6 Monatsfrist § 548

Hallo zusammen,

Ich habe eine kurze Frage. Nehmen wir an ein Mieter ist zum 01. Dezember aus der alten Wohnung ausgezogen. Im Protokoll wurde festgehalten, dass auf dem Laminat und einer Tür zwei kleine Kratzer sind. Der Vermieter hat trotz mehrmaliger Erinnerung die Verpfändungsurkunde für das Mietkautionskonto nicht zurück geschickt. Nun erhält der Mieter (also nach 7 1/2 Monaten) eine Email, worin er aufgefordert wird 100€ pauschal für die Mängel zu bezahlen, um die Verpfändungsurkunde wieder zu bekommen.

Dazu die Fragen:

  1. Greift hier auch die 6 Monatsfrist und sind die Ansprüche somit bereits verjährt?

  2. Was kann man tun, wenn der Vermieter nach über 6 Monaten die Verpfändungsurkunde nicht herausgibt (Anwalt?)?

  3. Ist eine solche Pauschale überhaupt angemessen für zwei kaum sichtbare Kratzer? Er wird ja weder das ganze Laminat austauschen lassen, noch die Tür streichen lassen.

Ich bedanke mich recht herzlich und würde mich über eine Antwort freuen.

MfG Robert

Hallo,

wurde denn im Übergabeprotokoll festgehalten, wie mit den Kratzern umgegangen wird? Also nicht nur: sind vorhanden, sondern auch: wird beseitigt, wird hingenommen, wird nicht beachtet oder was auch immer? Das wäre nämlich noch mal hilfreich im Hinblick darauf, ob der VM davon ausging, dass der festgehaltene Mangel a) behoben würde oder b) von ihm berechnet würde.

Na ja, wie auch immer: nach sechs Monaten sind die Ansprüche des Vermieters verjährt. Diese Frist läuft ab dem Datum, an dem der VM uneingeschränkten Zugriff auf das Mietobjekt hat.

M.E. kann der VM also keine Pauschale oder was auch immer verlangen.

Der Mieter kann im Gegenzug eine Frist setzen um die Kaution zurückzuerhalten (was ja wohl schon geschehen ist) und danach auf Herausgabe klagen.

Der VM kann evtl. noch einen kleineren Teil der Kaution zurückhalten (bei einer Pfändungsurkunde wohl eher schlecht möglich) um evtl. Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung auszugleichen.

Im Beispielfall würde ich dem Mieter raten sich fachkundigen Beistand zu suchen.

Gruß
Nita

Hi nita

wurde denn im Übergabeprotokoll festgehalten, wie mit den
Kratzern umgegangen wird? Also nicht nur: sind vorhanden,
sondern auch: wird beseitigt, wird hingenommen, wird nicht
beachtet oder was auch immer? Das wäre nämlich noch mal
hilfreich im Hinblick darauf, ob der VM davon ausging, dass
der festgehaltene Mangel a) behoben würde oder b) von ihm
berechnet würde.

Dies wäre schon hilfreich

Waren aber im Einzugprotokoll keine Kratzer vorhanden, bei Auszug schon, so wäre dies auch eindeutig.

Na ja, wie auch immer: nach sechs Monaten sind die Ansprüche
des Vermieters verjährt.

Nein, nicht der Anspruch.
Es verjährt sich nur die Mitteilung für Schäden.

Der Schaden wurde festgestellt, wie hoch nun der Anspruch für den Deckungsbetrag ausfällt muß nicht nach 6 Monaten feststehen. Manchmal kommt eben die Rechnung vom Handwerker eben erst viel später…

Diese Frist läuft ab dem Datum, an
dem der VM uneingeschränkten Zugriff auf das Mietobjekt hat.

Die Frist für die Mitteilung von Schäden.

M.E. kann der VM also keine Pauschale oder was auch immer
verlangen.

Es sein denn diese liegt unter dem Reparaturwert.

Der Mieter kann im Gegenzug eine Frist setzen um die Kaution
zurückzuerhalten (was ja wohl schon geschehen ist) und danach
auf Herausgabe klagen.

Dabei wird dann geprüft werden, ob der Schaden zu begleichen wäre. Wenn dem so festgestellt wird, bekommt die Klägerin eine Teilschuld. Die Kosten des Verfahrens werden dann geteilt, ob sich da einer besserstellt als vorher, bei den teueren Gerichtspreisen (wegen zwei kleiner Kratzer?).

Der VM kann evtl. noch einen kleineren Teil der Kaution
zurückhalten (bei einer Pfändungsurkunde wohl eher schlecht
möglich) um evtl. Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung
auszugleichen.

Deshalb wird der VM wohl alles zurückbehalten wollen, weil es eben technisch kaum anders geht.

Im Beispielfall würde ich dem Mieter raten sich fachkundigen
Beistand zu suchen.

Ja, diese Selbstverständlichkeit steht schon in der Brettbeschreibung.

vlg MC

Na ja, wie auch immer: nach sechs Monaten sind die Ansprüche
des Vermieters verjährt.

Nein, nicht der Anspruch.
Es verjährt sich nur die Mitteilung für Schäden.

unsinn… da hilft es, die vorschrift einfach zu lesen. ersatzansprüche verjähren. eine bloße mitteilung kann i.ü. nicht verjähren (vgl. § 194 bgb).
sollte man es dann immer noch nicht verstanden haben, kann man es auch in jedem kommentar nachlesen, z.b. palandt/weidenkaff § 548 Rn.2f.