§ 35 a ....EStG

Hi !

§ 35a EStG setzt u.a. voraus, dass in der „Rechnung“ die „Arbeitskosten“ getrennt ausgewiesen worden sind.

Wurden bei einem Mieter die Arbeitskosten in der Nebenkostenabrechnung nicht ausgewiesen, gilt weiterhin:
/t/haushaltsnahe-dienstleistg-konsequenzen-vm/6105658/2

Sollte es sich hier allerdings um den Eigentümer handeln und der Verwalter ist nicht in der Lage, eine solche Aufstellung zu liefern, dann sollte

  • mit dem Verwalter noch mal eindringlich das Gespräch gesucht werden
  • der Verwalter darauf hingewiesen werden, dass er Dienstleister für die Gemeinschaft ist und somit FÜR diese handeln sollte
  • mit der Eigentümer-Gemeinschaft einen Verwalterwechsel besprochen werden
  • eine Schadenersatzforderung gegen den Verwalter in Höhe der nun zu viel zu zahlenden Steuer in Aussicht gestellt werden

BARUL76

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