Hallo
ich weiß- mal wieder das nervige Thema Nebenkosten.
[…]
Nun meine Frage: Darf er das nach Fristablauf gem. § 556 III,
3 BGB überhaupt noch?
dazu siehe:
/t/verjaehrung-von-nebenkosten-nach-fehler/5260415
oder genauer:
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/recht_ve…
Auszug daraus:
Der Vermieter kann solche inhaltlichen Fehler auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigieren und ist mit Nachforderungen nicht ausgeschlossen (AG Pinneberg, Urteil v. 02.07.2004, 66 C 10/04, NZM 2005, 16, wonach die Abrechnung vom Vermieter ohne Rechtsnachteil auch noch nach Fristablauf nachgebessert werden kann, wenn z. B. in einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung lediglich einzelne Erläuterungen, z. B. eines bestimmten Rechenfaktors in einem ansonsten plausiblen Rechenwerk fehlen).
Ein Unterschied wäre, ob die Abrechnung der Nebenkosten betroffen wären, oder aber die Aufrechnung der Vorauszahlungen.
Die Fehlbeträge aus der Vorauszahlungen könnten bis zur Verjährung gefordert werden.
Der Mieter wartet in diesem Zusammenhang auch noch auf die
Auszahlung seiner Mietkaution (Mieter ist im April 2008
ausgezogen), die der Vermieter komplett zurückhält mit der
Begründung auf zu erwartende Nachzahlungen.
Dafür und anderes ist die Kaution da.
vlg MC