Hallo,
kann ich die Sammelkarten zurückgeben, bzw. ist der Verkäufer dazu verpflichtet? Er ist ja noch 7. Das Problem ist, dass viele Packungen auch schon offen sind. Ich würde ihm sonst zumindest einen Teil des Geldes lassen, aber 70€ ist schon sehr viel.
Mit einem 7-jährigen darf man bestimmt keine Geschäfte über 70€ abschließen. Ich weiß nicht mehr die Fachbegriffe und Einzelheiten so genau, aber vielleicht findest du was Genaues bei Wikipedia unter ‚Geschäftsfähigkeit‘.
Wenn die Packungen schon offen sind, ist der Verkäufer selber daran schuld, er hätte einem 7-jährigen die Ware nicht geben dürfen, oder wenn dann nur auf eigene Gefahr. Der Verkäufer ist doch erwachsen, oder?
Moin,
Du meinst vermutlich:
Auch ich halte hier 70€ für einen Betrag, der hier nicht mehr gedeckt ist.
Gruß Volker
Nein, an den Taschengeldparagraphen hätte ich eher bei 14-jährigen gedacht.
Ich glaube, Geschäfte mit 7-jährigen sind immer unwirksam, oder schwebend unwirksam, bis die Eltern zustimmen oder so ähnlich. Aber da können die doch selber in Wikipedia nachgucken, ich muss das jetzt nicht so genau wissen.
Wieso? Ob nun 7 oder 14: beschränkt geschäftsfähig ist beschränkt geschäftsfähig.
Hallo,
man kann mit der Frage natürlich ein Gericht belasten bzw. belästigen, aber ganz grundsätzlich gilt, daß man mit 7 mit zur freien Verfügung überlassenem Geld einkaufen gehen kann. Sofern es sein (zusammengespartes oder von der Oma geschenktes) Geld war, gibt es also grundsätzlich nichts gegen dagegen einzuwenden.
Natürlich kann man - wie erwähnt - von einem Gericht prüfen lassen, ob das auch noch in diesem speziellen Fall für Geschäfte in der Größenordnung gilt, aber es ist nicht ausgeschlossen, daß bei Abschluß des Verfahrens der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorsteht.
Gruß
C.
nein. das verwechselst du mit UNTER 7 jahren.
http://dejure.org/gesetze/BGB/104.html
Erschreckend genug, daß man das überhaupt klarstellen muß. Schlimmer ist nur noch, daß man das auch noch jemandem erklären muß, der im Rechtsbrett bereits geantwortet hat. Das ist nämlich so ziemlich das erste, das einem vermittelt wird, wenn man eine Ausbildung absolviert, die auch nur am äußersten Rande irgendetwas mit rechtlichem oder kaufmännischem Wissen zu tun hat.
Mal ne blöde Frage: Wo hat er denn das viele Geld her? Das war doch nicht etwa TASCHENGELD? Warum sollte dann der Taschengeldparagraph greifen?
Für mich stellt sich eher die Frage, wer bitte einem 7-jährigen soviel Taschengeld gibt, dass er in - offensichtlich kurzer Zeit - derart viel Geld anhäufen kann. Und wenn das ein Geschenk von Oma/Opa/Sonstwem war, dann muss man auch hier die Eltern fragen, ob sie allen Ernstes geglaubt haben, ihr 7-jähriger würde verantwortungsvoll damit umgehen.
Natürlich kann - und sollte - man mit dem Verkäufer ein ernstes Wörtchen reden, denn auch bei ihm/ihr sehe ich eine fehlende Moral. Und wenn du ganz fies bist, dann rufst du bei der nächsten Zeitung an - insbesondere die kostenlosen Blätter freuen sich über derlei Stories, weil sie schön auf die Emotionsknöpfe ihrer Leserschaft drücken.
Am Ende würde ich es als „wieder was gelernt“ abhaken - NACH dem Gespräch mit dem Verkäufer.
Was soll das, das stimmt doch, was ich schreibe: „… oder schwebend unwirksam, bis die Eltern zustimmen oder so ähnlich.“
Es reicht doch nicht, dass der 7-jährige das Geld irgendwie hat, sondern es muss ihm ausdrücklich erlaubt worden sein, es ganz nach eigenem Willen auszugeben.
Und ich weiß überhaupt nicht, was daran besonders erschreckend sein soll, wenn man irgendwann mal was zu einem Thema gehört hat, dieses Wissen zwischendurch nie benötigt hat und sich nach 30 Jahren nicht mehr genau erinnert, mal abgesehen davon dass sich inzwischen was geändert haben kann. - Ich hab doch extra geschrieben, dass ich es nicht mehr genau weiß. - Man muss doch hier nicht künstlich einen auf Expertenforum machen, wenn es das schon lange nicht mehr ist.
