Hallo,
kann ein Schüler/in mitten im Schuljahr vom ev. Religionsunterricht abgemeldet werden?
Danke, Gruß Motorradmieze
Hallo,
kann ein Schüler/in mitten im Schuljahr vom ev. Religionsunterricht abgemeldet werden?
Danke, Gruß Motorradmieze
Warum soll denn das Kind abgemeldet werden?
Spielt das denn eine Rolle?
M.
Hallo,
abgesehen von der (meiner Meinung nach völlig unwichtigen) Frage warum abgemeldet werden soll, stellen sich aber noch eine andere, mämlich wo sich die Schule befindet.
Meines Wissens nach regelt dies nämlich in oberster Instanz das jeweils geltende Landesschulgesetz. In einigen z.B. ist festgeschrieben, dass jeweils zum Ende/Anfang des Halbschuljahres die Erklärung abgegeben werden muss/kann, das gilt aber nicht für alle Bundesländer. Des Weiteren regeln einige, dass der betreffende Schüler an einem Ersatzunterricht (Philosophie oder Ethik z.B.) teilnehmen muss.
Es ist also unterschiedlich und nicht so einfach pauschal zu beantworten.
Gruß
Nita
ja
Hallo Nita,
Danke vorerst.
Die Schule befindet sich in BW.
Gruß Motorradmieze
Hallo,
also dann im Groben:
Bestreitet dies aber im Elterngespräch.
Motorradmieze
ja
nein
Ich habe nach dem WARUM gefragt da ich wissen wollte ob ein Aus oder Eintitt in eine andere Religion vorliegt. Z.B Ob ein Christ zum Islam konvertiert ist denn dann sieht alles etwas anders aus, es kommt dann nicht auf das Bundesland an und auch nicht in welchem Teil des Schuljahres sich das Kind befindet. Leuchtet ein… Oder?
das ist kein Grund für die Abmeldung vom Religionsunterricht
Die Antwort kann man wirklich nicht ernst nehmen. Sorry
das ist kein Grund für die Abmeldung vom Religionsunterricht
man braucht gar keinen Grund
Schulgesetz NRW
Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler befreit, wenn seine Erziehungsberechtigten eine entsprechende Erklärung abgeben. („Abmeldung“)
Ist der Schüler religionsmündig (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, also nach dem 14. Geburtstag), so kann er diese Erklärung selbst abgeben.
Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln.
Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
(§ 31.6 SchulG)
Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des im Grundgesetz garantierten Grundrechts auf Religionsfreiheit (siehe unten) kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Sie ist jederzeit möglich.
Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
(Verwaltungsvorschrift zu § 11 ASchO; Runderlass des Kultusministers vom 26.3.1980;
Runderlass des Schulministeriums NRW vom 20.6.2003 - BASS 12-05 Nr. 1, § 6.2)
Mit der Abmeldung vom Religionsunterricht während des Schuljahres vor der Versetzungskonferenz entfällt die Versetzungswirksamkeit der Note in Religion.
(Erläuterungen zu § 26.4 ASchO)
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
(§ 32 SchulG)
Hierzu Artikel 140 GG
Artikel 140:
Der Artikel 136 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 („Weimarer Verfassung“) ist Bestandteil des Grundgesetzes.
Artikel 136 (4) der „Weimarer Verfassung“:
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung (…) oder zur Teilnahme an religiösen Übungen (…) gezwungen werden.
Hallo,
Die Schule befindet sich in BW.
dort ist es nach § 100 des Schulgesetzes nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&q…
Gruß
Kreszenz
Mich würde aber interessieren, wieso das SchulG BaWü bezüglich des termins was anderes schreibt als das SchulG NRW
Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des im Grundgesetz garantierten Grundrechts auf Religionsfreiheit (siehe unten) kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Sie ist jederzeit möglich.
Hierzu Artikel 140 GG
Artikel 140:
Der Artikel 136 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 („Weimarer Verfassung“) ist Bestandteil des Grundgesetzes.
