Hallo, vielleicht weiss ja hier jemand bescheid.
Wenn jemand innerhalb der Probezeit erkrankt (14 Tage nach beginn) und dann gekündigt wird, ist meines Wissens nach der Arbeitgeber nicht verpflichtet Entgeldfortzahlungen zu leisten, da das Arbeitsverhältnis noch keine 4 Wochen besteht. Zahlt in diesem Fall die Krankenkasse den entgangenen Lohn?
Oder Zahlen diese nicht, weil die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit beendet wurde?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.
Freundliche Grüsse
Gordon
Hallo,
ja. die Krankenkasse zahlt Krankengeld und das bis maximal 78
Wochen lang.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ja. die Krankenkasse zahlt Krankengeld und das bis maximal 78
Wochen lang.
Gruss
Czauderna
Hallo,
danke für die Antwort. Wissen Sie vielleicht auch ob die Dauer des Bezuges von Krankengeld, bei der Argentur für Arbeit, in den Berechnungszeitraum (bzw. -höhe)für Arbeitslosengeld dazu gerechnet wird?
Hallo,
nein, das kann ich leider nicht sagen.
Gruss
Czauderna
Hallo,
ja. die Krankenkasse zahlt Krankengeld und das bis maximal 78
Wochen lang.
Gruss
Czauderna
Wenn ich das richtig in Erinnerung habe zahlt die Krankenkasse auch nur bis zum Ende der Probezeit max. 78Wochen. Danach kannst Du dich Al melden und wenn Du nicht vermittelbar bist wegen Krankheit tritt die KV wieder ein bis insgesamt 78 Wochen, inkl. der während der Probezeit angefallenen Krankheitswochenzahlung. Hier bietet sich eine Private KV-Versicherung nach 78 Wochen an.
grus BrunoDerErste
Wissen Sie vielleicht auch ob die Dauer
des Bezuges von Krankengeld, bei der Agentur für Arbeit, in
den Berechnungszeitraum (bzw. -höhe)für Arbeitslosengeld dazu
gerechnet wird?
Hi!
Den Weg ins richtige Brett für diese Frage hast Du ja mittlerweile gefunden…
Hier der Link zu meiner Antwort dort:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Gruß
Liza
Hallo,
sorry, aber das ist nicht richtig.
Wenn während einer Beschäftigung eine Arbeitsunfähigkeit eintritt
und ein Krankengeldanspruch besteht, dann besteht dieser bis
zu 78 Wochen. Ob das Beschäftigungsverhältnis während der
Arbeitsunfähigkeit endet, z.b. Probezeit oder Vertragsende,
spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Beginn der Beschäftigung : 01.08.2006
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit : 10.08.2006
Beginn des Krankengeldanspruches : 11.06.2006 (normal-Fall)
Ende der Beschäftigung : 15.08.2006 (Probezeit)
Ende der Arbeitsunfähigkeit : 31.03.2007
Krankengeldzahlung durch die Kasse bis : 31.03.2007
Während der Zeit des Krankengeldbezuges wird die Mitgliedschaft des
Erkrankten beitragsfrei weitergeführt.
(Beispiel nach derzeitiger Rechtslage)
Gruss
Czauderna