Außerdem geht man mit sowas auch nicht direkt vor Gericht. Wenn man davon überzeugt ist, recht zu haben und das irgendwie belegen kann, geht man zum Verkäufer und sagt ihm mit den entsprechenden Argumenten, dass man das Geld zurückhaben will, und dass man andernfalls zum Gericht geht. - Ob man das dann ggf. wirklich tut, ist ja noch eine andere Frage.
Tja, nenn’ mich altmodisch, aber ich bin schon der Ansicht, daß man die absoluten Grundlagen des Zivilrechts schon beherrschen sollte, wenn man sich hier im Rechtsbrett zu Wort meldet. Bei den Naturwissenschaften wäre ich auch etwas irritiert, wenn da jemand schriebe, daß Wasser eine Flüssigkeit oder ein Gas oder so etwas ähnliches ist.
Da lese ich wenigstens drei gute Gründe, sich zu zivilrechtlichen Themen nicht zu Wort zu melden. Wie gesagt: wir reden hier von den absoluten Grundlagen des Zivilrechts und nicht von irgendwelchen speziellen Verwaltungsverfahrensvorschriften zur Straßenverkehrsordnung.
Warum schreibt man denn dann überhaupt, anstatt sich und allen anderen die Zeit zu sparen? Es ist mir wirklich ein Rätsel.
Alle anderen haben sich ihre Zeit selber eingeteilt. Ich habe mehr oder weniger geschrieben, der UP möge unter dem Begriff ‚Geschäftsfähigkeit‘ bei Wikipedia nachgucken. Warum muss man darauf reagieren und sich dann noch beschweren, man habe Zeit anderer Leute beansprucht? Ist mir auch ein Rätsel.
Im übrigen habe ich den Eindruck, dass hier nicht mehr viel geschrieben wird und ein Fragesteller froh sein kann, wenn er Hilfe zur Selbsthilfe bekommt. -
Zumindest nicht mehr von den Generalisten in Form von Anwälten und Richtern, die sich hier neben einigen Leuten mit fundierten Kenntnissen in einigen Teilbereichen früher redlich bemühten, ein einigermaßen akzeptables Niveau aufrecht zu erhalten. Angesichts des absinkenden Niveaus und der steigenden Zahl der „ich glaube, ich habe da mal was gehört“-, „ich habe zwar keine Ahnung, aber ich denke, es verhält sich folgendermaßen oder auch nicht“- und „coole Story, erzähl mal mehr davon“-Experten nicht wirklich überraschend.
Hallo,
nur eine Nachfrage:
Hat er sie auf einmal im gleichen Laden gekauft? Oder verteilt über mehrere Tage vielleicht in einem Supermarkt, wo immer jemand anderes an der Kasse gesessen ist?
IANAL aber ich könnte mir denken, dass das einen Einfluss auf die Rücknahme hat.
Grüße
Siboniwe
Hat er einen Bon oder kannst Du zweifelsfrei darlegen, wann und wo er gekauft hat?
Hat er auf einmal gekauft?
Hat er das Geld selber „gespart“ oder war es ausdrücklich für einen anderen Zweck (z.B. um es aufs Sparbuch zu bringen?)
Auf der sicheren Seite wärest Du, wenn er erst später zahlen braucht.
Was bedeutet das?
Ganz pragmatisch solltest Du die unversehrten Packungen zurückbringen (welcher Verkäufer sollte sich da sträuben) und oder es Deinem Sohn eine Lehre sein lassen.
Kurz und knapp:
JA er ist nicht Geschäftsfähig!!!
Und der Verkäufer ist verpflichtet das zurückzu nehmen, denn er hätte es ihm auch nicht verkaufen dürfen…
Viele Grüße
erklärst du das bitte möglichst schnell dem gesetzgeber? der sieht das nämlich
##wie hier bereits mehrfach deutlich erklärt
völlig anders als du.
sag mal, hast du von dieter nuhr noch nichts gehört? und lesen kannst du auch nicht, bevor du irgendwelchen unsinn in die welt hinaus posaunst und dein unwissen öffentlich demonstrierst? wem soll das denn bitteschön helfen?
Hallo,
ein Siebenjähriger ist beschränkt geschäftsfähig, d.h. seine Willenserklärungen werden - von einem hier irrelevanten Ausnahmefall und einem hier relevanten Ausnahmefall abgesehen - nur wirksam, wenn sein gesetzlicher Vertreter (was im Regelfall beide Eltern sind) dieser Willenserkärung zustimmt. Bis die Zustimmung erfolgt, ist die Willenserklärung schwebend unwirksam.
Der hier relevante Ausnahmefall ist der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB). Dieser Paragraph beschäftigt sich aber nicht mit Geld, das der Minderjährige als Taschengeld erhalten hat, sondern mit Geld, das ihm „ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden [ist].“
Es spielt dabei also keine Rolle, ob er
a) das Geld als Taschengeld oder von Oppa und Omma bekommen hat und
b) es auf einen Rutsch ausgibt oder in mehreren Schüben.
