Der Vermieter kann solche inhaltlichen Fehler auch noch nach
Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren und ist mit
Nachforderungen nicht ausgeschlossen (AG Pinneberg, Urteil v.
02.07.2004, 66 C 10/04, NZM 2005, 16, wonach die Abrechnung
vom Vermieter ohne Rechtsnachteil auch noch nach Fristablauf
nachgebessert werden kann, wenn z. B. in einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung lediglich einzelne Erläuterungen,
z. B. eines bestimmten Rechenfaktors in einem ansonsten
plausiblen Rechenwerk fehlen).
Der Ausschluss ist nach Ablauf der 12 Monatsfrist grundsätzlich bindend, auch wenn die Abrechnung nicht korrekt war (LG Berlin, Urteil vom 08.07.1994; 64 S 90/94). Maßstab ist allein das Vertrauen des Mieters darauf, dass die Abrechnung so wie erfolgt, korrekt gewesen sei. Musste er keine Nachforderungen (etwa wegen bekannter Unklarheit der Abrechnung oder sonstigen Unwägbarkeiten) mehr gegenwärtigen, entspringt daraus sozusagen ein Vertrauensschutz.
Eine formell rechtmäßige, jedoch materiell fehlerhafte (etwa falsch berechnete) NK-Abrechnung kann grundsätzlich auch später noch korrigiert werden mit der Folge, dass in diesem Fall die Frist überschritten werden könnte und ausstehende Nebenkosten auch danach noch beansprucht werden könnten (was hier nicht interessiert, da der Mieter ja sämtliche bekannten Verpflichtungen erfüllt hatte). Eine solche Korrektur - und das ist das Entscheidende - ist jedoch zum Nachteil des Mieters nicht möglich (BGH, Urt. v. 17.11.2004, VIII ZR 115/04).
Ein Unterschied wäre, ob die Abrechnung der Nebenkosten
betroffen wären, oder aber die Aufrechnung der
Vorauszahlungen.
Das hab ich nicht verstanden.
Die Fehlbeträge aus der Vorauszahlungen könnten bis zur
Verjährung gefordert werden.
Der Mieter wartet in diesem Zusammenhang auch noch auf die
Auszahlung seiner Mietkaution (Mieter ist im April 2008
ausgezogen), die der Vermieter komplett zurückhält mit der
Begründung auf zu erwartende Nachzahlungen.
Wie gesagt, eine komplette Zurückhaltung der Kaution dürfte unzulässig sein, da eine Nachzahlung, selbst wenn sie zulässig wäre, gering ausfallen dürfte. Im Einklang mit dem o.a. BGH-Urteil müsste im Grunde mit Ablauf der 12-Monatsfrist, sofern nicht andere Ansprüche offen sind, die gesamte Kaution zur Zahlung fällig sein.
Schöne Grüße