Änderungsanzeige beim Vereinsregister

Moin Moin,

wenn ein Verein auf seiner Mitgliederversammlung seine Satzung geändert hat oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt hat, muss dieses beim Vereinsregister angezeigt werden und die Änderungen werden erst mit dieser Eintragung wirksam. Dabei stellen sich mir folgende Fragen:

Müssen die Unterschriften der Vorstände auf der Änderungsanzeige notariell beglaubigt werden oder nur die Unterschrift neuer Vorstandsmitglieder an sich?

Müssen die alten Vorstandsmitglieder die Änderungsmeldung unterschreiben oder die neuen Vorstandsmitglieder?

Persönlich muss man nicht zum Amtsgericht, es geht doch per Post, oder? Falls doch: Reicht es, wenn ein (neues/altes?) Vorstandsmitglied die von allen unterzeichnete Änderungsmeldung einreicht, oder müssen so viele (alte/neue?) Vorstandsmitglieder zum Amtsgericht, dass die satzungsmäßige Vertretungsvollmacht erfüllt ist?

Ist es richtig, dass ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur Eintragung der Änderung (des Vorstands) beim Vereinsregister im Amt bleiben und neue Vorstandsmitglieder also erst mit der Eintragung tatsächlich Vorstandsmitglied werden?

Danke!

Alles Gute wünscht
… Michael

Hallo Michael,
die Änderung geht nur über einen Notar. Wer und wieviele Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen, ist der Satzung zu entnehmen.
Mitnehmen: Protokoll der Mitgliederversammlung, Personalausweiskopie der neuen Vorstandsmitglieder (die brauchen nichts zu unterschreiben), eventuell alten Registerauszug, Personalausweise der Vorstandsmitglieder, die beim Notar erscheinen.
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

die Änderung geht nur über einen Notar. Wer und wieviele
Vorstandsmitglieder unterschreiben müssen, ist der Satzung zu
entnehmen.

na ja, die meisten etwas größeren Vereine oder wo der Vereinszweck es erforderlich macht, haben einen „erweiterten“ Vorstand.
Beispiel Angelverein: 2 bis 3 Gewässerwarte, Kassenwart, Jugendwart, Gerätewart und meist noch zwei Beisitzer(wofür auch immer) sowie einen ersten und stellvertretenden Vorsitzenden denen tunlichst keine turnusmäßigen Aufgaben zugewiesen werden.
In der Regel vertreten einer, zwei oder beide gemeinsam den Verein.
Das Register interessiert dabei nur, wer Vertretungsmacht nach außen hat. Und auch nur die werden eingetragen. Und auch nur die können anmelden. Das, insofern hast Du recht, ergibt sich aus der Satzung.
Du musst auch nicht das ganze Protokoll übersenden sondern nur Auszüge:
Keine Einsprüche gegen die Einladung (Satzungsmäßigkeit etc.)
Beschlussfähigkeit
und die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit Abstimmungsergebnis.
Da für eine Satzungsänderung sehr häufig andere Mehrheiten erforderlich sind als für andere TPs ist es ratsam, die Beschlussfähigkeit gesondert festzustellen.
Gruß
Peter

Hallo Michael,

als wir eine Vorstandsänderung vorgenommen haben, hab ich auf dem Registergericht nachgefragt, was denn zu tun sein. Bei uns gibts es für solche Fälle ein Formular, dass man sogar herunterladen kann. Da steht auch drinnen, was man beilegen muss. Da bei uns nur der 1. Vorsitzende für die Außenvertretung verantwortlich ist, reichte dessen Unterschrift aus. Die Beglaubigung wurde auf dem örtlichen Grundbuchamt vorgenommen. Die waren sogar so freundlich und haben die kompletten Unterlagen ans Registergericht weitergeleitet. Und einige Tage später kam dann die Bestätigung vom Registergericht.

Vermutlich funktioniert das nicht überall so, aber im Zweifelsfalle frage doch einfach mal direkt bei dem für Euch zuständigen Registergericht nach.

