Nee, ich bin nicht der Fragesteller 
Stimmt, hab ich verwechselt. Wechseln Sie „Sie“ mit „er“ aus.
Aber alleine schon die Reaktion hier bestätigt meine
Auffassung, wie schädlich (und fachlich falsch) das Verhalten
des Gutachters ist, weil die Brisanz dahinter offenbar gar
nicht gesehen wird - selbst von einem Richter nicht…
Kommt irgendwie nie gut, persönliche Daten des anderen anzusprechen. Hat was von Argumentationsdefizit.
Aber woraus schließen Sie eigentlich, dass ich die Brisanz nicht sehe? Ich habe nun mehrfach erklärt, dass die Frage nicht theoretisch beantwortet werden kann (außer mit: Ja kann sein, kommt drauf an), wenn man nicht die notwendigen Fakten kennt. Wenn Sie das ein Ignorieren der Brisanz nennen, haben Sie eine sehr merkwürdige Auffassung von Kommunikation.
Du reduzierst das auf die Frage, ob die Aufgabenstellung des
Gerichtes erfüllt oder überschritten wurde.
Das liegt daran, dass man nur daraus schließen kann, ob ein Fehlverhalten vorliegt, dass einen Straftatbestand erfüllen kann. Und das war nunmal die Ausgangsfrage, steht sogar im Titel der Frage. Was genau soll man denn anderes dazu sagen/fragen?
Das hat aber
nichts damit zu tun, ob ein automatisch ausgewerteter
Fragebogen ohne fachliche Erklärung und ohne Untersuchung
verschickt werden darf, wenn die automatische Auswertung den
Eindruck erweckt, es handele sich um eine taugliche Methode,
eine schwere psychische Erkrankung, eine
Persönlichkeitsstörung festzustellen! Das ist sie aber gar
nicht. Eine solche Erkrankung kann NUR nach ausführlichen
Gesprächen festgestellt werden, gerade bei einer
Persönlichkeitsstörung reicht da ein einmaliges Gespräch noch
nicht einmal aus.
Das mag sein, ändert aber nichts daran, dass sich die Frage noch immer danach beurteilt, was der Gutachter eigentlich machen sollte. Denn der Inhalt und Umfang seiner Aufgabe ergibt sich aus seinem Auftrag. Solange wir den nicht kennen, können wir die Aufgabe nicht beurteilen und somit nicht feststellen, ob er sie richtig oder falsch erfüllt hat. Das jedenfalls aus rechtlichen Gesichtspunkten und die hat der Fragesteller durch die Frage nach einer Strafbarkeit selbst eingebracht.
Erst im später erfolgten Gutachten, was NACH dem auch für eine
Diagnose erforderlichen Gespräch geschrieben wurde, ist diese
„Diagnose“ hier im Fall zurückgenommen worden.
Dann kann es sein, dass er vorher einen Fehler gemacht hat…oder auch nicht…was weiß ich, ich weiß ja nicht mal, was er machen sollte…
Durch das bloße Versenden des ausgewerteten Fragebogens ist
also eine sachlich völlig falsche Information weitergeben
worden. Selbst wenn der Auftrag des Gerichtes gelautet hätte,
eine solche Erkrankung festzustellen, wäre das Vorgehen doch
eindeutig falsch.
Aha…na, wenn Sie das so genau wissen, ist ja alles geklärt.
Das wäre vergleichbar, indem ein für ein ärztliches Gutachten
beauftragter Arzt an Richter und Anwälte einen Laborwert (ohne
weiteren Kommentar) verschickt, mit dem automatisch
ausgewerteten Ergebnis, dass der „Spender“ schwerer
Alkoholiker sei. (Dass dieser Wert alleine nicht
aussagekräftig ist und es andere Möglichkeiten gibt, erfährt
keiner) Erst nach der Wochen später stattfindenden
körperlichen Untersuchung stellt sich heraus, dass Ursache für
die schlechten Werte eine Krankheit ist, die mit Alkohol gar
nichts zu tun hat. Und genau das wird dann erst Wochen nach
der stigmatisierenden Falsch-„Diagnose“ Alkoholiker im
eigentlichen Gutachten korrigiert.
Aha, na dann wissen Sie ja die Antwort.
Die Frage, wie der Auftrag des Gerichtes lautet, kommt (erst)
dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob überhaupt eine solche
Störung „diagnostiziert“ werden durfte.
Wenn Sie meinen. Dann ist das Problem ja gelöst.
Sie sehen, ich habe kein besonderes Interesse, das weiter zu vertiefen. Sie haben es ja auch geklärt.
Gruß
Dea