§ 203 StGB im Zivilrecht

Hallo,

handelt es sich im Folgenden gegen einen Verstoß im Sinne des §203 StGB?

Im zivilen Familienrecht wird ein klinischer Persönlichkeitstest im Rahmen eines psychologischen Gutachtens absolviert.Mit diesem Testverfahren werden seelische Erkrankungen überprüft.
Dieser Test wird ohne ausführliche Begründung, ohne Indikation oder Beschluss von einem Diplom-Psychologen durchgeführt.
Anschließend wird das Ergebnis ungefiltert an Laien weitergereicht. Laien sind Richter, Rechtsanwälte, Jugendamt.

Hat sich der Psychologe strafbar gemacht (s. auch BverfG 72,155)?

Grüße
Bori

Was bedeutet denn, die Untersuchung wird ohne „Beschluss“ durchgeführt?

Handelt es sich um ein vom Gericht angeordnetes Gutachten? Dann wird § 203 StGB nicht einschlägig sein, da der Gutachter hier natürlich berechtigt ist, entsprechende Daten weiter zu geben. Dass er ggf. ein unbrauchbares Gutachten erstellt hat, ändert nichts daran.

Hier würde dann eher § 839a BGB greifen.

Gruß
Dea

Ich gehe davon aus, dass es sich immer noch um diese Angelegenheit handelt:

/t/schweigepflicht-gebrochen-konsequenzen/6676659/6

Leider ist da von profunder Stelle nichts zu gesagt worden. Leider, weil mich auch interessieren würde, inwieweit man in so einem Fall an einen Gutachter ran käme.

Dem Betroffenen allerdings würde ich dringend anwaltlichen Beistand empfehlen.

Hallo,

Was bedeutet denn, die Untersuchung wird ohne „Beschluss“
durchgeführt?

Es gibt einen Unterschied zwischen der gerichtlichen Beauftragung zu einem zivilrechtlichen, psychologischen Gutachten und der „Offenlegung“ von unter besonderem Schutz stehenden Persönlichkeitsrechten.

Zwei Bespiele:

Ein Gericht erlaubt eine Überwachung eines Verdächtigen. Die Polizei geht aber einen Schritt weiter, sieht diesen Beschluss als Generalvollmacht und durchsucht die Wohnung des Verdächtigen. Es werden „Beweismittel“ gefunden. Die Polizei gibt das der Staatsanwaltschaft weiter.
Die „Beweise“ haben nichts direkt mit dem Fall zutun.

In Ordnung, weil es ja einen Überwachungsbeschluss gab?

Im Strafrecht gebt es meines Wissens einen sogenannten Gewaltexzess, der bedeutet dass man sich zwar verteidigen darf wenn man angegriffen wird, aber jemanden der einem eine Backpfeife gibt nicht erschiessen darf.

Laien können die Bedeutung von Ergebnissen psychologischer, klinischer Tests nicht richtig einordnen.
Nicht umsonst müssen begutachtende Psychologen ein Studium aufweisen.
Das Gericht beauftragt Gutachter weil ihm selbst die Sachkunde fehlt.

Gruß
Bori

Ergänzung
Hallo,

noch eine wichtige Ergänzung:

Ergebnisse psychologischer Tests dürfen höchstens im Gutachten selbst verarbeitet werden, sozusagen aufbereitet werden.
Den Originaltest mit „Ergebnis“ aber separat im Vorhinein zu verbreiten, verstößt strenggenommen gegen den Auftrag des Gerichtes.

Gruß
Bori

Es wäre hilfreich, wenn du den Sachverhalt weniger verklausuliert und ohne den Versuch schildern würdest, dabei möglichst „juristisch“ zu klingen.

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Es gibt einen Unterschied zwischen der gerichtlichen
Beauftragung zu einem zivilrechtlichen, psychologischen
Gutachten und der „Offenlegung“ von unter besonderem Schutz
stehenden Persönlichkeitsrechten.

Ja, es gibt auch einen Unterschied zwischen einem Kauf- und einen Mietvertrag oder zwischen Diebstahl und der Kapitalerhöhung einer AG, es sind verschiedene Rechtsmaterien. Das reicht aber nicht aus, die Frage zu beantworten.

