Verjaehrung von Nebenkosten nach Fehler

Guten Tag,

ich interessiere mich fuer folgende Situation.

Angenommen ein Mieter ist im Juni letzten Jahres aus einer Wohnung ausgezogen und die Vermieterin hat einen Teil der Mietkaution einbehalten. Jetzt hat der MIeter ich die Nebenkostenabrechnung fuer das Jahr 2008 erhalten. Diese ist auch ok bis auf eine aussergewoehnliche Komponente. Die Vermieterin hat mit dieser Nebenkostenabrechnung festgestellt dass sie vor einem Jahr bei der Nebenkostenabrechnung fuer das Jahr 2007 einen Fehler begangen hat. Sie hat dort die Vorausbezahlung um knapp 300 Euro zu hoch angesetzt. Diesen Betrag hat sie nun mit der Nebenkostenabrechnung fuer das Jahr 2008 verrechnet und von der restlichen Mietkaution abgezogen.

Folgende Frage:
Ist es zulaessig nachtraeglich und ploetzlich diese Zahlung einzufordern? Ist dieser Fehler nicht ihr Problem und gemaess ueblicher Rechtssprechung verjaehrt?

Vielen Dank fuer die Information

Oliver

Nachforderung wg. Nk-Vorausleistung falsch MC
Hi,

Angenommen ein Mieter ist im Juni letzten Jahres aus einer
Wohnung ausgezogen und die Vermieterin hat einen Teil der
Mietkaution einbehalten.

das ist OK

Jetzt hat der MIeter ich die
Nebenkostenabrechnung fuer das Jahr 2008 erhalten. Diese ist
auch ok bis auf eine aussergewoehnliche Komponente. Die
Vermieterin hat mit dieser Nebenkostenabrechnung festgestellt
dass sie vor einem Jahr bei der Nebenkostenabrechnung fuer das
Jahr 2007 einen Fehler begangen hat. Sie hat dort die
Vorausbezahlung um knapp 300 Euro zu hoch angesetzt.

Rechenfehler u. ä. sind auch im Nachhinein korrigierbar:
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…

Der Fehlbetrag wäre auch noch nicht verjährt.

Diesen
Betrag hat sie nun mit der Nebenkostenabrechnung fuer das Jahr
2008 verrechnet und von der restlichen Mietkaution abgezogen.

Ist ja auch so praktischer, weil sonst nur Geld einmal hin und dann wieder her geschoben wird. Der VM hat ja die Kaution bekommen um sie für ausstehende Forderungen zu verwenden.

Folgende Frage:
Ist es zulaessig nachtraeglich und ploetzlich diese Zahlung
einzufordern?

Zulässig ist ersteinmal alles zu fordern, auch was kaum Chancen auf Erfolg hat. Sowas ist zum Glück noch nicht strafbar. :wink:

Plötzlich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls hier ein Normalzustand, weil kaum einer sich mit einer Vorankündigung belastet. Die wäre zudem auch so plötzlich… :wink:

Ist dieser Fehler nicht ihr Problem und gemaess
ueblicher Rechtssprechung verjaehrt?

Der Fehler ist in der Wirkung bislang ein zinsloser Kredit vom VM, der nun zurückbezahlt werden muß. Wie kommt der M darauf, das diese Bezahlung das Problem des VM wäre?

Verjährung tritt erst nach 3 Jahren nach Kalenderschluß des Anspruchs ein. Hier also ab 1.1.2012, weil die Abrechnung aus 2007 erst in 2008 erstellt wurde und da der Anspruch entstand.

vlg MC

PS: Der VM hat also noch rechtzeitig etwas gemerkt, aber noch viel Zeit. Der M kann sich über 300 € mehr Liquidität über den bisherigen Zeitraum freuen, zB die Zinsen daraus etc.

Hallo,

lsogeloest von der rechtlichen Situation sehe ich das folgende Problem:

Laut Vermieter hat der Steuerberater die Unstimmigkeit festgestellt. Da Steuererklaerungen typischerweise im Jahr das dem Steuerjahr folgt erstellt werden ist doch davon auszugehen dass der Vermieter seit 2008 von dem Fehler wusste. Der Mieter wurde nicht umgehend darueber in Kenntnis gesetzt.
Der Fehler liegt doch also eindeutig auf Seiten der Vermieters da er sich verrechnet hat, nicht der Mieter. Der Mieter kann doch wohl mit einer Nebenkostenabrechnung annehmen dass diese endgueltig ist solange es nicht anderes festgelegt ist?

