Ärger mit Arbeitgeber

Hallo,

Angenommen ein Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats und beginnt gleich am 16. eine neue Beschäftigung. Dann benötigt der neue Arbeitgeber ja die Lohnsteuerkarte um die Gehaltsabrechnung zu erstellen. Wenn der alte Arbeitgeber nun aber sich weigert die Abrechnung mitsamt der Lohnsteuerkarte zum Ende des Arbeitsverhältnisses rauszugeben und dieses erst am Ende des Monats bzw. am Anfang des Folgemonats machen will hat das ja zur Folge, dass der neue Arbeitgeber keine Gehaltsabrechnung erstellen kann und demzufolge auch kein Gehalt auszahlen kann. Wie ist denn in diesem Fall dem alten Arbeitgeber beizukommen, damit dieser nun doch zum 15. die Abrechnung fertig macht. Wir können in diesem Fall nicht damit rechnen, dass er es freiwillig tut.

Vielen Dank schon mal…
Peter

Hi,

Angenommen ein Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum
15. eines Monats und beginnt gleich am 16. eine neue
Beschäftigung. Dann benötigt der neue Arbeitgeber ja die
Lohnsteuerkarte um die Gehaltsabrechnung zu erstellen. Wenn
der alte Arbeitgeber nun aber sich weigert die Abrechnung
mitsamt der Lohnsteuerkarte zum Ende des Arbeitsverhältnisses
rauszugeben und dieses erst am Ende des Monats bzw. am Anfang
des Folgemonats machen will

könnte daran liegen, daß seine Lohnabrechnungssoftware nur einmal im Monat angeworfen wird und evtl. auch nicht technisch vorgesehen ist, die Kiste für eine Person/eine Abrechnung anzuwerfen.

hat das ja zur Folge, dass der
neue Arbeitgeber keine Gehaltsabrechnung erstellen kann und
demzufolge auch kein Gehalt auszahlen kann.

Naja, der kundige Arbeitnehmer könnte sich ruckizucki eine zweite Steuerkarte besorgen. Die wäre dann zwar mit Steuerklasse 6 ausgestattet, aber für einen Monat ließe sich das verschmerzen, denke ich.

Wie ist denn in
diesem Fall dem alten Arbeitgeber beizukommen, damit dieser
nun doch zum 15. die Abrechnung fertig macht.

Vielleicht erst einmal ganz was verrücktes: Fragen, warum es denn nicht eher geht.

Gruß,
Christian

Hallo Peter,

Wie ist denn in
diesem Fall dem alten Arbeitgeber beizukommen, damit dieser
nun doch zum 15. die Abrechnung fertig macht. Wir können in
diesem Fall nicht damit rechnen, dass er es freiwillig tut.

Christian hat einmal wieder das wichtigste benannt: Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers zur Monatsmitte wäre es nicht unbedingt zumutbar, sämtliche Vorgänge zur Gehaltsabrechnung wegen der einen Abrechnung in Schwung zu bringen. Dieses bedeutet noch nicht Böswilligkeit des Arbeitgebers, sondern lediglich dessen Bemühen, den Verwaltungsapparat nicht ins Grenzenlose aufzublähen - sprich, den verteilbaren Kuchen nicht sinnlos zu verkleinern.

Für solche Fälle sieht §41b Abs 1 Sätze 7,8 EStG folgende Regelung vor:

„Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheinigung nach Satz 2 nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehaltenund dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; in dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzutragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen.“

Heißt: Auch wenn Du Dich über den Arbeitgeber ärgerst und ihn gerne ärgern würdest - acht Wochen lang hat er noch nichts böses getan, falls er die genannte Bescheinigung (kann die Fotokopie der Vorderseite der LSt-Karte, bestätigt mit Firmenstempel, Unterschrift & ergänzt um das Datum des Ausscheidens sein) aushändigt.

Beiläufig: Dieses ist der einzige Fall, in dem (für den neuen Arbeitgeber) die Abrechnung nach den Eintragungen der LSt-Karte erlaubt und geboten ist, ohne dass das Original vorliegt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Christian,

danke für Deine schnelle Antwort.

Fragen warum es nicht eher geht… Antwort:„weil das eben so ist!“
Da erübrigt sich weiteres nachfragen.

Gruß
Peter

Weil er es nicht muss
Hi!

Angenommen der neue Arbeitgeber hat null Ahnung über die Verordnungen zur Erstellung einer Abrechnung…lassen wir das!