Ein Gericht erlaubt eine Überwachung eines Verdächtigen. Die
Polizei geht aber einen Schritt weiter, sieht diesen Beschluss
als Generalvollmacht und durchsucht die Wohnung des
Verdächtigen. Es werden „Beweismittel“ gefunden. Die Polizei
gibt das der Staatsanwaltschaft weiter.
Die „Beweise“ haben nichts direkt mit dem Fall zutun.

In Ordnung, weil es ja einen Überwachungsbeschluss gab?

Wie wäre es, wenn Sie einfach mal konkret meine Frage beantworten, anstelle andere Beispiele zu bilden und Gegenfragen zu stellen. Zu dem vorliegenden Fall weiß ich jetzt nichts Neues, denn ich habe nicht nach rechtlichen Inhalten gefragt, die beantworte ich selbst, sonden nach Tatsachen.

Im Strafrecht gebt es meines Wissens einen sogenannten
Gewaltexzess, der bedeutet dass man sich zwar verteidigen darf
wenn man angegriffen wird, aber jemanden der einem eine
Backpfeife gibt nicht erschiessen darf.

Richtig und im Handelsrecht gibt eines eine sofortige Rügepflicht beim beiderseitigen Handelskauf. Was genau sagt uns das jetzt?

Laien können die Bedeutung von Ergebnissen psychologischer,
klinischer Tests nicht richtig einordnen.

Darin liegt der Sinn von Sachverständigengutachten.

Nicht umsonst müssen begutachtende Psychologen ein Studium
aufweisen.

Darin liegt der Sinn von Sachverständigengutachten.

Das Gericht beauftragt Gutachter weil ihm selbst die Sachkunde
fehlt.

Darin liegt der Sinn von Sachverständigenutachten.

Warum erstellen Sie hier eigentlich Beträge, wenn sie auf Nachfragen der anderen nicht antworten? Sie wollen hier Informationen erhalten, also sollten Sie auch die notwendigen Kenntnisse des konkreten (natürlich theoretischen) Falls liefern.

Gruß
Dea

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Den Originaltest mit „Ergebnis“ aber separat im Vorhinein zu
verbreiten, verstößt strenggenommen gegen den Auftrag des
Gerichtes.

Wie lautet denn der Auftrag des Gerichts und was bedeutet juristisch „strenggenommen“?

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Mit Verweis auf den anderen Thread ist es eigentlich doch-zumindest in Teilen- wurscht, wie genau der Auftrag des Gerichts gelautet hat. Der Gutachter hat einen Fragebogen ausfüllen lassen, der Bestand-TEIL einer Anamnese ist, aber nie für sich alleine stehen darf, weil eine Diagnose erst gestellt werden kann, nach intensivem persönlichen Eindruck.

Hier ist aber nur eine automatische Auswertung an med. Laien versendet worden und damit bei diesen der Eindruck erweckt worden, es handele sich bereits um eine Diagnose, die bei psych. Erkrankungen stigmatisierend und im Streitfall im Zweifel ernsthaft schädlich ist. Erst mit wochenlanger Verzögerung folgte das eigentliche Gutachten, NACH den endlich erfolgten Gesprächen, nach denen die Ergebnisse des Testes nicht haltbar waren. Durch das großzügige Verteilen der Testergebnisse, das wohl kaum korrekt sein dürfte, ist hier, da die „Diagnose“ ja noch nicht einmal gestimmt hat, zumindest für die Zeitspanne Schaden entstanden.

Unabhängig wäre noch die Frage, ob im Rahmen der Aufgabenstellung des Gerichtes überhaupt ein solcher Fragebogen verwendet werden darf, der Rückschluss auf Krankheiten zulässt, die für die Sorgerechtsfrage gar nicht von Belang sind.

Mit Verweis auf den anderen Thread

Ich lese nur diesen hier.

ist es eigentlich
doch-zumindest in Teilen- wurscht, wie genau der Auftrag des
Gerichts gelautet hat.

Die führen an, das zumindest ist den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen, der Gutachter habe offensichtlich Tätigkeiten außerhalb des Gerichtsbeschlusses vorgenommen, und sind nun der Ansicht, der Inhalt dieses Beschlusses sei nicht wichtig?

Der Gutachter hat einen Fragebogen
ausfüllen lassen, der Bestand-TEIL einer Anamnese ist, aber
nie für sich alleine stehen darf, weil eine Diagnose erst
gestellt werden kann, nach intensivem persönlichen Eindruck.

