Hallo,
danke!
Mir ging es dann um die gesamtschuldnerische Haftung die sich
aus Abs. 6 ergibt.
Also des neuen Gläubigers gegenüber Dem Amt, wenn der
Hilfebedürftige Mist baut.
Dann muss ja der Vermieter an das Amt leisten und für ein
rechtswidriges Verhalten des Ursprungsgläubigers einstehen,
obwohl der ja nichts dafür kann, wenn der Hilfeempfänger
unrechtmäßige Leistungen bekommt.
so ist die Rechtslage nach meinem Verständnis nicht.
Wenn es dich interessiert, schau mal dieses Urteil an, da ging es um Mietzahlungen und ich lese da heraus, dass im Falle einer Abtretung eine Rückforderung unrechtmäßig zu viel gezahlter Miete möglich wäre. Daraus folgt, dass dann der VM in seinem Aufrehnungsmöglichkeit beschnitten wäre, z. B. weil er keine Kaution verlangt hat.
Auch bestätigt das Urteil deine obige Aussage, dass das das ausfüllen des Formulars keine Abtretungserklärung ist.
http://www.hartzbote.de/rueckforderung-der-kosten-de…
Nach § 53 Abs. 6 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind…
Ein solcher Vertrag ist vorliegend nicht geschlossen worden. Er kann insbesondere nicht in der Erklärung der Leistungsbezieherin auf dem Zusatzblatt zum Weiterbewilligungsantrag vom 03.09.07 gesehen werden. Diese Erklärung betrifft ausschließlich das Binnenverhältnis zwischen der Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger in seiner Eigenschaft als Schuldner der Sozialleistung.
§ 53 Abs. 6 SGB I ist nur dann eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Vermieters, wenn zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen ein Abtretungsvertrag geschlossen worden ist oder eine Verpfändung stattgefunden hat.
Aber vielleicht interpretiere ich das ja falsch. Ich bin ja kein Jurist und daher ist es oft schwierig Urteile und Gesetze richtig zu verstehen.
jetzt ist die Sachlage klarer, danke. Ich verstehe die
Rechtslage allerdings so, dass nur solche Zahlungen in
Betracht kommen, die keine laufenden Geldleistungen sind und
die als Darlehen vergeben werden (also nicht die Miete,
sondern nur die Mietkaution), 53 Abs. 2 Nr. 1 - …zur
Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen -
und das nach Abs.6. auch nur Fehler bei der Darlehensvergabe
bewirken, dass der Vermieter als neuer Gläubiger verpflichtet
wäre (…soweit bei einer Übertragung […]Geldleistungen zu
Unrecht…)
Ganz kompliziert wird es ja, wenn die Leistungen 2 mal abgetreten werden. Einmal die Kaution an das Amt - was die regelmäßig machen. Und dann die laufenden Mietleistungen an den Vermieter - was auch oft gemacht wird.
Für sonstige Zahlungspflichten des Hilfeempfängers gegenüber
dem Amt könnte nicht auf den Vermieter zurückgegriffen werden.
Früher war das wohl so, bis dann der § 53 offenbar geändert eurde.
Die Kaution ist ja in jedem Mietverhältnis Eigentum des
Mieters, muss auf seperatem Konto zu dessen Gunsten verzinst
angelegt werden. Sollte ein Sozialhilfeempfänger mit der Miete
in Rückstand geraten, besteht die Möglichkeit, dass die Miete
direkt an den Vermieter gezahlt wird, so dass Mietausfälle
(zumindest ab dann) gar nicht mehr auftreten. Dazu reicht auch
hier die geänderte Zahlungsmodalität ohne Abtretung.
Ja sollte man annehmen.
Zumindest, wenn die Mietzahlung nicht abgetreten wurde. Ohne Abtretung ist das wohl definitiv so, wie obiges Urteil aussagt.
Unklar ist mir jetzt dennoch, wie es sich verhält, wenn die Mietzahlungen an den VM abgetreten wären.
Komlplizierte Sache, aber wie ich finde, auch interessant.