Kurz: Der neue Arbeitgeber kann selbstverständlich auch ohne Deine Steuerkarte eine Abrechnung erstellen!

Länger: Der alte Arbeitgeber muss Dir die Steuerkarte nicht zum Ende der Beschäftigung auhändigen - vermutlich ist es gar nicht möglich! Er muss Dir allerdings eine Zwischenbescheinigung für den neuen Arbeitgeber ausstellen! Diese gilt 8 Wochen - bis dahin sollte der alte AG die Steuerkarte aushändigen können!

LG
Guido

P.S. Auf die Möglichkeit der zweiten Steuerkarte mit Klasse 6 würde ich eher verzichten!

Hallo,

das ist doch völlig egal, ob Du die Steuerkarte sofort hast. Die brauchst Du gar nicht. Dein neuer Arbeitgeber nimmt erst mal die Daten, die Du ihm sagst und darf eine bestimmte Zeit lang nach diesen Daten abrechen. Bringst Du die Karte dann nicht bei - und da reicht schon ein Tag länger - bekommst Du alles nach Steuerklasse 6 versteuert. Rückwirkend.

Bin zwar kein Experte auf dem Gebiet, aber bei uns machen Sie immer so ein Trara, wenn man die Karte nach Jahresanfang noch nicht abgegeben hat.

Gruß

Peter

Hallo Peter,
genau deswegen war ich 1975 genau 10 Tage „Arbeitslos“,da ich bei dem neuen Arbeitgeber nicht anfangen konnte.Der neue Arbeitgeber konnte mich ohne „Papiere“ nicht einstellen,der alte Arbeitgeber hatte seine Gründe,die Lohnsteuerkarte nicht herauszugeben.
Bezahlt hat diesen Irrsinn das Arbeitsamt in Form von Arbeitslosengeld.
Gruss Gerhard

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Peter,

also wenn dein Betrieb unter einem Tarifvertrag fällt,muss dein AG DIR SPÄTESTENS zur nächsten Abrechnunsgperiode deine Steuerkarte aushändigen.
Z.B. du kündigst am 15.Juli un der Tarifvertrag sagt am 01.08. ist die
Abrechnung und das Gehalt fällig,so muss er dir die LStK.dann übersenden.
Was er dir aber sofort ausstellen muss,ist eine sogennante „Zwischenbescheinigung“…dafür darf er sich nach Aufforderung
maximal 3 Werktage für Zeit lassen…
Fall es meint,diese Zeiten nicht einhalten zu müssen…
gehe doch einfach mal zu deinem zuständigen Finanzamt…schildere die Situation…
und „Wundersamerweise“ geht das plötzlich bei deinem AG…:=))

mfg

Frank

Und wo soll das stehen?
Hi!

also wenn dein Betrieb unter einem Tarifvertrag fällt,muss
dein AG DIR SPÄTESTENS zur nächsten Abrechnunsgperiode deine
Steuerkarte aushändigen.
Z.B. du kündigst am 15.Juli un der Tarifvertrag sagt am 01.08.
ist die
Abrechnung und das Gehalt fällig,so muss er dir die LStK.dann
übersenden.

Ich kann nich erwarten, dass Du Dich mit Abrechnungssystemen auskennst! Es soll aber welche geben, die einen Steuerkartenaufkleber erst einen Monat NACH der letzten Abrechnung ausspucken! Das wäre dann in Deinem Beispiel nach dem 1.9.
Warum einige Abrechnungssysteme das so machen, erkläre Dir vielleicht ein anderes Mal, das wäre hier jetzt zu heftig!

Was er dir aber sofort ausstellen muss,ist eine sogennante
„Zwischenbescheinigung“…dafür darf er sich nach
Aufforderung
maximal 3 Werktage für Zeit lassen…
Fall es meint,diese Zeiten nicht einhalten zu müssen…
gehe doch einfach mal zu deinem zuständigen
Finanzamt…schildere die Situation…
und „Wundersamerweise“ geht das plötzlich bei deinem
AG…:=))

Den meisten Finanzämtern ist das völlig schnuppe! Die haben doch nichts mit den Problemen zwischen AG und AN zu tun! Die mucken nur gegen Arbeitgeber, wenn eine für die Finanzämter wichtige Bescheinigung nicht schleunig bearbeitet wird - was hier nicht der Fall ist…

Gruß
Guido

Hallo

Für solche Fälle sieht §41b Abs 1 Sätze 7,8 EStG folgende
Regelung vor:

Eins zur Beruhigung vorab: meine Antwort hätte vor einer Woche noch genau so ausgesehen, wie Deine. Vor einer Woche passierte es aber, daß ich auf wundersame Art und Weise mir den folgenden link

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__41b.html

noch mal (wegen etwas anderem) angesehen habe und mein Staunen mich erschlug, weil ich die von Dir zitierten Sätze da gar nicht mehr finde… „Was tun?“, sprach Zeus. Mmmmh. Ich hab keine gleichlautende Aussage in einem anderen Paragraphen gefunden. Da hat einfach jemand Satz 7 und 8 aufgegessen und nicht an anderer Statt ausgespuckt! Falls Du jetzt wisen willst, was ich heute im Gegensatz zu letzter Woche also auf die Frage antworten würde: keine Ahnung, deshalb hab ich nix gesagt. :o) Wollte es nur mal so kurz anmerken, daß dieser § irgendwie anders aussieht (seit siehe Fußnote).

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

daschan Dink.

Mir umso seltsamer, weil die generelle Verpflichtung nicht bloß zur papierlosen LSt-Anmeldung, sondern auch zur papierlosen LSt-Bescheinigung doch wohl erst in 2005 bestehen wird? Der aktualisierte Richtlinientext würde genau dazu passen, aber in 2004 muss man doch wohl - glaubte ich zu wissen - noch mit den Klebezettelchen arbeiten?

Hat da einfach Berlin mal wieder in unübertroffener Handwerkskunst (unabhängig von Sinn und Zweck wurde Legislatur seit 1949 nie so schlampig betrieben wie in dieser Periode) sich selbst überholt und das Pferd vom Euter her aufgezäumt?

Oder weiss-wer-was ich übersehen hab?

Schöne Grüße

MM

Ich fasse es nicht!
Huhu!

*räusper*
Da ist unser schönes Bundeslang wohl nicht ganz so aktuell?!
http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/lib/all/lob/return_d…

Ich habe denen mal eine E-Mail geschickt - schließlich bin ich ja jetzt auch neugierig!

LG
Guido

Hallo,

>>::dein AG DIR SPÄTESTENS zur nächsten Abrechnunsgperiode deine
>>::Steuerkarte aushändigen.
>>::Z.B. du kündigst am 15.Juli un der Tarifvertrag sagt am 01.08.
>>::ist die
>>::Abrechnung und das Gehalt fällig,so muss er dir die LStK.dann
>>::übersenden.

Ich kann nich erwarten, dass Du Dich mit Abrechnungssystemen
auskennst! Es soll aber welche geben, die einen
Steuerkartenaufkleber erst einen Monat NACH der letzten
Abrechnung ausspucken! Das wäre dann in Deinem Beispiel nach

Das steht z.B.in einem Tarifvertrag…:=)
und was „schlampige“(oder Faule Programmierer) sich so alles Leisten,
must du ja nicht hinnehmen…

Den meisten Finanzämtern ist das völlig schnuppe! Die haben
doch nichts mit den Problemen zwischen AG und AN zu tun! Die
mucken nur gegen Arbeitgeber, wenn eine für die Finanzämter
wichtige Bescheinigung nicht schleunig bearbeitet wird - was
hier nicht der Fall ist…

Genauso isset…wennd er AG nämlich deine Lohnsteuerkarte noch behält…kann er auch Steuervorteile wahrnehmen…*zwinker*…

mfg

Frank

Ja klar…
Hi!

Das steht z.B.in einem Tarifvertrag…:=)

Na super! UndDein hochgelobter Tarifvertrag ist auch ganz sicher für jeden Arebitnehmer in Deutschland gültig, oder wie?

und was „schlampige“(oder Faule Programmierer) sich so alles
Leisten,
must du ja nicht hinnehmen…

Es hat nichts mit schlampigen Programmieren zu tun - es hängt ganz einfach an der Problematik der Abrechnung!
Aber bevor ich Dir jetzt einen Crashkurs im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anbiete, zocke ich lieber eine Runde am Compi…

Genauso isset…wennd er AG nämlich deine Lohnsteuerkarte
noch behält…kann er auch Steuervorteile
wahrnehmen…*zwinker*…

SUPER! Jetzt musst Du mir nur noch erklären, wie er das mit einem Dokument, dass ausschließlich die Steuerzahlung und -abführung eines Arbeitnehmers regelt, machen soll *Augenverdreh*

Gruß
Guido