Hi!
ein arbeitsloser (alg 1) ist 4 monate arbeitslos. er hat im jahr 3 wochen anspruch auf beantragte und genehmigte abwesenheit (urlaub).
Richtig. § 3 EAO (= Erreichbarkeits-Anordnung; siehe Anordnungen des Verwaltungsrates [pdf], Anhang B1).
nun nimmt er diese 3 wochen alle im 4. monat
Logisch, weil Ortsabwesenheit (Abk.: OAW; wie die korrekte Bezeichnung im Gesetzesdeutsch heißt) – nach demselben Paragraphen – in den ersten drei Monaten der Alokeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden darf.
und tritt dann eine neue stelle an. muss er jetzt irgendwas an das amt zurückzahlen, weil die 3 wochen nur pro jahr genommen werden dürfen und er bei einer 4-monatigen arbeitslosigkeit auch nur anteilig abwesend sein dürfte und nicht die vollen 3 wochen, die er bei einem vollen jahr arbeitslosigkeit beanspruchen könnte?
Nein, keine Angst! (Zurückzahlen müsste man nur was, wenn die OAW un genehmigt angetreten würde; dann würde man für die Zeit der OAW nämlich nicht als verfügbar gelten, womit kein Alg-Anspruch mehr bestünde. Aber ich gehe hier mal davon aus, dass die OAW genehmigt wurde.)
Die Konsequenz wäre lediglich ggf., dass man, falls man im laufenden Kalenderjahr (hier: 2011) noch einmal arbeitslos werden würde, dann erst in 2012 wieder einen (bezahlten) OAW-Anspruch (erneut 21 Kalendertage) hätte.
Hoffe, weitergeholfen zu haben.
LG
Jadzia
PS: So viel Kleinschreibung ist doof. :-/