Ab wann muss ein Zweitwohnsitz angemeldet werden?

Grundsätzlich ist man ja verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden, wenn man eine Wohnung bezieht. Personen mit mehreren Wohnungen müssen sich also an allen Wohnorten anmelden. Eine der Wohnungen ist dann die Hauptwohnung. So weit so gut. Doch wann „bezieht“ man im melderechtlichen Sinne eine Wohnung? Das Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder werden da leider nicht konkret. Mich interessiert hier nur die melderechtliche Sicht, keine steuerrechtlichen Aspekte o.ä.

Nehmen wir an, Person A wohnt hauptsächlich in Hamburg und besucht gelegentlich seine Eltern in Nürnberg und übernachtet dann auch dort Muss er dann in Nürnberg einen Zweitwohnsitz anmelden? Vermutlich würde man erstmal mit „Nein“ antworten, denn nur weil man Leute besucht, wohnt man ja noch nicht da. Ok, was ist aber, wenn er bei seinen Eltern ein eigenes Zimmer hat und jedes Wochenende zu Besuch kommt, auch um dort Freunde zu treffen? Kann man dann davon sprechen, dass er da wohnt und dass er sich daher bei der Meldebehörde anmelden muss? Oder fällt das dann immer noch unter Besuch?

Weiterhin nehmen wir an, dass Person A im Sauerland eine Wohnung angemietet hat, um dort drei oder viermal im Jahr Urlaub zu machen. Muss er dort einen Zweitwohnsitz anmelden? Vermutlich ja, oder?

Doch nach welchen Kriterien entscheidet sich, wann eine Wohnung als Zweitwohnsitz angemeldet werden muss und wann nicht?

vielleicht hilf dieser Link weiter:

http://bundesrecht.juris.de/mrrg/index.html

vielleicht hilf dieser Link weiter:

http://bundesrecht.juris.de/mrrg/index.html

Danke, aber das Melderechtsrahmengesetz beantwortet diese Fragen nicht, wie ich in meinem Beitrag ja schon schrieb.

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Zuerst sollte man sich einmal überlegen,
was ein Wohnsitz überhaupt ist.
Danach kann man einiges aus dem Gesetz herauslesen!

Gruß

Hallo,

ein Zweitwohnsitz muss dann angemeldet werden,wenn man dort länger als 2 Monate an einem Stück seinen Aufenthalt hat.

Unbeschadet von den Melderechtlichen Erfordernissen können Kommunen
für Ferienwohnungen aber in einer Ortssatzung festlegen, das man sich auch bei kürzeren Aufenthalt dort anzumelden hat.

Zuerst sollte man sich einmal überlegen,
was ein Wohnsitz überhaupt ist.

Das ist ja genau die Frage. Vielleicht kannst Du kurz erklären, was ein Wohnsitz ist, falls Du da nähere Infos hast.

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evt. hilft dies weiter:

http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptwohnsitz

http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnsitz

http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnsitz_(Deutschland)

evt. hilft dies weiter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptwohnsitz
http://de.wikipedia.org/wiki/Zweitwohnsitz
http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnsitz_(Deutschland)

Nein, hilft leider nicht weiter, da dort im Prinzip nur das steht, was ich schon geschrieben habe. Aber trotzdem danke.

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Im Melderechtsrahmengesetz §§ 11 - 16 steht alles was man wissen muss.

Ansonsten einfach beim Einwohnermeldeamt (Gemeinde) nachfragen.

Hallo!

ein Zweitwohnsitz muss dann angemeldet werden,wenn man dort
länger als 2 Monate an einem Stück seinen Aufenthalt hat.

D.h. wenn man sich dort 5x im Jahr für jeweils einen Monat aufhält, muss man keinen Zweitwohnsitz anmelden? Aus welcher Vorschrift stammen die zwei Monate?

Unbeschadet von den Melderechtlichen Erfordernissen können
Kommunen
für Ferienwohnungen aber in einer Ortssatzung festlegen, das
man sich auch bei kürzeren Aufenthalt dort anzumelden hat.

Ist das wirklich so? Kann eine Kommune verlangen, sich bei ihr als Einwohner anzumelden, obwohl das im betreffenden Landesmeldegesetz nicht vorgesehen ist? Das kann ich mir kaum vorstellen.

Im Melderechtsrahmengesetz §§ 11 - 16 steht alles was man
wissen muss.

Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass Du meine Frage nicht verstanden hast oder nicht verstehen willst.

In §11 MRRG steht „(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden.“
Der Wohnungsbegriff wird dann noch weiter erklärt „(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.“

Schön. Meine Frage war aber, wie der Begriff des „Beziehens“ einer Wohnung definiert ist. In meinem Ursprungspost schrieb ich daher „Doch wann „bezieht“ man im melderechtlichen Sinne eine Wohnung?“

Auf diese Frage liefern weder das Melderechtsrahmengesetz, noch die Melderechtsgesetze der Länder, noch die von Dir verlinkten Wikipediaartikel noch Deine Ausführungen eine Antwort. Und auch eine Sachbearbeiterin, mit der ich sprach, konnte diese Frage nicht beantworten.

Es ist ja auch nicht schlimm, wenn Du nichts dazu weißt, nur ausweichende Antworten helfen auch nicht weiter.

Lies mal in Ruhe diese Paragraphen durch,
daraus geht alles hervor, was Du wissen musst.

Unter Wohnräume versteht man Räume wie Küche, Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer und dies nennt sich auch Wohnung.

Also die Hauptwohnung ist dort, wo Du zu Schule oder zur Arbeitsstelle gehst.

Alle anderen Wohnungen, die Dir selbst gehören oder die Du gemietet hast können als Nebenwohnung/Zweitwohnung angemeldet werden.

Dies steht alles in den genannten §§.
Nur muss man sich auch die Mühe machen dies zu lesen und auch zu begreifen.

Weiteren Kommentar gebe ich hierzu nicht mehr ab!

Hallo,

doch das

Ist das wirklich so? Kann eine Kommune verlangen, sich bei ihr als :Einwohner anzumelden, obwohl das im betreffenden Landesmeldegesetz nicht :vorgesehen ist? Das kann ich mir kaum vorstellen.

kann sie…siehe § 16 des Meldegesetzes…

[MOD]Teilthread abgeschlossen,da zu nichts führend

Weiteren Kommentar gebe ich hierzu nicht mehr ab!

Dafür wären wir Dir alle dankbar.
Aber damit dies kein Versprechen ist, dass Du am Ende nicht einhältst, habe ich den Teilthread abgeschlossen.

Gruß
MOD Jadzia Dax

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