Hi !
§ 35a EStG setzt u.a. voraus, dass in der „Rechnung“ die „Arbeitskosten“ getrennt ausgewiesen worden sind.
Wurden bei einem Mieter die Arbeitskosten in der Nebenkostenabrechnung nicht ausgewiesen, gilt weiterhin:
/t/haushaltsnahe-dienstleistg-konsequenzen-vm/6105658/2
Sollte es sich hier allerdings um den Eigentümer handeln und der Verwalter ist nicht in der Lage, eine solche Aufstellung zu liefern, dann sollte
- mit dem Verwalter noch mal eindringlich das Gespräch gesucht werden
- der Verwalter darauf hingewiesen werden, dass er Dienstleister für die Gemeinschaft ist und somit FÜR diese handeln sollte
- mit der Eigentümer-Gemeinschaft einen Verwalterwechsel besprochen werden
- eine Schadenersatzforderung gegen den Verwalter in Höhe der nun zu viel zu zahlenden Steuer in Aussicht gestellt werden
BARUL76
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