Artikel 136 (4) der „Weimarer Verfassung“:
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung (…) oder zur Teilnahme an religiösen Übungen (…) gezwungen werden.
Aufgrund dieser Tatsache würde ich persönlich den Passus im SchulG BaWü schon wieder für nichtig erklären, denn SchulG steht wohl kaum über GG
Hallo,
Artikel 136 (4) der „Weimarer Verfassung“:
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung (…) oder zur
Teilnahme an religiösen Übungen (…) gezwungen werden.
Seit wann ist der Religionsunterricht denn eine religiöse Übung oder eine kirchliche Handlung?
Gruß
loderunner (ianal)
Was soll der Schulunterricht sonst sein? Für mich ist das eine religiöse Übung.
Unabhängig davon besteht dennoch Glaubensfreiheit und ich denke kaum, dass die Schule jemanden dazu zwingen kann am Religionsunterricht teilzunehmen. Die Schule würde ja versuchen jemanden in einem religiösen Glauben zu unterrichten, gegen seinen Willen
ergänzend noch
selbst wenn oben geschriebenes nicht gelten sollte dann würde ich sagen gelten diese abschnitte
Art. 4 GG
(1) Die Freiheit des (…)religiösen (…) Bekenntnisses sind unverletzlich.
Art. 7 GG
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Hallo,
Was soll der Schulunterricht sonst sein? Für mich ist das eine
religiöse Übung.
Für mich nicht. Es wird schließlich unterrichtet und nicht gebetet.
Unabhängig davon besteht dennoch Glaubensfreiheit und ich
denke kaum, dass die Schule jemanden dazu zwingen kann am
Religionsunterricht teilzunehmen.
Nein. Deshalb kann man sich ja auch abmelden.
Die Schule würde ja
versuchen jemanden in einem religiösen Glauben zu
unterrichten, gegen seinen Willen
Quatsch. Vielleicht solltest Du Dir doch mal die Lehrpläne zu Gemüte führen.
Kann es sein, dass Du noch nie am Religionsunterricht teilgenommen hast?
Gruß
loderunner
Mich würde aber interessieren, wieso das SchulG BaWü bezüglich
des termins was anderes schreibt als das SchulG NRW
Weil Schulrecht Ländersache ist.
Aufgrund dieser Tatsache würde ich persönlich den Passus im
SchulG BaWü schon wieder für nichtig erklären, denn SchulG
steht wohl kaum über GG.
Ob eine Festlegung der Abmelde_modalitäten_ gegen das GG verstößt, kann ich nicht beurteilen.
Gruß
Kreszenz
Hallo,
Was soll der Schulunterricht sonst sein? Für mich ist das eine
religiöse Übung.Für mich nicht. Es wird schließlich unterrichtet und nicht
gebetet.
Und Unterrichten ist keine Übung? Für mich ist das nur ein anderes Wort das in diesem Kontext aber inhaltlich gleichbedeutend ist. Man könnte ja auch sagen, ich übe XY in katholischem Religionsunterricht
Unabhängig davon besteht dennoch Glaubensfreiheit und ich
denke kaum, dass die Schule jemanden dazu zwingen kann am
Religionsunterricht teilzunehmen.Nein. Deshalb kann man sich ja auch abmelden.
Und wieso sollte das terminlich aufs Halbjahr begrenzt sein?
Die Schule würde ja
versuchen jemanden in einem religiösen Glauben zu
unterrichten, gegen seinen WillenQuatsch. Vielleicht solltest Du Dir doch mal die Lehrpläne zu
Gemüte führen.
Kann es sein, dass Du noch nie am Religionsunterricht
teilgenommen hast?
Bin zwar konfessionslos habe aber trotzdem freiwillig teilgenommen bis zum besagten 14. Lebensjahr
Gruß
loderunner
Gruß
Stefan