Ab wann sprocht man von einer Überbelegung in einer Mietswohnung?

Hallo Zusammen,
folgender Fall:
Ein älterer Mann lebte seit ca. 55 Jahren in der gleichen 67 m² 3-Zimmer-Wohnung in einem ruhigen 6-Mehrfamilienhaus. Nachdem seine erste Frau gestorben ist, heiratete er neu und lebte seit ca. 15 Jahren mit seiner neuen Frau in der selben Wohnung und hat in der Zeit ALLE Aufgaben für seine neue Frau übernommen (Putzen, Waschen, Kochen, Einkaufen…). Nachdem nun der Mann vor einem Jahr verstorben ist, lebt seine Frau allein in der Wohnung. Nachdem diese durch Depressionen und Alkoholismus anscheinend nicht allein sein will und auch nicht in der Lage ist, irgendetwas selbst zu erledigen, besucht Sie ihr Sohn mit seiner Ehefrau und den drei! kleinen Kindern in der Form regelmäßig, als dass diese bei der Mieterin täglich übernachten und ALLE Arbeiten übernehmen, und das seit ca. 3 Monaten, d.h. sie wohnen eigentlich dort (die Familie ist Hartz V-Empfänger)! Recherchen haben ergeben, dass der Sohn mit seiner Familie noch eine eigene Wohnung in einer nahegelegenen anderen Stadt hat und auch dort noch gemeldet ist. Aktuell liegt die Mieterin nach dem zweiten Selbstmordversuch im Krankenhaus in der Psychatrie (die Selbstmordversuche sind so abgelaufen, dass man sie rechtzeitig finden musste!). Der Sohn ist jedoch immer noch mit seiner Familie in der Wohnung!
Was kann ich tun, damit die Familie die Wohnung verlässt? Kann man hier schon von einer Überbelegung sprechen? Die anderen Mieter gehen bereits aufgrund des Kinderlärms am Stock (das Haus ist relativ hellhörig).

Vielen Dank für Eure Antworten.

Geht das irgendjemanden außer dem Ehepaar und eventuell dessen näheren Angehörigen etwas an? Und inwiefern berührt das mietrechtliche Fragen?

Auch das geht zunächst einmal niemanden - auch nicht den Vermieter - etwas an, da ein Mieter selbstverständlich Besuch haben darf. Auch über einen längeren zeitraum und auch von kleinen Kindern.

Letztendlich ist das alles aber Hörensagen bzw. persönliche Mutmaßungen, da ja wohl kaum jemand ständig vor der Wohnung lauert, um über das Kommen udn Gehen Protokoll zu führen.

Übrigens: Auch Alg2-Bezieher müssen sich nicht ständig in ihrer Wohnung aufhalten; der Anwesenheitspflicht ist Genüge getan, wenn täglich der Briefkasten geleert werden kann. Und kein vernünftiger und auch nur ein bisschen empathisch denkender Mensch wird einem Alg2-Bezieher Vorhaltungen machen, wenn er seiner akut suizidgefärdeten Mutter beisteht.

Das heißt nicht, dass sie weniger ernst zu nehmen seien.

Rein menschlich, nicht juristisch gesehen: Einer akut suizidgefährdeten Person, die sich derzeit im Krankenkaus befindet und sich nicht um Wohnungssuche etc. kümmern kann, die Wohnung wegzunehmen, ist schon ein bisschen arg brutal. Und der Genesung sicher alles andere als förderlich.

:paw_prints:

Wobei das nun alles Dinge sind, die den Vermieter einen Scheißdreck angehen, solange er seine Miete bekommt…

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Nur bezieht sich der Vermieter bei seinen Klagen auf den Charakter der Mieterin, ihre familiären Angelegenheiten und Gerüchte über den Sohn. Und all das geht ihn schlicht und ergreifend nichts an. Er hat Grund zur Beschwerde wenn die Mietzahlungen nicht pünktlich erfolgen und die Mietsache Schaden nimmt, kann von seiner Mieterin Abhilfe verlangen und ihr, wenn sie dazu nicht bereit ist, zu kündigen versuchen, alles weitere fällt nicht in seine Zuständigkeit.

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So ein Quatsch!!! Ich habe die Wohnung an zwei Mieter vermietet, nach dem Tod an eine Mieterin und nun habe ich sechs Mieter!!!

Ich habe lediglich um einen rechtlichen Rat gebeten, nicht um einen moralischen. Selbst sechs reiche Rentner möchte ich nicht in einer 67 m² Wohnung haben, vor allem nicht, wenn ich weder gefragt, noch informiert werde.

