Abtretung an öffentlichen Träger - 398 BGB

Hallo,

die Suchfunktion hat mich nicht wirklich weiter gebracht.

Fiktives Szenario:

M bekommt ein Darlehen für Mietkaution von einem Sozialhilfeträger S.
S überweist Kaution an Vermieter V.
M tritt die Mietkaution an S ab.
V bestätigt den Erhalt der Abtretungserklärung (offene Zession)
S sendet V den Bewilligungsbescheid zu, in dem auch die Darlehensbedingungen festgehalten sind. (nebenbei wohl Verletzung des Sozialgeheimnis)

Dort steht:
Der Landkreis ist berechtigt, diese Abtretung dem Vermieter unter Angabe der Höhe seiner Forderung zum Vollzug einzureichen, wenn Zahlungsverzug oder ein sonstiger triftiger Grund es erfordert.

Das bedeutet doch, dass S meint, wenn es Ansprüche gegen den Hilfeempfänger hat, dann zum Vermieter geht und dieser die Mietsicherheit in Höhe dieser Forderungen herausgeben soll.

Das geht soch eigentlich nicht, oder?
Der Vermieter muss die Kaution doch erst nach Rückgabe der Mietsache zurückgeben und kann eventuelle Mietforderungen aufrechnen -> Welcher §§ im BGB?

Was geht es den Vermieter an, wenn Zedent und Zessionar im Innenverhältnis gegeseitige Forderungen haben?
Forderungen gegenüber des Schuldners kann der Zessionar doch nur in der Höhe geltend machen, die dem Zedenten rechtmäßig zustehen.? ->> §§ BGB?

Der Vermieter möchte nun vorsorglich dem Inhalt des Bescheides widersprechen. Wie müsste der Vermieter argumentieren, auf welche §§ kann er sich beziehen?

Vielen Dank im Voraus

Also nach nochmaliger Durchsicht des BGB müsste sich V auf folgende §§ des BGB berufen können?

§ 404 Einwendungen des Schuldners
§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

Begründung:
Forderungen gegenüber des Schuldners kann der Zessionar nur in der Höhe geltend machen, die dem Zedenten rechtmäßig zustehen. Weitergehende Forderungen die aus einem Innenverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar hinzutreten sind nicht auf den Schuldner übertragbar.

Somit dürfte es S nicht möglich sein, von V etwaige Zahlungsverpflichtungen von M mit der Kaution zu verrechnen.