Hallo,
Da ich nicht weiß bei welchem Versicherungsunternehmen die Dame beschäftigt ist, kann ich leider nicht sagen ob dort überhaupt die Möglichkeit besteht für einen Feuerwehrmann eine DU abzuschließen.
Es gibt sehr wenige Versicherungsunternehemen die diesen Schutz überhaupt anbieten.
Eine DU für einen Verwaltungsbeamten reicht bei Ihnen nicht, denn Sie können als Feuerwehrmann dienstunfähig werden, wenn Sie die jeweilige Atemschutzprüfung nicht mehr bestehen. Und dies muss in der DU mitversichert sein.
Wenn ich weiterhelfen kann, auch per PN möglich!
Folgender Text muß in den Versicherungs-Bedingungen stehen:
Zusatzvereinbarung für den Einschluss des speziellen
Dienstunfähigkeitsrisikos, insbesondere bei Mitgliedern der
Feuerwehren
(1) Bei einem versicherten Beamten auf Widerruf oder
auf Probe leisten wir in Abänderung des § 1 Produktbedingungen
für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BV),
VG 250(1) oder VG 250(2) bzw. VG 250(7) / § 1 Produktbedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
(BUZ), VG 501(1) oder VG 501(2) bzw.
VG 501(7) auch, wenn der versicherte Beamte ausschließlich
wegen seines Gesundheitszustands wegen
medizinisch festgestellter spezieller Dienstunfähigkeit
vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze
entlassen worden ist. In diesem Fall leisten wir ab
dem Zeitpunkt der Entlassung für 36 Monate, die Rentenzahlungen
stellen wir in einem Betrag zur Verfügung.
Über diesen Zeitraum hinaus erhält die versicherte Person
Leistungen, sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne des
§ 1 BV / § 1 BUZ vorliegt, was vom Ansprucherhebenden
nachzuweisen ist.
(2) Ist ein versicherter Beamter auf Widerruf oder Probe
auf Grund eines Dienstunfalls ausschließlich wegen medizinisch
festgestellter spezieller Dienstunfähigkeit entlassen
worden oder das Beamtenverhältnis widerrufen
worden, leisten wir solange, wie ein Unterhaltsbeitrag im
Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes bezogen wird, was
uns durch den fortlaufenden Erhalt von Bezügen nach
dem Beamtenversorgungsgesetz nachzuweisen ist.
Bei einem versicherten Beamten auf Lebenszeit leisten
wir in Abänderung des § 1 Produktbedingungen für die
Berufsunfähigkeitsversicherung (BV), VG 250(1) oder
VG 250(2) bzw. VG 250(7) / § 1 Produktbedingungen
für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), VG
501(1) oder VG 501(2) bzw. VG 501(7) auch, wenn der
versicherte Beamte ausschließlich wegen seines Gesundheitszustands
wegen medizinisch festgestellter spezieller
Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
worden ist und solange Ruhegehalt oder ein Unterhaltsbeitrag
im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes bezogen
wird, was uns durch den fortlaufenden Erhalt von
Bezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nachzuweisen
ist.
Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person bei Weiterbestehen
der allgemeinen Dienstfähigkeit in eine andere
Beamtenlaufbahn übernommen werden kann und eine
Übernahme angeboten wird. Ist bei einem solchen Laufbahnwechsel
für die Übertragung eines gleichwertigen
Dienstpostens eine Ausbildung erforderlich, leisten wir
während der Ausbildungszeit, jedoch längstens für einen
Zeitraum von 36 Monaten.
Liegen die o.g. Voraussetzungen für den Leistungsbezug
nicht mehr vor, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung
teilen wir der anspruchsberechtigten Person
unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 6 BV / § 6 BUZ mit;
sie wird mit dem Ablauf des 3. Monats nach Zugang
unserer Erklärung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss
auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.