Hallo, ich mache grad ne Ausbildung und mir stehen 26 Werktage Urlaub zu.
Nun wurde uns gesagt, dass wir (min.) 3 Wochen Urlaub (15 Werktage) am Stück nehmen müssen (bin mir 100% sicher, dass ich das so richtig verstanden habe). Jetzt würde ich gerne wissen ob das so stimmt (will mein Urlaub ja vll anders aufteilen). Habe aber werder im Arbeitsvertrag, noch im Gesetztbuch etwas gefunden, dass das richtig ist.
Bitte um Antworten, ob diese 3-Wochen-Pflicht nun stimmt oder nicht, am besten mit Paragraphen oder so.
Danke schon mal!!
Grundsätzlich ja!
Hi!
ich mache grad ne Ausbildung und mir stehen 26 Werktage Urlaub zu.
Nun wurde uns gesagt, dass wir (min.) 3 Wochen Urlaub (15 Werktage) am Stück nehmen müssen[…] (will mein Urlaub ja vll anders aufteilen).
Bitte um Antworten, ob diese 3-Wochen-Pflicht nun stimmt oder nicht, am besten mit Paragraphen oder so.
Obwohl das Ganze eigentlich ins Brett „Arbeitsrecht“ gehört (und eigentlich auch einen FAQ:1129-Verstoß darstellt… 8-):
Da das Berufsbildungsgesetz (BBiG) nichts über einen evtl. Urlaubsanspruch aussagt, gilt auch für Auszubildende das Bundesurlaubsgesetz; und zwar § 7 (2) BUrlG: http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html
„1 Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren , es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“
Werktage = Mo bis Sa (egal, ob man eine 5- oder 6-Tage-Woche hat) = 6 Werktage
⇒ 12 Werktage ÷ 6 Werktage = 2 Wochen (jeweils Mo bis So) zusammenhängender Mindesturlaub.
Aber: Nur weil der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub zwei zusammenhängende Wochen beträgt, heißt dass nicht zwangsläufig, dass Dein AG nicht doch drei Wochen zusammenhängenden Urlaub fordern kann!
Die Lösung dieses vermeintlichen Widerspruchs findet sich ebenfalls in oben zitierten Absatz:1. § 7 (2) Satz 1 BUrlG – zusammenhängender Urlaub (Regelfall):
Dort steht, dass der Urlaub sogar generell zusammenhängend gewährt werden soll! Die Rechtsprechung hat sich hier jedoch nicht auf tatsächlich den gesamten Jahresurlaub (hier: 26 Werktage) geeinigt, sondern „nur“ auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub.
Es kann durchaus sein, dass sich Dein AG darauf beruft – und damit wäre er im Recht! Denn der oben von mir berechnete Mindesturlaub von zusammenhängend zwei Wochen (Satz 2) ist ja lediglich als Ausnahme zu Satz 1 gedacht!2. § 7 (2) Satz 1 BUrlG – „dringende betriebliche Gründe“:
In der Ausbildung könnte ich mir hier z. B. eine vorübergehende (z. B. saisonbedingte) Betriebsschließung als einen dringenden betrieblichen Grund vorstellen (etwa im Hotelgewerbe; Du schreibst ja nicht, in welchem Beruf Du Deine Ausbildung machst).
Ich persönlich halte es für wahrscheinlich, dass sich Dein AG auf 1. beruft. Und allein mit dem Argument, dass Du das „vielleicht anders aufteilen“ willst, wirst Du um die drei Wochen Dauerurlaub nicht rumkommen. Da bräuchte es schon etwas Handfesteres. (Du kannst ja mal im Arbeitsrechtsbrett nachfragen, was hier nun konkret unter „dringenden in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen“ verstanden werden könnte.)
LG
Liza
Hi!
Dass ich mit meiner Frage geg. FAQ:1129 versoße, wusste ich nicht, aber vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Als ich für meine Suche auf diese, von dir genannten Paragraphen gestoßen bin, hab ich das etwas anders verstanden. Hauptsächlich ist ja da davon die rede, dass dem Arbeitnehmer dieser zusammenhängende Urlaub zu gewähren ist - wenn möglich. Heißt aber doch auch, dass der Arbeitnehmer das so beantragt hat, bzw. will in dem fall der Arbeitnehmer ja diesen „langen“ zusammenhängenden Urlaub. Und ich hab so verstanden, dass (um eben dem Arbeitnehmer entgegen zu kommen) diese min. 2 Wochen zu gewähren pflicht sind (und geg. 2 Wochen hab ich ja gar nichts einzuwenden).
Du hast ja geschrieben:
- § 7 (2) Satz 1 BUrlG – zusammenhängender Urlaub (Regelfall):
Dort steht, dass der Urlaub sogar generell zusammenhängend gewährt werden soll! Die Rechtsprechung hat sich hier jedoch nicht auf tatsächlich den gesamten Jahresurlaub (hier: 26 Werktage) geeinigt, sondern „nur“ auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub.
Für mich heißt das eher: Wenn ich will, sollen mir diese 3 Wochen urlaub zustehen, aber eben nur wenn ich das auch so will. Is ja dauernd die rede davon, dass mir da was gewährt wird und nicht aufgezwungen.
Deine mögliche Lösung warum der AG das von mir vordert, dass mit der (z. B. saisonbedingte) Betriebsschließung, trifft bei mir jedenfalls nicht zu.
So hatte ich das zumindest mit den Paragraphen verstanden. Was meinst du dazu?
Trotzdem nochmal Danke
Hi,
Gesetz hin oder her. Urlaub wird gewährt!!!
Heisst: Dein Chef/Ausbilder/Meister sagt wann du Urlaub haben kannst und wann nicht. Mit ein bißchen Geschick kannst du Urlaub machen wie du willst. Natürlich muss dein Chef mit machen. Es liegt nicht an den Paragraphen, sondern bei deinem Chef. Dort musst du das Problem lösen. Jedoch dumm, wenn es bei euch Betriebsferien gibt…
Gruss
Daniel