorraus

Hallo,
erst musst du mal schauen ob du wirklich noch 20 Tage Resturlaub hast, dein Urlaubsanspruch verringert sich nämlich wenn du nicht bis zum Jahresende arbeitest. Ausserdem musst du prüfen ob deine Kündigungszeit an ein festes Ende geknüpft ist (z.B. 14 Tage zum Monatsende). Ein Aufhebungsvertrag macht die Sache für beide Parteien natürlich immer am Einfachsten, allerdings müssen auch beide Parteien mit einverstanden sein. Kommt jetzt halt drauf an was du für ein verhältnis mit deinem Chef hast. Wenn du vorher weisst das es Ärger gibt beantrage deinen Urlaub für das Ende deines Arbeitsverhältnisses und drück im 2 Wochen vor Ende deine Kündigung in die Hand, ansonsten sag es ihm frühzeitig damit er sich einen Nachfolger für dich suchen kann.
Ich hoffe ich hab dir weiter geholfen.

MfG Menschenhändler

Hallo,

Hallo,

erst musst du mal schauen ob du wirklich noch 20 Tage
Resturlaub hast, dein Urlaubsanspruch verringert sich nämlich
wenn du nicht bis zum Jahresende arbeitest.

Nicht ganz. Laut Bundesurlaubsgesetz §5 hat der AN bei Kündigung nach dem 1.7. das Recht, den kompletten Jahresurlaub beim alten AG zu nehmen. Allerdings hat man dann beim neuen AG keinen Anspruch mehr für dieses Jahr.

Ein Aufhebungsvertrag macht die
Sache für beide Parteien natürlich immer am Einfachsten,
allerdings müssen auch beide Parteien mit einverstanden sein.

Das wäre in dem Fall aber vernünftig, da man nicht gleichzeitig 2 Lohnsteuerpflichtige Jobs nebenher auf der Lohnsteuer haben kann. Das könnte also Ärger geben.
Das Thema wurde übrigens schon mal diskutiert: /t/neue-stelle-im-alten-urlaub-antreten/3616369

MfG Menschenhändler

Grüße
Jessica

Hallo

Nicht ganz. Laut Bundesurlaubsgesetz §5

Nein. Laut BUrlG §§ 1,2,5,7 und 13

hat der AN bei
Kündigung nach dem 1.7.

Nein. Bei rechtlichem Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach dem 30.06. (Die „Kündigung“ kann auch vorher erfolgen)

das Recht, den kompletten Jahresurlaub
beim alten AG zu nehmen.

Nein.
1.) Der volle Jahresanspruch entsteht bei Kü in der zweiten Jahreshälfte nur dann, wenn 6 Monate Beschäftigung im lfd. Kalenderjahr vorliegen und dies betrifft bzgl der Unabdingbarkeit auch nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Alles darüber hinaus gehende kann wirksam anders vereinbart sein.

Allerdings hat man dann beim neuen AG
keinen Anspruch mehr für dieses Jahr.

Auch das stimmt nicht. Entscheidend ist, ob nach Anrechnung der genommenen Urlaubstage noch Resttage beim neuen AG über bleiben.

da man nicht
gleichzeitig 2 Lohnsteuerpflichtige Jobs nebenher auf der
Lohnsteuer haben kann.

Natürlich darf man das. Zu beachten hier ist aber insbesondere
1.)
BUrlG § 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
und 2.)
Die Frage nach einer Wettbewerbstätigkeit unter Berücksichtigung vereinbarter Vertragsstrafen.

Gruß,
LeoLo

Das bringt mich zu einer weiteren Frage:

Im Arbeitsvertrag von Herrn X steht „Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen“, weitere Angaben wie zum Ende des Monats wurden nicht gemacht.
Wäre es nun auch möglich das Herr X zum 15. des Monats kündigt?

Herr X kann kündigen zu wann er will, wenn die Kündigungsfrist nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt und wenn gleichzeitig mindestens 2 Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden. Theoretisch also auch heute schon zum 31.12.2049.

Gruß,
LeoLo

Da Urlaub grds. erstmal in Natura genommen werden soll, statt ihn abgelten zu lassen (Resturlaub bekommt man ausbezahlt) nehmen Sie Urlaub. Die Kündigungsfrist hat bei einem Befristungsende wenig Bedeutung - zudem muss man hier weiterarbeiten, außer im Vertrag steht ein Freistellungsabrede, d.h. dass Herr X im Falle einer Aufhebung/ Kündigung von der Arbeit freigestellt wird. Am besten ist Urlaub beantragen; eine Drohung mit Eigenkündigung und Klage auf Abgeltung des Rsturlaubs hilft manchmal.