Hallo zusammen,
X hat seit einem Monat 40 % Behinderung angeschrieben bekommen. Bei Bewiliigung des neuen Antrages wurden die 40 % nicht beachtet und ALG2 wie gehabt bewilligt.
Nun erfuhr x von einem anderen Sachbearbeiter der ARGE, dass x ab 40 % mehr ALG2 zustehen würde. x rief ihren zuständigen Sachbearbeiter an, dieser behauptet aber dass dies nicht der Fall wäre.
Wie sieht es in diesem Fall tatsächlich aus? Gibt es entsprechende Regelungen um SGB2.
Gruß
Samira
Hallo Samira,
X hat seit einem Monat 40 % Behinderung angeschrieben
bekommen. Bei Bewiliigung des neuen Antrages wurden die 40 %
nicht beachtet und ALG2 wie gehabt bewilligt.
die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. SGB2 §21
Gruß Termid
Hi,
danke für deine Antwort. Aber kannst du sie nochmal in verständlichem nicht Verwaltungsdeutsch formulieren. Danke schön.
Gruß
Samira
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Hallo Samira,
eine Informatikerin kläre ich nicht über das Verwaltungsdeutsch auf.
Zudem ist es mir in diesem (Rechts)Brett nicht erlaubt.
Lese selbst:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/
http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/
Gruß Termid
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Hi!
eine Informatikerin kläre ich nicht über das Verwaltungsdeutsch auf.
Warum nicht?
Zudem ist es mir in diesem (Rechts)Brett nicht erlaubt.
Warum nicht? Du musst es nur FAQ:1129-konform (wie auch die Fragestellerin es getan hat) formulieren.
Stellt sich mir die Frage: Willst Du nicht oder kannst Du nicht?
Lese selbst:
- „Lies“!
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/
http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/
- Die Verlinkung von konkreten Paragraphen wäre in der Tat viel hilfreicher gewesen! Womit ich wieder auf meine obige Frage zurückkomme…
Gruß
Liza Jadzia
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Hallo,
eine Informatikerin kläre ich nicht über das Verwaltungsdeutsch auf.
Warum nicht?
weil sie genügend entwickelte Neuronen unter ihrer Schädeldecke hat.
Zudem ist es mir in diesem (Rechts)Brett nicht erlaubt.
Warum nicht? Du musst es nur FAQ:1129-konform (wie auch die
Fragestellerin es getan hat) formulieren.
Du hast mich bereits häufiger als mir lieb ist gelöscht.
Stellt sich mir die Frage: Willst Du nicht oder kannst Du
nicht?
Das Gebiet des Sozialrechtes ist zu komplex. Das kann man nicht in einem „noch lesbaren“ Beitrag mal so eben erklären. Die einzelnen Bücher zum angesprochenen Thema greifen ineinander, im Besonderen SGB2 auf SGB9, dann auf SGB12 und wieder zurück auf SGB6
Lese selbst:
- „Lies“!
Nein, ich wollte nicht den Indikativ verwenden. Ich bin kein Diktator.
Lies dieses Buch! Lese dieses Buch (bitte), ich lese dieses Buch. Kein Mensch wird jemals sagen: lies dieses Buch, oder ich schlage dich!
- Die Verlinkung von konkreten Paragraphen wäre in der Tat
viel hilfreicher gewesen!
Und hätte nur meinen Gedankengang wiedergespiegelt. Wie schon gesagt, das Thema ist einfach zu komplex.
SGB12 § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
Zitat Ende (die Unterstreichung habe ich eingefügt)
Auf deutsch:
Ein/e Behinderte/r soll nicht lebenslang gepflegt oder durch Geldleistungen unterstützt werden, sondern die Behinderung soll therapiert werden.
Eine Geldleistung darf den Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatz 351,- und ab 01.07.09 359,-) nicht übersteigen.
Alle Leistungen sind kann-Leistungen.
Gruß Termid
Hallo,
eine Informatikerin kläre ich nicht über das Verwaltungsdeutsch auf.
Warum nicht?
weil sie genügend entwickelte Neuronen unter ihrer
Schädeldecke hat.
Und deswegen muss ich mich jetzt in jedem Fachgebiet genauso auskennen wie in meinem eigenen? Ist ja eine interessante Auffassung…
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Kann mir jemand Termids Antwort erklären
Hallo zusammen,
es wäre nett wenn mir jemand die Antwort von termid verständlich erklären könnte. Er/Sie scheint selber leider nicht dazu in der Lage zu sein.
Danke und Gruß
Samira
Hallo,
schön, dass du mir die beiden Gesetzesbücher komplett präsentierst. Das hätte ich über Google selber finden können - stell dir vor und das als Informatikerin. Nur leider weiß ich nicht welche Paragraphen Anwendung finden - wie auch ich bin nicht vom Fach. Deswegen habe ich ja hier nachgefragt.
Deine Antworten sind leider überhaupt nicht hilfreich.
Gruß
Samira
ot: Neuronen und Grammatik
Hallo,
Lese selbst:
- „Lies“!
Nein, ich wollte nicht den Indikativ verwenden. Ich bin kein
Diktator.
leider, leider scheinen sich Deine nicht ganz so hochentwickelten Neuronen in der deutschen Grammatik verirrt zu haben - denn es handelt sich dabei um den Imperativ. Welcher übrigens in diesem Zusammenhang korrekt wäre.
Gruß
=^…^=
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[off-topic …
… weswegen dieser Teilthread auch in naher Zukunft abgeschlossen wird. ⇒ PASSIERT! MOD Jadzia]
Hi!
Warum nicht? Du musst es nur FAQ:1129-konform (wie auch die Fragestellerin es getan hat) formulieren.
Du hast mich bereits häufiger, als mir lieb ist, gelöscht.
Was nur untermauert, dass Du die ganze Sache mit FAQ:1129 noch nicht so ganz verstanden hast.
Stellt sich mir die Frage: Willst Du nicht oder kannst Du nicht?
Das Gebiet des Sozialrechtes ist zu komplex. Das kann man nicht in einem „noch lesbaren“ Beitrag mal so eben erklären.
Das ist 1. eine Frage der Übung (also sehr wohl des Willens/Wollens) und 2. kann ich immer noch nicht ganz begreifen, was an einem reinen Austausch von Personalpronomina sooo schwierig sein soll.
Gruß
Jadzia
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Termids erster Hinweis (auf SGBII §21, siehe Punkt 4) war korrekt und eigentlich ausreichend, und der Paragraf als solcher eigentlich auch nicht zu kompliziert zu verstehen: Der Fiktiven steht der Mehrbedarf wegen Behinderung nur zu, wenn und während sie „Leistungen zur Eingliederung“ nach SGB IX oder XII erhält - sonst nicht.
Ob sie die bekommt, dürfte sie wissen (darüber hätte sie einen Bescheid vorliegen, aus dem das hervorgeht).
Falls sie sie nicht bekommt: Ob ihr diese zustünden/angebracht wären usw., könnte man hier ohne detailliertere Einzelfall-Beratung kaum erörtern. Sie könnte sich aber als ALG2-Bezieherin einen Beratungsschein holen und sich beim Anwalt beraten lassen.
*Termid mal ein Sternchen verpasse, allein für seine Geduld angesichts dieses pampigen „Tones“ hier*