Das sagen Sie, das hilft bei Ihrer Frage - wenn Sier hier überhaupt eine stellen - aber keinen Deut weiter, weil man die Bedeutung dieser Ausführungen nicht erkennen kann, wenn man nicht weiß, welchen Auftrag der Gutachter vom Gericht bekommen hat.

Hier ist aber nur eine automatische Auswertung an med. Laien
versendet worden und damit bei diesen der Eindruck erweckt
worden, es handele sich bereits um eine Diagnose, die bei
psych. Erkrankungen stigmatisierend und im Streitfall im
Zweifel ernsthaft schädlich ist. Erst mit wochenlanger
Verzögerung folgte das eigentliche Gutachten, NACH den endlich
erfolgten Gesprächen, nach denen die Ergebnisse des Testes
nicht haltbar waren. Durch das großzügige Verteilen der
Testergebnisse, das wohl kaum korrekt sein dürfte, ist hier,
da die „Diagnose“ ja noch nicht einmal gestimmt hat, zumindest
für die Zeitspanne Schaden entstanden.

Kann sein, kann nicht nicht sein, keine Ahnung, da Sie sich ja standhaft weigern zu sagen, was für einen Auftrag das Gericht überhaupt dem Gutachter gegeben hat. Solange man das nicht weiß, kann man nicht beurteilen, ob der Gutachter diesen richtig erfüllt hat oder nicht.

Unabhängig wäre noch die Frage, ob im Rahmen der
Aufgabenstellung des Gerichtes überhaupt ein solcher
Fragebogen verwendet werden darf, der Rückschluss auf
Krankheiten zulässt, die für die Sorgerechtsfrage gar nicht
von Belang sind.

Die Frage wäre nicht „unabhängig davon“, sondern das ist die Frage überhaupt. Und um beurteilen zu können, ob der Gutachter seine Tätitkeit „im Rahmen der Aufgabenstellung des Gerichtes“ vorgenommen hat, muss man wissen, was die Aufgabenstellung war. Solange Sie das nicht erklären, kommt man hier nicht weiter. Aber Sie sind es ja, der hier irgendwas will, da Sie hier den Beitrag geschrieben haben.

Gruß
Dea

Hallo,

Es gibt einen Unterschied zwischen der gerichtlichen
Beauftragung zu einem zivilrechtlichen, psychologischen
Gutachten und der „Offenlegung“ von unter besonderem Schutz
stehenden Persönlichkeitsrechten.

Ja, es gibt auch einen Unterschied zwischen einem Kauf- und
einen Mietvertrag oder zwischen Diebstahl und der
Kapitalerhöhung einer AG, es sind verschiedene Rechtsmaterien.
Das reicht aber nicht aus, die Frage zu beantworten.

Deine Bespiele hinken bzw. machen das Problem deutlicher.
Kauf-und Mietvertrag sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, die sich, wenn sie sich auf die gleiche Sache mit den gleichen Personen beziehen, gegenseitig ausschließen.
Hier geht es speziell um Handlungen innerhalb eines eng gesteckten Kontextes mit einer übergeordneten Ebene (Beschluss zur Erstellung eines Gutachtens).

Warum erstellen Sie hier eigentlich Beträge, wenn sie auf
Nachfragen der anderen nicht antworten? Sie wollen hier
Informationen erhalten, also sollten Sie auch die notwendigen
Kenntnisse des konkreten (natürlich theoretischen) Falls
liefern.

Gruß
Dea

Da es sich um ein theoretisches Problem handelt, können keine weiteren Informationen, z.B. über die konkrete Fragestellung gegeben werden…

Aber im Sorgerecht wird i.d.R. danach gefragt bei welchem Elternteil das Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Gegebenenfalls ob ein gemeinsames Sorgerecht schädlich für ein Kind ist.

Meine, von ihnen kritisierten, Beispiele sollten darlegen, dass ein bestimmter Beschluss (z.B. die Erstellung eines psychologischen Gutachtens) keine Generalvollmacht bedeutet und die besondere Schweigepflicht eines Psychologen meines Erachtens dadurch nicht aufgehoben wird. Und ein Verstoß gegen diese besondere Schweigepflicht eine Straftat nach § 203 StGB darstellen müsste.

