Alg nach § 125 SGB III
Hi!
Läuft das Krankengeld aus (im Amtsdeutsch heißt das ausgesteuert), muss man bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I (nach Aussteuerung) beantragen.
Müssen tut man gar nichts. Aber man sollte natürlich. 
Alles, was zu Alg nach § 125 SGB III wichtig ist, steht im Übrigen hier: FAQ:1791
In der Regel erwirbt man durch den Bezug von Krankengeld automatisch Anwartschaften auf Arbeitslosengeld I.
Genauer gesagt ist das KRG dann sv-pflichtig, wenn man unmittelbar vorher ebenfalls sv-pflichtig war. Da der UP schreibt, „AN“ zu sein, ist das hier dann der Fall, wenn die Beschäftigung, die ausgeübt sozialversicherungspflichtig war (und nicht z. B. ein 400 €-Job).Gehen wir einfach mal davon aus, dass das hier so ist (zumindest, bis der UP was Gegenteiliges verlautbaren lässt).
Die Krankenkasse fragen, wann der Bezug endet und nicht erst vor Ende Arbeitslosengeld I beantragen,
Meistens schickt die KK rechtzeitig vor der Aussteuerung ein Schreiben, in dem steht, dass der Betroffene zum tt.mm.jj ausgesteuert wird. Damit kann man sich dann (ausnahmsweise auch als arbeitsunfähig Erkrankter) in der Tat schon dann vor Ende des KRG-Bezuges alo melden.
an die Bearbeitungszeit denken.
Da die KK die Bescheinigung nach § 312 SGB III, in der steht, von wann bis wann man KRG erhalten hat und in welcher Höhe (und die man braucht, damit der Alg-I-Antrag überhaupt bearbeitet werden kann!!) erst NACH der Aussteuerung ausgestellt und an den Betroffenen versandt, ist diesbezüglich eine möglichst frühzeitige Alome irrelevant.
ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei der DRV gestellt wurde oder nicht.
EU-Rente gibt es seit 2001 nicht mehr. Was Du meinst, ist EM-Rente (Erwerbsminderung).
Im Übrigen fordert die AA jeden, der nach § 125 SGB III Alg bezieht auf, innerhalb von 4 Wochen NICHT auf, einen Rentenantrag zu stellen, sondern in erster Linie einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (auch bei der DRV).
Gruß
Jadzia