Ihre Sicht der Dinge erscheint mir sehr vermieterfreundlich. Sie wuerde wohl bedeuten dass jeder Mieter ohne Verjaehrungsanspruch annehmen muss dass der Vermieter noch nach Jahren Forderungen stellen kann sofern ein Rechenfehler vorliegt? Ist das nicht ueberzogen? Wenn ich in einem Supermarkt etwas kaufe udn die Kasse falsch rechnet fordert der Supermarkt wohl kaum nach ueber einem Jahr eine Nachzahlung, oder?

VG

Hi,

lsogeloest von der rechtlichen Situation sehe ich das folgende
Problem:

Hmm, Probleme kann man überall sehen…sofern man wirklich will. :smile:

Laut Vermieter hat der Steuerberater die Unstimmigkeit
festgestellt.

Dann hat es sich ja gelohnt einen zu beschäftigen.

Da Steuererklaerungen typischerweise im Jahr das
dem Steuerjahr folgt erstellt werden ist doch davon auszugehen
dass der Vermieter seit 2008 von dem Fehler wusste.

Die Steuerklärung aus dem Anspruchsjahr 2008 würde 2009 oder sogar noch später erfolgen.
So gesehen stimmt etwas mit der obigen Spekulation nicht. Außerdem wäre es unerheblich ob der VM davon wusste oder nicht. Ein Verwalter würde ebenso handeln.

Der Mieter
wurde nicht umgehend darueber in Kenntnis gesetzt.

Dazu beseht auch keine Pflicht. Der VM könnte sogar vergessen einen Anspruch zu stellen und würde sich immer noch nicht strafbar machen. :wink:
Zudem würde bei genauer Prüfung des M, dem M ebenfalls diese Unregelmäßigkeit zu seinen Gunsten aufgefallen sein. Der M hat beim VM diesen Fehler nicht gemeldet, warum wohl?

Der Fehler liegt doch also eindeutig auf Seiten der Vermieters
da er sich verrechnet hat, nicht der Mieter.

Zum Glück ist verrechnen nicht strafbar. Es gibt an dieser Stelle nicht einmal eine schlechte Schulnote :wink:

Der Mieter kann
doch wohl mit einer Nebenkostenabrechnung annehmen dass diese
endgueltig ist solange es nicht anderes festgelegt ist?

Es geht hier aber gerade nur um die Summe der Vorauszahlungen.

Bei der Abrechnung kann der VM diese ebenfalls verbesseren, warum auch nicht, Fehler können immer mal passieren. Zudem könne sogar nachtäglich zB vom Amt Kosten auftauchen, die der VM nicht zu vertreten hat.
Nur nach einem Jahr nach Abrechnugnszeitraum wird es schwierig etwas aus einer Nachforderung daraus zu bekommen, sofern die Schuld beim VM liegt.

Ihre Sicht der Dinge erscheint mir sehr vermieterfreundlich.

Da hier sowas wie Meinungsfreiheit herrscht, ist das völlig OK.

Sie wuerde wohl bedeuten dass jeder Mieter ohne
Verjaehrungsanspruch annehmen muss dass der Vermieter noch
nach Jahren Forderungen stellen kann sofern ein Rechenfehler
vorliegt?

Ja, insofern der M seine eingetragene Summe der Vorauszahlungen nicht selber überprüft und um ggf. Nachbesserung bittet.

Ist das nicht ueberzogen?

Anders herum:
Der VM verrechnet sich bei der Summer der Vorauszahlungen zu Ungunsten des M. Der M merkt dies erst 2 Jahre später. Der M will sein Geld zurück, wäre das auch überzogen?
Warum sollte das Recht nicht für alle gleich gelten, zumal es auch noch so im GG zu finden ist?

Wenn ich in einem
Supermarkt etwas kaufe udn die Kasse falsch rechnet fordert
der Supermarkt wohl kaum nach ueber einem Jahr eine
Nachzahlung, oder?

Eine Pizza ist eben keine Wohnung mit Betriebskosten.

Manche M haben da wohl Schwierigkeiten das auseinander zu halten. Das ist mir auch schohn mal passiert. Diese M sind wohl bei keinem VM wirklich beliebt.

vlg MC

PS:
Wenn die Antwort nicht wunschgenehm ausfiel, kann hier jeder etwas anderes Schreiben…