Wie JaninaG ausführt, ist ein solch laxer Umgang mit med. Daten durchaus stigmatisierend. Zumal wenn sich später herausstellt, dass diese Ergebnisse falsch sind.

Gruß
Bori

Hallo cmd.dea,

ich bin kein Jurist, habe aber folgendes im I-Net gefunden:

http://www.flegl-rechtsanwaelte.de/urteile/familienr…

Dies führt unter anderem aus, dass die Auflage einer Pschotherapie gegen das in Art 2 I i.V.m Art 1 I GG verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt und unter dieses Recht der Selbstbestimmung unter welchen Umständen jemand seinen Gesundheitszustand oder seine seelische Verfassung offenbaren will.

Geht das nicht in die Richtung des Thread Öffners?

Denn mit der Veröffentlichung des Testergebnisses hat der Gutachter dagegen verstoßen.

MfG
Sandamarin

Was hat denn die Laieneigenschaft mit alldem zu tun? In § 203 StGB steht nichts davon. Ob ein Laie das richtig oder falsch versteht, ist belanglos. Es geht nur um die Frage, ob diese Informationen überhaupt weitergegeben werden durften.

Hallo,
wenn du die Antwort auf all deine Fragen schon kennst, fragt man sich zu Recht, was das hier soll.

Jo

Die Frage wäre nicht „unabhängig davon“, sondern das ist die
Frage überhaupt. Und um beurteilen zu können, ob der Gutachter
seine Tätitkeit „im Rahmen der Aufgabenstellung des Gerichtes“
vorgenommen hat, muss man wissen, was die Aufgabenstellung
war. Solange Sie das nicht erklären, kommt man hier nicht
weiter. Aber Sie sind es ja, der hier irgendwas will, da Sie
hier den Beitrag geschrieben haben.

Nee, ich bin nicht der Fragesteller :wink:

Aber alleine schon die Reaktion hier bestätigt meine Auffassung, wie schädlich (und fachlich falsch) das Verhalten des Gutachters ist, weil die Brisanz dahinter offenbar gar nicht gesehen wird - selbst von einem Richter nicht…

Du reduzierst das auf die Frage, ob die Aufgabenstellung des Gerichtes erfüllt oder überschritten wurde. Das hat aber nichts damit zu tun, ob ein automatisch ausgewerteter Fragebogen ohne fachliche Erklärung und ohne Untersuchung verschickt werden darf, wenn die automatische Auswertung den Eindruck erweckt, es handele sich um eine taugliche Methode, eine schwere psychische Erkrankung, eine Persönlichkeitsstörung festzustellen! Das ist sie aber gar nicht. Eine solche Erkrankung kann NUR nach ausführlichen Gesprächen festgestellt werden, gerade bei einer Persönlichkeitsstörung reicht da ein einmaliges Gespräch noch nicht einmal aus.

Erst im später erfolgten Gutachten, was NACH dem auch für eine Diagnose erforderlichen Gespräch geschrieben wurde, ist diese „Diagnose“ hier im Fall zurückgenommen worden.

Durch das bloße Versenden des ausgewerteten Fragebogens ist also eine sachlich völlig falsche Information weitergeben worden. Selbst wenn der Auftrag des Gerichtes gelautet hätte, eine solche Erkrankung festzustellen, wäre das Vorgehen doch eindeutig falsch.

Das wäre vergleichbar, indem ein für ein ärztliches Gutachten beauftragter Arzt an Richter und Anwälte einen Laborwert (ohne weiteren Kommentar) verschickt, mit dem automatisch ausgewerteten Ergebnis, dass der „Spender“ schwerer Alkoholiker sei. (Dass dieser Wert alleine nicht aussagekräftig ist und es andere Möglichkeiten gibt, erfährt keiner) Erst nach der Wochen später stattfindenden körperlichen Untersuchung stellt sich heraus, dass Ursache für die schlechten Werte eine Krankheit ist, die mit Alkohol gar nichts zu tun hat. Und genau das wird dann erst Wochen nach der stigmatisierenden Falsch-„Diagnose“ Alkoholiker im eigentlichen Gutachten korrigiert.

Die Frage, wie der Auftrag des Gerichtes lautet, kommt (erst) dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob überhaupt eine solche Störung „diagnostiziert“ werden durfte.