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Schön, dass man so sozial denkt!
Aber eine Frau, die über 15 Jahre keinen Bock hatte, auch nur einen Handschlag zu tun, sich lieber mit Alkohol befasste, sich nun eigentlich nur im Selbstmitleid suhlt, ihre Kinder mit fingierten Selbstmordversuchen erpresst, dass sie nicht mehr in ihre eigene Wohnung übernachten können, alle anlügt (einschl. den Vermieter), dafür eine sehr niedrige Miete zahlt, die Nebenkosten ebenfalls nur für eine Person zahlt, noch nicht mal es für nötig hält, den vermieter über die aktuelle Sizuation zu informieren… da hört doch das Mitleid auf.
Auf der anderen Seite handelt es sich nicht um „Hören-sagen“, dass der Sohn mit seiner Familie noch eine eigene Wohnung hat, sondern um eine Auskunft der aktuellen Vermieterin. Wobei es sich sicherlich um „Hören-Sagen“ handelt (von mehreren verschiedenen und unabhängigen Leuten) ist, dass es sich bei den sozialhilhe-Empfängern um Mietnomaden handelt, die mehrmals (bzw. sehr oft) die Wohnungne wechseln mussten, da sie keine Miete bezahlt haben.
Also ehrlich, mein Mitleid hält sich da echt in Grenzen, obwoghl ich eigentlich grundsätzlich sehr soziel denke!!!

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Vielen Dank.

Nicht bei einer Überbelegung einer Wohnung!!!

Und eigentlich sollte eine Vernieter sich seine Mieter selbst aussuchen sollen!!! Bei einem Zuwachs der Mieter von einer Person auf sechs Personen sehe ich schon Bedarf, mit dem Vermieter Rücksprache zu halten!!!

Je Person muss 9 qm haben und je Kind 5 qm (so die neue Regelung NRW, weil die Behörden bisher nichts machen konnten: aber vorher war das denen egal, wenn 4 Personen mit Hartz 4 in 30 qm lebeten, nur jetzt , weil Rumänen…etc. kommen, ändern die das Gesetz!!! )
In den Mietvertrag schauen, wie das mit den Personen geregelt ist: wenn qm, dann gibt es keine Handhabe.

Dann werden wir eben mal schlicht rechtlich:
„Familienangehörige darf der Mieter in die von ihm bewohnte Wohnung mit aufnehmen, insbesondere den Ehegatten und gemeinsame Kinder. Hier bedarf es keiner Erlaubnis des Vermieters. Auch wenn dadurch eine Überbelegung der Wohnung erfolgt, ist der Vermieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietvertrag wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache zu kündigen. Nur bei Beeinträchtigung ganz erheblicher berechtigter Interessen des Vermieters kann eine Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt sein.(BVerfG NJW 1994, 41)“
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/angehoerige-des-mieters.html
Zu den Familienangehörigen des Mieters in diesem Sinne zählen nach der Rechtsprechung nicht der erwachsene Stiefsohn, erwachsene Geschwister, Schwiegersöhne, Schwager usw., aber z.B. die Schwiegermutter oder Tochter und Enkel. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, insbesondere wird es im Einzelfall auf die besondere Bindung des Mieters an den Angehörigen ankommen.
Und was die Frage Überbelegung angeht:
„Die einzige Hürde könnte noch die Überbelegung sein.
Hier gibt es keine allgemeinen Richtlinien. Ein allgemeiner Orientierungswert ist der, dass dann eine Überbelegung vorhanden sein könnte, wenn der Wohnraum so stark belegt ist, dass das Wohnverhältnis unter Berücksichtigung der örtlichen, häuslichen und familiären
Verhältnisse in auffälliger Weise von den sozialüblichen Wohnverhältnissen abweicht. Diese allgemeine Formulierung hilft ebenfalls nicht. Es gibt hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach eine Belegung von durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien noch als zulässig erachtet wird. Vergleiche OLG Frankfurt/ Main WuM 1994, 713.“
http://www.rae-heckert.de/mietrecht/angehörige/besuch
Sprich. Überbelegung bei 67 qm erst ab 7 Personen

Auch so ein neues unmögliches Verfahren!
Ich lösch den Beitrag nur wegen eines Fehlers, kopier den vorher und will den berichtigt wieder einstellen. Jetzt kommt diese Meldung und ich kann den nicht mehr, wie es früher war, erneut kopiert einstellen. Lediglich der Link darin wird dargestellt.
Unmöglich!

