Hi!
Person A arbeitet von 01.02.06 bis 31.07.07 in einem Unternehmen, meldet sich arbeitsuchend am 03.08.07 (Fristen OK).
Durchgängig? Also, ich meine ohne Unterbrechungen (außer durch das Krankengeld (KRG) natürlich).
Die Person A gibt den Arbeitslosengeld-I-Antrag am 05.10.07 ab. Die Sachbearbeiterin errechnet den Anspruch (Höhe und Dauer).
Die Dauer, sagt sie, wäre ein halbes Jahr (6 Monate).
Stimmt das oder ist doch ein wenig länger?
Noch zu erwähnen, die Person A war von 29.05.07 bis 31.07.07 krank geschrieben und hat somit auch Krankengeld bezogen.
Hm. Wenn ich vom 01.02.06 bis 31.07.07 durchgängig Sozialversicherungspflicht annehme (inkl. KRG, dass immer dann SV-pflichtig ist, wenn auch unmittelbar* vor dem 1. KRG-Tag SV-Pflicht bestand (z. B. durch ein Beschäftigungsverhältnis); *) „unmittelbar“ = max. Zwischenzeit zwischen letztem SV-Pflichtverhältnis und KRG-Beginn = 4 Wochen), dann komme ich auf insg. 18 Monate SV-Pflicht, was nach § 127 (1) + (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html) bedeutet, dass ein Alg-Anspruch von acht Monaten gegeben ist, statt nur von sechs Monaten.
ABER: Das heißt, dass sich die Sachbearbeiterin (SB) verrechnet hat. Denn:
Zunächst rechnet nicht die SB selbst, sondern das Programm. Und das Alg-Programm rechnet (im Gegensatz zum Alg-II-Programm…) korrekt. Das weiß ich aus eigener Erfahrung. 
Aber natürlich setzt das voraus, dass die SB auch korrekte Eingaben gemacht hat, sprich hier: das KRG auch als versicherungspflichtig („KRG-V“) und nicht als nicht versicherungspflichtig („KRG“ (ohne „V“)) eingegeben hat!
Sollte dies nicht die Fehlerquelle sein, kommt auch noch Folgendes in Betracht: Die SB kann natürlich nur die SV-Pflichtverhältnisse ins Programm eingeben, für die Nachweise vorliegen.
Hier wäre das für das KRG der Vordruck nach § 312SGB III, ausgefüllt von der KK. (Im Einzelfall wird auch eine Kopie des KRG-Bescheides, der an den Erkrankten gegangen ist, als Nachweis akzeptiert.)
Es reicht nicht aus, der SB nur mündlich mitzuteilen: „Ich habe (von dann bis dann) KRG bezogen.“ (Obwohl die SB in diesem Fall eigentlich von selbst tätig werden müsste, meint: den Alg-Bescheid bzgl. der Anspruchsdauer vorläufig festzusetzen, den fehlenden Vordruck auszuhändigen und eine Frist festzulegen, bis wann dieser von der KK ausgefüllt wieder bei der AA vorliegen muss, um die höhere Anspruchsdauer gewährt zu bekommen.)
Wurde bei der Arbeitslosmeldung denn angegeben, dass man KRG bezogen hat? (Denn nur dann hat man auch die Möglichkeit, noch vor der Antragstellung den entsprechenden Vordruck ausgehändigt zu bekommen und auf die Nachweispflicht hingewiesen zu werden.)
Eine weitere Möglichkeit, warum die SB nur auf sechs Monate Anspruchsdauer gekommen ist, wäre z. B., dass eben vom 01.02.06 bis 31.07.07 nicht durchgängig SV-Pflicht bestand, sondern z. B. zwischen dem Beschäftigungsende und dem KRG-Bezug mehr als vier Wochen Unterbrechung lagen oder anderweitige Unterbrechungen in der SV-Pflicht da waren. (Bis 15 Monate SV-Pflicht (hier: in der Zeit vom 01.02.06 bis 31.07.07) gibt’s nämlich nur sechs Monate Alg!)
War das der Fall?
Und als letzte Möglichkeit, die mir spontan einfällt: Hat sich die SB vielleicht einfach nur versprochen? Liegt denn schon ein schriftlicher Bescheid vor? Was steht dort?
Gruß
Liza