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Hast du Informationen, die uns vorenthalten werden, oder
telepathische Fähigkeiten?
Wie sonst kannst du über das stattgehabte Prozedere so genau unterrichtet sein? Der UP ergeht sich ja im Nebulösen…
Jo

Es gibt einen Unterschied zwischen der gerichtlichen
Beauftragung zu einem zivilrechtlichen, psychologischen
Gutachten und der „Offenlegung“ von unter besonderem Schutz
stehenden Persönlichkeitsrechten.

Ja, es gibt auch einen Unterschied zwischen einem Kauf- und
einen Mietvertrag oder zwischen Diebstahl und der
Kapitalerhöhung einer AG, es sind verschiedene Rechtsmaterien.
Das reicht aber nicht aus, die Frage zu beantworten.

Deine Bespiele hinken bzw. machen das Problem deutlicher.

Schön, denn dann haben Sie mich offensichtlich verstanden.

Kauf-und Mietvertrag sind zwei unterschiedliche Sachverhalte,
die sich, wenn sie sich auf die gleiche Sache mit den gleichen
Personen beziehen, gegenseitig ausschließen.
Hier geht es speziell um Handlungen innerhalb eines eng
gesteckten Kontextes mit einer übergeordneten Ebene (Beschluss
zur Erstellung eines Gutachtens).

???..oder doch nicht.

Da es sich um ein theoretisches Problem handelt, können keine
weiteren Informationen, z.B. über die konkrete Fragestellung
gegeben werden…

Warum ist denn die Angabe eines theoretischen Beschlusses in einem theoretischen Problem nicht möglich? Naja, solange Sie es verstehen.

Aber im Sorgerecht wird i.d.R. danach gefragt bei welchem
Elternteil das Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls
seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Gegebenenfalls ob ein
gemeinsames Sorgerecht schädlich für ein Kind ist.

Äh, ja…wie meinen?

Meine, von ihnen kritisierten, Beispiele sollten darlegen,
dass ein bestimmter Beschluss (z.B. die Erstellung eines
psychologischen Gutachtens) keine Generalvollmacht bedeutet
und die besondere Schweigepflicht eines Psychologen meines
Erachtens dadurch nicht aufgehoben wird. Und ein Verstoß gegen
diese besondere Schweigepflicht eine Straftat nach § 203 StGB
darstellen müsste.

Kann sein, kann nicht sein, dazu müsste man den konkreten (theoretischen) Beschluss kennen. Denn nur dann kann man klären, ob ein Fehlverhalten vorliegt. Kommt das bekannt vor?

Wie JaninaG ausführt, ist ein solch laxer Umgang mit med.
Daten durchaus stigmatisierend. Zumal wenn sich später
herausstellt, dass diese Ergebnisse falsch sind.

Kann sein, kann nicht sein, dazu müsste man den konkreten (theoretischen) Beschluss kennen. Denn nur dann kann man klären, ob ein stigmatisierendes Fehlverhalten vorliegt. Kommt das bekannt vor?

Ich glaube, das wird nix mehr.

Gruß
Dea

Nee, ich bin nicht der Fragesteller :wink:

Stimmt, hab ich verwechselt. Wechseln Sie „Sie“ mit „er“ aus.

Aber alleine schon die Reaktion hier bestätigt meine
Auffassung, wie schädlich (und fachlich falsch) das Verhalten
des Gutachters ist, weil die Brisanz dahinter offenbar gar
nicht gesehen wird - selbst von einem Richter nicht…

Kommt irgendwie nie gut, persönliche Daten des anderen anzusprechen. Hat was von Argumentationsdefizit.

Aber woraus schließen Sie eigentlich, dass ich die Brisanz nicht sehe? Ich habe nun mehrfach erklärt, dass die Frage nicht theoretisch beantwortet werden kann (außer mit: Ja kann sein, kommt drauf an), wenn man nicht die notwendigen Fakten kennt. Wenn Sie das ein Ignorieren der Brisanz nennen, haben Sie eine sehr merkwürdige Auffassung von Kommunikation.

Du reduzierst das auf die Frage, ob die Aufgabenstellung des
Gerichtes erfüllt oder überschritten wurde.