Hi, gegen Kinderlärm und den Zuzug des Sohnes in die Wohnung der Mutter wird man nichts machen können.
Was man machen kann ist der Agentur für Arbeit melden, dass für eine nicht genutzte Wohnung Miete gezahlt wird und die Nebenkosten (Wasser, Abwasser, Müll) anzupassen.
Ob die Wohnung überbelegt ist müßte im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Dazu gibt´s ein ziemlich schwammiges BGH Urteil.
http://www.rechtslexikon.net/d/überbelegung/überbelegung.htm
MfG ramses90

Hallo!

Aktuell wird man bei 2 Erw. und 3 Kleinkindern in 3 Zimmern mit 67 m² noch nicht von Überbelegung sprechen können.
Bei 3 Erw. und 3 Kindern mag es die Grenze erreichen oder schon überschreiten.

Vieles ist Auslegungssache, es gibt keine genaue Zahl an Personen.

Übrigens, auf den Kinderlärm allein darf man nicht abstellen. Der ist weitgehend hinzunehmen und gehört einfach dazu. Auch in einem „ruhigen“ Haus mit älteren Mietern muss jeder damit rechnen, es ziehen auch Kinder ein oder kommen hinzu.

Hier was zu lesen zur „Überbelegung“ http://www.rechtslexikon.net/d/überbelegung/überbelegung.htm

MfG
duck313

Du rätst ernsthaft zur Denunziation aufgrund von Hörensagen? :scream_cat:

Zum einen: Wie soll das - ganz praktisch gesehen - ablaufen? Soll die Mieterin beim Vermieter anklopfen und sagen, dass es eventuell sein kann, dass sie in ein paar Wochen oder Monaten akut suizidgefährdet ist, und ihn darum bitten, in dieser Zeit ihren Sohn und dessen Familie bei sich beherbergen zu dürfen, damit diese sie vom Selbstmord abhalten und sich um sie und ihre alltäglichen Erledigungen kümmern können?

Zum anderen: Mieter dürfen, wie bereits gesagt, durchaus auch über einen längeren Zeitraum Besuch haben, ohne dass dies mit dem Vermieter abgesprochen werden muss: http://www.welt.de/print-wams/article145240/Besuchsrecht-ist-ein-Grundrecht-des-Mieters.html

:paw_prints:

Sofern man sich vor einem Selbstmordversuch offiziell beim Sohn verabschiedet (damizt man gefunden wird!) um ihn moralisch dazu zu nötigen, mit seiner Familie mehr oder weniger bei einem einzuziehen, erwarte ich genau das!!!

Diese persönlichen Erwartungen entsprechen aber nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen und sind auch weder berechtigt noch auch nur andeutunsgweise empathisch. Und eine schwer kranke Person, die sich zudem derzeit in stationärer Behandlung befindet, aus der Wohnung werfen zuwollen, ist auch nicht unbedingt ein Musterbeispiel für Menschenfreundlichkeit.

Übrigens bedeutet ein Verabschieden vor einem Selbstmordversuch bzw. ein Misslingen desselben nicht, dass die Person nicht ernsthaft psychisch erkrankt ist. Schon alleine die Tatsache, dass die Person derzeit in einem Krankenhaus behandelt wird, sollte ein sicheres Anzeichen dafür sein, dass sie auch tatsächlich krank ist.

Sollte es in einem solchen Fall jemals zu einem Rechtsstreit kommen, würde ich als Vermieter nicht allzu sehr auf einen verständnisvollen Richter hoffen.

:paw_prints:

Also erstens, habe ich nicht vor, eine schwerkranke Person aus der Wohnung zu werfen, sondern mein Anliegen gilt lediglich, die anderen Familienmitglieder dafür zu sensibilisieren bzw. dazu zu bringen, dass sie doch bitte ihre eigne Wohnung nutzen. Ich finde es u.a. sozial nicht gerechtfertigt, Kinder aus der Schule und aus dem Kindergarten fern zu halten, nur weil sie von der Oma/Mutter mit Selbstmordversuchen „erpresst“ werden.
Zweitens zweifel ich nicht an einer Krankheit der Mieterin und habe das auch nie behauptet! Da sie aber in der Lage ist, zwei Selbstmordversuche mit Medikamenten (die nicht die angeblich gewünschte Wirkung haben können) NACHWEISLICH!!! so zu gestalten, dass sie immer rechtzeitig gefunden wird und damit eine ganz bestimmte Absicht gegenüber ihrer Familie bezweckt, sich vorher wegen anderer Lapalien mit mir ständig in Verbindung gesetzt hat. ist sie definitiv in der Lage, mit mir Rücksprache zu halten!!!
Ich kenne die Mieterin mittlerweile lange genug und habe genug informationen, um das besser beurteilen zu können.

Auszug aus dem angegeben Link:
„Lebt der Besucher länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, so ist er tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden“, so der Mieterbund. In diesem Fall muß der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden.

Vielen Dank dafür!