Relevant ist allein, daß ihm das Geld zur freien Verfügung bzw. mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter überlassen wurde. Bei einem Euro Taschengeld ab Schulbeginn ist es also durchaus denkbar (wenn auch unwahrscheinlich), daß der Junge das Geld selbst zusammengespart hat. Es ist aber auch denkbar, daß er das Geld von Verwandten bekommen hat und die Eltern damit einverstanden waren, daß der Junge das Geld zur freien Verfügung z.B. für gute Noten oder was auch immer bekommen hat.
So oder so ist der Bestimmungszweck des Geldes interessant und nicht, in wie vielen Transaktionen, in welcher Größenordnung oder für was es ausgegeben wurde. Da diese Information fehlt, kann man die Frage auch nicht beantworten.
Um die Ebene der abstrakten Diskussion über abstrakte Fälle aber für einen Moment zu verlassen: sofern die Eltern ein Problem mit der Transaktion haben, auch wenn das Geld dem Kind zum freien Gebrauch überlassen worden war, können sie zum Verkäufer gehen, ihn anlügen und behaupten, das Geld wäre ihm nicht zum freien Gebrauch überlassen worden.
Stellt sich nur die Frage, welchen Erziehungseffekt das dann auslöst. Entweder bekommt das Kind nämlich Geld zur freien Verfügung, um den Umgang damit zu lernen, oder eben nicht. Der Junge wäre nicht das erste Kind, das mit solchen Papierbildern den Wert des Geldes zu schätzen lernt. Das Geld ist nämlich weg und an den Bildern hat man nur sehr vorübergehend Freude - sofern man das Album mit 70 Euro überhaupt vollbekommt. Ein schlaues Köpfchen hat nämlich mal ausgerechnet, daß das Panini-Album für die kommende EM Ausgaben von rd. 650 Euro erfordert, wenn man die doppelten Bilder einkalkuliert und Tauschgeschäfte außen vorläßt.
Aber das nur nebenbei.
Gruß
C.
Hallo C,
eine Frage - nur zur Verdeutlichung.
Wenn ein 7jähriger mit einem Hunderteuroschein in einem Laden zahlen will, wird man sich überlegen, ob er das Geld ausgeben darf, besonders, wenn es sich um Sammelbildchen o.ä. handelt. Wenn der gleiche 7jährige aber 3 Sammelbildchentüten für 3 Euro (oder was immer das Zeug kostet) kauft, dann wird kaum jemand an der Rechtmäßigkeit des Geschäfts zweifeln.
Deine Ausführungen bedeuten doch konkret, dass ein Verkäufer einem Kind NIE etwas verkaufen sollte (um sich bzw. den Laden zu schützen).
Grüße
Siboniwe
Hallo,
da sind wir wieder bei den konkreten Rechtsfragen.
Grundsätzlich: entweder dem Kind wurde das Geld zur freien Verfügung überlassen oder nicht. Daraus ergibt sich alles weitere, wenn man bei der abstrakten Fallbearbeitung bleibt.
In der Praxis, die hier aber eigentlich nicht behandelt wird bzw. behandelt werden darf, ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen Fragen wie die Deinige. Wenn bei der praktischen Problematik bleiben will, muß sich in der Tat jeder Verkäufer die Frage stellen, wann er einem Kind etwas verkaufen kann bzw. dies rechtswirksam erfolgt. Es ist kaum praktikabel, erst einmal bei den Eltern nachzufragen, ob das Geld dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurde bzw. die Eltern mit dem Rechtsgeschäft einverstanden sind.
Der Schaden für den Verkäufer ist aber im Regelfall überschaubar, da ein unwirksamer Vertrag bedeutet, daß er 1:1 rückabgewickelt wird, d.h. Geld zurück gegen Ware zurück. Problematisch wird es für den Verkäufer nur dann, wenn die Ware beschädigt, verzehrt oder sonstwie im Wert beeinträchtigt wurde. Da hat der Händler in der Tat dann mit Zitronen gehandelt, weil es eine Schadensersatzpflicht in dem Sinne in diesem Fall nicht gibt.
Im schlimmsten Falle sieht man sich dann tatsächlich vor Gericht wieder, wo dann geklärt wird, ob der Verkäufer angesichts der Umstände davon ausgehen durfte, daß das Kind das Geld zur freien Verfügung erhielt oder nicht bzw. das Einverständnis der Eltern vorlag (wovon man bspw. ausgehen könnte, wenn durch das Kind ein handgeschriebener Zettel vorgelegt wurde, auf dem detailliert die zu erwerbenden Lebensmittel aufgeführt wurden). Genauso könnte ein Händler davon ausgehen, daß das Kind die Fußballbildchen von seinem angesparten Taschengeld bezahlt, wenn es mit einer Tüte Kleingeld beim Kiosk aufläuft.
Eine abschließende Klärung kann dann aber nur durch eine Einzelfallentscheidung eines Gerichtes herbeigeführt werden.
Gruß
C.