Gruss
Petra

Danke an alle, die es bisher versucht haben, aber ich bin genauso schlau (dumm) wie vorher.

Also anders gefragt:

Endet die Amtszeit des alten Vorstandes (z.B. bei Rücktritt) mit der Neuwahl oder mit der Eintragung? Gibt es im Innen- und- Außenverhältns einen Unterschied oder ggf. eine Unterschied vor dem Vereinsregistergericht? (Z.B. gilt nach aussen immer was im Handelsregister steht, auch wenn es falsch ist - ist das auch beim Vereinsregister so?)

Und: Beginnt die Amtszeit eines neuen Vorstands mit der Neuwahl oder mit der Eintragung? Gibt es im Innen- und- Außenverhältns einen Unterschied oder ggf. eine Unterschied vor dem Vereinsregistergericht?

Ein Vereinsmitglied behauptet sogar, die Amtszeit würde mit der Entlastung eines zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes enden. Das käme mir ganz seltsam vor, weil das für mich ein ganz anderer Rechtsakt ist.

Es geht auch um die Situatuon, dass in der Satzung keine genaue Regelung vorliegt und auch darum, wo sich ggf. die Änderungseintragung von anderen Geschäften aufgrund von Sonderregelungen bei der Änderungseintragung unterscheidet.

Alles Gute wünscht
… Michael

Hallo

Also anders gefragt:

Endet die Amtszeit des alten Vorstandes (z.B. bei Rücktritt)
mit der Neuwahl oder mit der Eintragung?

Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist der neue Vorstand mit der Annahme der Wahl im Amt.

Gibt es im Innen-
und- Außenverhältns einen Unterschied

jein - offiziell kann der neue Vorstand vor der Eintragung (eigentlich) nichts machen - also auch keine Geschäfte abschließen. Nach außen ist (eigentlich) der alte Vorstand vertretungsberechtigt. Wenn der Alte Vorstand jedoch handelt, ohne dass der neue einverstanden ist, ist er dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig.

oder ggf. eine
Unterschied vor dem Vereinsregistergericht? (Z.B. gilt nach
aussen immer was im Handelsregister steht, auch wenn es falsch
ist - ist das auch beim Vereinsregister so?)

Nach außen gilt der Eintrag im Register.
Jedoch kann der neue Vorstand die Änderung ohne den alten Vorstand vornehmen (lassen).

Und: Beginnt die Amtszeit eines neuen Vorstands mit der
Neuwahl oder mit der Eintragung?

s.o.

Gibt es im Innen- und-
Außenverhältns einen Unterschied oder ggf. eine Unterschied
vor dem Vereinsregistergericht?

s.o.

Ein Vereinsmitglied behauptet sogar, die Amtszeit würde mit
der Entlastung eines zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes
enden.

die Auffassung ist falsch (oder wäre mir neu) schließllich ist eine Entlastung noch nicht einmal vorgeschrieben.

Hier ist das so, dass der neue Vorstand das Protokoll der MV einreichen muss und auf Vordruck seinen Eintrag als Vorstand beantragen muss (Unterschrift muss beglaubigt werden)

Gruß
HaweThie

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Hallo HaweThie,

kaum stellt man (ich) klare Fragen, bekommt man (ich) klare Antworten. Danke.

Wo sind solche Dinge eigentlich geregelt? Im BGB finde ich dazu recht wenig, jedenfalls nicht da wo es um einen Verein geht.

Alles Gute wünscht
… Michael

kaum stellt man (ich) klare Fragen, bekommt man (ich) klare
Antworten.

Hallo Michael,
du hast auch vorher klare Fragen gestellt und klare Antworten bekommen. Ich habe jedoch nur auf die Fragen geantwortet, wo ich mir mit der Antwort sicher war.
Deine nachträgliche Bemerkung ist etwas unklar.
Grüße
Ulf