Hi nita
wurde denn im Übergabeprotokoll festgehalten, wie mit den
Kratzern umgegangen wird? Also nicht nur: sind vorhanden,
sondern auch: wird beseitigt, wird hingenommen, wird nicht
beachtet oder was auch immer? Das wäre nämlich noch mal
hilfreich im Hinblick darauf, ob der VM davon ausging, dass
der festgehaltene Mangel a) behoben würde oder b) von ihm
berechnet würde.
Dies wäre schon hilfreich
Waren aber im Einzugprotokoll keine Kratzer vorhanden, bei Auszug schon, so wäre dies auch eindeutig.
Na ja, wie auch immer: nach sechs Monaten sind die Ansprüche
des Vermieters verjährt.
Nein, nicht der Anspruch.
Es verjährt sich nur die Mitteilung für Schäden.
Der Schaden wurde festgestellt, wie hoch nun der Anspruch für den Deckungsbetrag ausfällt muß nicht nach 6 Monaten feststehen. Manchmal kommt eben die Rechnung vom Handwerker eben erst viel später…
Diese Frist läuft ab dem Datum, an
dem der VM uneingeschränkten Zugriff auf das Mietobjekt hat.
Die Frist für die Mitteilung von Schäden.
M.E. kann der VM also keine Pauschale oder was auch immer
verlangen.
Es sein denn diese liegt unter dem Reparaturwert.
Der Mieter kann im Gegenzug eine Frist setzen um die Kaution
zurückzuerhalten (was ja wohl schon geschehen ist) und danach
auf Herausgabe klagen.
Dabei wird dann geprüft werden, ob der Schaden zu begleichen wäre. Wenn dem so festgestellt wird, bekommt die Klägerin eine Teilschuld. Die Kosten des Verfahrens werden dann geteilt, ob sich da einer besserstellt als vorher, bei den teueren Gerichtspreisen (wegen zwei kleiner Kratzer?).
Der VM kann evtl. noch einen kleineren Teil der Kaution
zurückhalten (bei einer Pfändungsurkunde wohl eher schlecht
möglich) um evtl. Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung
auszugleichen.
Deshalb wird der VM wohl alles zurückbehalten wollen, weil es eben technisch kaum anders geht.
Im Beispielfall würde ich dem Mieter raten sich fachkundigen
Beistand zu suchen.
Ja, diese Selbstverständlichkeit steht schon in der Brettbeschreibung.
vlg MC