§ 37b SGB III- Klage?

Mal angenommen, man hat ein befristeten Arbeitsvertrag von einem Jahr und man versäumt die Meldepflicht beim Arbeitsamt von drei Monaten. Bekommt eine Minderung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage des § 37b SGB III, geht in Widerspruch und dieser wird Abgelehnt. Verlohnt sich nun eine Klage vor dem Sozialgericht, den doch den Fehler des Gesetzesgeber seht nicht mindestens sondern frühestens 3 Monate vorher. Hätte so eine Klage hohen „Erfolgswert“?
Hier noch mal der Auszug SGB III:
§ 37b SGB III
Frühzeitige Arbeitssuche
Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

Hallo

Du schreibst ein wenig kompliziert.

Mal angenommen, man hat ein befristeten Arbeitsvertrag von
einem Jahr und man versäumt die Meldepflicht beim Arbeitsamt
von drei Monaten.

Wie lange hat man es denn versäumt, sich beim Arbeitsamt zu melden? Hat man sich erst gemeldet, als der Vertrag schon längst ausgelaufen war? Oder hat man sich nicht 3 Monate, sondern erst 2 Monate und 29 Tage vorher beim Arbeitsamt gemeldet?

Viele Grüße
Thea

Hallo

Man hat sich 30 Tage zu spät gemeldet.
LG

Hallo

Man hat sich 30 Tage zu spät gemeldet.
LG

Dann sollte man das Sozialgericht nicht mit dem eigenen Fehler von wichtigeren Fällen abhalten…

LG
Mikesch

Hallo

Man hat sich 30 Tage zu spät gemeldet.

Was heißt denn, 30 Tage zu spät? Wann war denn genau pünktlich?

Viele Grüße
Thea

Pünktlich wäre für das Arbeitsamt drei Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages,
doch man war erst zwei Monate vorher da.

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Hallo

Pünktlich wäre für das Arbeitsamt drei Monate vor Ablauf des
Arbeitsvertrages,
doch man war erst zwei Monate vorher da.

Wo soll das denn stehen, dass man sich spätestens drei Monate vor Ablauf eines Arbeitsvertrages bei dem Arbeitsamt melden muss? Ich kann das irgendwie gar nicht glauben, dass es so ein Gesetz geben soll.

Ach so, es soll darum gehen, dass das Arbeitsamt innerhalb von 3 Monaten einen neuen Job verschaffen kann, innerhalb von 2 Monaten aber nicht, oder was?

Kommt mir komisch vor. Ich würde - wenn ich „man“ wäre - die entsprechenden Gesetze unter Sozialgesetzbuch.de und bei tacheles-sozialhilfe.de studieren und dann wahrscheinlich klagen.

Viele Grüße
Thea

Hallo Thea,

wenn Du meinen Einführungsartikel liest, habe ich denn § 37b SGB III eingefügt.

Da gibt es eben den Passus: Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Und das ist der Knackpunkt, denn das AA legt es so aus, das die Meldung mindestens 3 Monate vorher erfolgt, doch im SGB III, ist dem Gesetzgeber der Fehler unterlaufen, das da frühestens Drei Monate steht.
Es wird für 30 Tage ein gewisser Betrag einbehalten, also ist man in Widerspruch beim AA gegangen und von da wurde noch nun mehr 5 Monaten Bearbeitung der Widerspruch abgewiesen.
Hat eine Klage eventuell Erfolg. Ich dachte dass vielleicht schon andere mit dem Sachverhalt Erfahrung haben.

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Hallo

Hat eine Klage eventuell Erfolg. Ich dachte dass vielleicht
schon andere mit dem Sachverhalt Erfahrung haben.

Grundsätzlich haben Klagen gegen die Arbeitsagentur wegen ALG II sehr häufig Erfolg, da es offensichtlich häufig Unstimmigkeiten wegen nicht sehr gut ausgebildeten und unerfahrenen Sachbearbeitern gibt. Widersprüche scheinen z. Z. grundsätzlich abgelehnt zu werden.

Ich habe in der Zeitung gelesen, dass die Klagen sehr stark angestiegen sind seit der Einführung von Hartz 4.

Weißt du, dass „man“ kein Geld riskiert, wenn man vor dem Sozialgericht klagt? Es kostet grundsätzlich keine Gerichtskosten, und „man“ darf sich selbst vertreten, d.h. man braucht keinen Rechtsanwalt, muss nicht die Prozessordnung kennen, muss sich nicht in Juristendeutsch ausdrücken.

Aber die Argumente sollten natürlich stimmen, und man sollte sich vorsichtshalber nach allen Seiten argmumentativ absichern. Und die Termine müssen natürlich eingehalten werden, das ist das Wichtigste. Und alles, was man an das Gericht schreibt, in doppelter Ausführung, dann macht man sich dort beliebt; dann müssen sie es nämlich nicht kopieren.

Viele Grüße
Thea

Hi!

Grundsätzlich haben Klagen gegen die Arbeitsagentur wegen ALG
II
sehr häufig Erfolg, da es offensichtlich häufig
Unstimmigkeiten wegen nicht sehr gut ausgebildeten und
unerfahrenen Sachbearbeitern gibt. Widersprüche scheinen z. Z.
grundsätzlich abgelehnt zu werden.

Ich habe in der Zeitung gelesen, dass die Klagen sehr stark
angestiegen sind seit der Einführung von Hartz 4.

Nur so am Rande: Es geht um Alg I nach SGB III (wie’s auch schon die ganze Zeit im Betreff steht).

Gruß
Liza :smile:

Hallo

Nur so am Rande: Es geht um Alg I nach SGB III
(wie’s auch schon die ganze Zeit im Betreff steht).

Ach so, da habe ich allerdings noch von keiner Klagewelle gelesen. Im Betreff steht aber nichts von Alg I, nur was von SGB III. Die meisten Leute wissen dann nicht automatisch, dass dann ALG I gemeint sein muss. - ALG I ist so selten und ungewöhnlich geworden, da kommt man gar nicht drauf.

Ich würde im Zweifelsfall trotzdem klagen. So aufwendig ist das wohl auch wieder nicht.

Viele Grüße
Thea

Nur so am Rande: Es geht um Alg I nach SGB III
(wie’s auch schon die ganze Zeit im Betreff steht).

Im Betreff steht aber nichts von Alg I, nur was von
SGB III.

Ja. Und SGB III = Alg (I). Ich dachte eigentlich, dass zumindest Du das wüsstest… :wink:

ALG I ist so selten und ungewöhnlich geworden

Naja, soooo selten und ungewöhnlich ist Alg-Bezug nun wirklich nicht. Die Häufigkeit dieses Themas in diesem Forum hier spiegelt NICHT 1:1 die Realität wieder (ich glaube nicht mal annähernd 1:2 …).

Gruß & schönes (langes) Wochenende,
Liza