6-monatige Kündigungsfrist für AN zulässig?

Hallo,

ich bin 4 Jahre in einem Betrieb beschäftigt, möchte jetzt kündigen, da ich ein neues Jobangebot habe.
In meinem Arbeitsvertrag (nicht tariflich geregelt) steht aber „6 Monate Kündigungsfrist“. Ist das zulässig, das auch für Arbeitnehmer festzulegen, oder gilt das nur für den Arbeitgeber?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Guten Tag,
grundsätzlich ist die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen zulässig, wenn sie auch für den rbeitgeber gelten.
Gruß
Martin

Hallo,
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als das BGB zulässt.
Gruß
Cress

Hallo und danke für die Antwort!
Darf ich fragen, woher Du das weißt? Denn die Meinungen gehen bei diesem Thema sehr auseinander.

ich bin 4 Jahre in einem Betrieb beschäftigt
In meinem Arbeitsvertrag (nicht tariflich geregelt) steht aber 6 Monate Kündigungsfrist.
Ist das zulässig, das auch für Arbeitnehmer

Guten Morgen,

es ist zulässig in Arbeitsverträgen eine über das Gesetz hinausgehende Kündigungsfrist zu vereinbaren, wenn diese für AG und AN gilt.

Das Problem in der Praxis für den AG ist Durchsetzbarkeit.

Der AG hat zwar bei Nichteinhaltung dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Er wird ihn aber oft der Höhe nach nicht belegen können.

Es bietet sich an, über einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln.

Schöne Woche

Hallo,

wenn die Frist so im Arbeitsvertrag steht ist das durchaus auch zulässig. Am besten mit dem Arbeitgeber sprechen, vielleicht findet sich eine Lösung um den Vertrag früher zu beenden.

Hallo,

ein geschlossener Arbeitsvertrag gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der besondere Kündigungsschutz ist ja im Interesse aller Seiten gemacht worden. Davon gehe ich erstmals aus. In diesem Fall muss man mit einer Reaktion des Arbeitgebers rechnen, der unter Umständen einen Ersatz des entstandenen Schadens verlangen kann.

Am Besten mit dem Arbeitgeber sprechen.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Kann man grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer vereinbaren. Wie genau ist denn die Formulierung?

6 Monate Kündigungsfrist handschriftlich hinzugefügt.

Kann man grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer vereinbaren.
Wie genau ist denn die Formulierung?

Eine solche Regelung ist zulässig, sofern der Arbeitgeber die gleiche Frist hat. Vertraglich kann von den Fristen eines Tarifvertrages oder des BGB abgewichen werden sofern man diese überschreitet und den Arbeitnehmer nicht schlechter stellt.
Unzulässig waere wenn Sie eine 6-monatige Frist, ihr Arbeitgeber aber gesetzlich kündigen kann.

Hallo,
da kein Tarifvertrag vorliegt zählt nicht die Meinung sondern nur das BGB, hier der § 622.

Hallo und danke für die Antwort!
Darf ich fragen, woher Du das weißt? Denn die Meinungen gehen
bei diesem Thema sehr auseinander.

Hallo A.E.,
Vertrag ist Vertrag und in Deutschland haben wir die Vertragsfreiheit. Wenn dieses Regelung also nicht gegen einen geltenden Tarifvertrag verstößt (was ja nicht der Fall zu sein scheint) und die 6-monatige Frist nicht nur einseitig für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber gilt, geht das. Dann hilft nur noch ein Gespräch!
Viel Erfolg
Brigitte

Und wie ist der Absatz zur Kündigungsfrist genau, einschl. der handschriftlichen Ergänzung? So kann ich damit noch nichts anfangen.

6 Monate Kündigungsfrist handschriftlich hinzugefügt.

Kann man grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer vereinbaren.
Wie genau ist denn die Formulierung?

Hallo A.E.1,

man kann in Verträgen regeln was man will. Das gibt das BGB her. Da die Regelung mit den 6 Monaten Kündigungsfrist eine Bessere als die Gesetzliche ist, liegt hier auch kein Verstoß gegen die geltenden Normen vor. Die Regelung scheint wirksam und gültig zu sein.
Ich empfehle dir einen Auflösungsvertrag mit deinem aktuellen Arbeitgeber zu schließen. Dann bist du sauber aus der Sache raus. In der Regel wird dein aktueller AG auch darauf eingehen. Ansonsten bleibt dir nur 6 Monate gelangweilt an deinem Arbeitsplatz zu hocken und Löcher in die Luft zu starren.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen. Eine tiefergehende rechtliche und inhaltliche Beratung bekommst du bei deiner gewerkschaft vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen

df_

Hallo,

ich bin 4 Jahre in einem Betrieb beschäftigt, möchte jetzt
kündigen, da ich ein neues Jobangebot habe.
In meinem Arbeitsvertrag (nicht tariflich geregelt) steht aber
„6 Monate Kündigungsfrist“. Ist das zulässig, das auch für
Arbeitnehmer festzulegen, oder gilt das nur für den
Arbeitgeber?

Wenn die sechs Monate für beide gelten, also AG und AN, dann ist das legal und auch bindend, wenn es so im Vetrag steht.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Grundsätzlich gilt § 622 BGB: 4 Wochen-Frist zum 15. oder Monatsende.Wenn vertraglich allerdings 6 Monate festgeschrieben sind, dann gelten 6 Monate. Ob dies auch für den Arbeitnehmer gilt, muss sich aus dem Text des Arbeitsvertrages ergeben. Kündigung muss auf jeden Fall schriftlich sein (§ 623 BGB). Ist evtl. auch eine einvernehmliche Auflösung des AV möglich?
Viel Erfolg
Robby 1

Hallo,
im Arbeitsvertrag muss schon genauer stehen für wen welche Kündigungsfrist gilt. Aber ich kenne Fälle, wo verlängerte Fristen vereinbart waren, die durchaus ihre Rechtswirksamkeit haben. Ansonsten gilt BGB und das bedeutet für einen AN eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten für AG zum Schutz des AN.
Viel Erfolg Gruß C.

Hallo,

das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Da es keine tarifliche Regelung gibt, gilt die gesetzliche Regelung.

Mit einem individuellen Arbeitsvertrag kann man ein Gesetz nicht außer Kraft setzen.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen

Hallo A.E.1,

beidseitig längere Kündigungsfristen können bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Die AG-seitige Kündigungsfrist darf aber niemals kürzer sein als die des AN.
Hat mit Tarif überhaupt nichts zu tun. Du hast ja unterschrieben, also warst Du einverstanden. Stichwort: Vertragsfreiheit.

Gruß Fredo

Ja, das ist zulässig und letztendlich auch fair, wenn Fristen vereinbart werden, dass sich beide Vertragspartner daran halten. Die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages besteht noch. Wenn Kündigungsfristen nicht tarifvertraglich geregelt sind, gelten - soweit nicht anders vereinbart - die gesetzlichen Kündigungsfristen.