Das liegt daran, dass man nur daraus schließen kann, ob ein Fehlverhalten vorliegt, dass einen Straftatbestand erfüllen kann. Und das war nunmal die Ausgangsfrage, steht sogar im Titel der Frage. Was genau soll man denn anderes dazu sagen/fragen?

Das hat aber
nichts damit zu tun, ob ein automatisch ausgewerteter
Fragebogen ohne fachliche Erklärung und ohne Untersuchung
verschickt werden darf, wenn die automatische Auswertung den
Eindruck erweckt, es handele sich um eine taugliche Methode,
eine schwere psychische Erkrankung, eine
Persönlichkeitsstörung festzustellen! Das ist sie aber gar
nicht. Eine solche Erkrankung kann NUR nach ausführlichen
Gesprächen festgestellt werden, gerade bei einer
Persönlichkeitsstörung reicht da ein einmaliges Gespräch noch
nicht einmal aus.

Das mag sein, ändert aber nichts daran, dass sich die Frage noch immer danach beurteilt, was der Gutachter eigentlich machen sollte. Denn der Inhalt und Umfang seiner Aufgabe ergibt sich aus seinem Auftrag. Solange wir den nicht kennen, können wir die Aufgabe nicht beurteilen und somit nicht feststellen, ob er sie richtig oder falsch erfüllt hat. Das jedenfalls aus rechtlichen Gesichtspunkten und die hat der Fragesteller durch die Frage nach einer Strafbarkeit selbst eingebracht.

Erst im später erfolgten Gutachten, was NACH dem auch für eine
Diagnose erforderlichen Gespräch geschrieben wurde, ist diese
„Diagnose“ hier im Fall zurückgenommen worden.

Dann kann es sein, dass er vorher einen Fehler gemacht hat…oder auch nicht…was weiß ich, ich weiß ja nicht mal, was er machen sollte…

Durch das bloße Versenden des ausgewerteten Fragebogens ist
also eine sachlich völlig falsche Information weitergeben
worden. Selbst wenn der Auftrag des Gerichtes gelautet hätte,
eine solche Erkrankung festzustellen, wäre das Vorgehen doch
eindeutig falsch.

Aha…na, wenn Sie das so genau wissen, ist ja alles geklärt.

Das wäre vergleichbar, indem ein für ein ärztliches Gutachten
beauftragter Arzt an Richter und Anwälte einen Laborwert (ohne
weiteren Kommentar) verschickt, mit dem automatisch
ausgewerteten Ergebnis, dass der „Spender“ schwerer
Alkoholiker sei. (Dass dieser Wert alleine nicht
aussagekräftig ist und es andere Möglichkeiten gibt, erfährt
keiner) Erst nach der Wochen später stattfindenden
körperlichen Untersuchung stellt sich heraus, dass Ursache für
die schlechten Werte eine Krankheit ist, die mit Alkohol gar
nichts zu tun hat. Und genau das wird dann erst Wochen nach
der stigmatisierenden Falsch-„Diagnose“ Alkoholiker im
eigentlichen Gutachten korrigiert.

Aha, na dann wissen Sie ja die Antwort.

Die Frage, wie der Auftrag des Gerichtes lautet, kommt (erst)
dann ins Spiel, wenn es darum geht, ob überhaupt eine solche
Störung „diagnostiziert“ werden durfte.

Wenn Sie meinen. Dann ist das Problem ja gelöst.

Sie sehen, ich habe kein besonderes Interesse, das weiter zu vertiefen. Sie haben es ja auch geklärt.

Gruß
Dea

Hallo,

Dieser Test wird ohne ausführliche Begründung, ohne Indikation
oder Beschluss von einem Diplom-Psychologen durchgeführt.
Anschließend wird das Ergebnis ungefiltert an Laien weitergereicht.

Von wem eigentlich?
Sofern vom Psychologen und ohne ausdrückliche Zustimmung des „Patienten“ an die genannten Laien wie Jugendamt, dann handelt es sich um einen Verstoß. Gilt auch für ein vollständiges Gutachten.

Sofern vom Psychologen nur an das beauftragende Gericht, dann nicht.

Franz

Geht das nicht in die Richtung des Thread Öffners?

Nein, weil es in dem Link um die Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Anordnung selbst geht, bei dem Fragesteller aber nur um die auf dieser basierenden Tätigkeit des Gutachters.

Gruß
Dea