Ärger mit Zeitarbeitsfirma

Ein Mitarbeiter ist Arbeiter bei einer Leihbude *hüstel, prust* ähm … „Personaldienstleister“ oder auch „Zeitarbeitsfirma“.
Er ist dort als Facharbeiter im Lebensmittelhandwerk, sprich Metzger beschäftigt, wie es wörtlich im AV steht.

Nun hat die Entleihfirma keinen Bedarf mehr an dem Mitarbeiter und die ZAF (Leiharbeitsfirma) möchte den Mitarbeiter nun auf Montage schicken.

Frage 1:
Zwar steht es ja im AV, aber in wie weit darf dabei gegangen werden, in was für Bereiche der MA eingesetzt werden darf und kann?

Info:
Mit handwerklichem Arbeiten, abgesehen von seinem Beruf hat der MA nicht sonderlich viel am Hut, bzw 2 linke Hände

Die ZAF kürzt gemäß Entgeldrahmentarifvertrag für die Dauer der Probezeit, den Lohn auf 95.5%, wofür aber keine Veranlassung besteht, da er als Facharbeiter (oder doch Fachwerker?) ja auf einer solchen Stelle eingesetzt wird. Weiter ist es gemäß ERTV eine KANN - Bestimmung und wird wie folgt beschrieben:

„Bei einem Arbeitnehmer, der erheblich und nicht nur vorübergehend minderleistungsfähig ist, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - auf verlangen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers - eine vom Tarifvertrag abweichende Entgeldegelung getroffen werden. Diese ist schriftlich nieder zu legen.“

Frage 2:
Wann ist man minderarbeitsfähig?

Info:
Im AV ist keinerlei Hinweis auf eine Kürzung des Entgeldes im Bezug auf diese Regelung. Es wird eher vermutet, dass es sich hier um Kosteneinsparung zu Gunsten der ZAF handelt.

Der Mitarbeiter ist in die Lohngruppe E3 eingruppiert. Als Grundlage wird auch hier der Tarifvertrag zur Bemessung herangezogen.

Es heißt dort:
„Arbeitsaufgaben mit einfacher aber wechselnder Problemstellung. Ausführen von Aufgaben, für die eine Berufsausbildung oder entsprechende Arbeitskenntnisse oder Fähigkeiten mit Erfahrung Voraussetzung sind, die duch mehrjährige Berufserfahrung erlangt worden sind. Beispiel: Fachwerker/innen, Logistigfachkräfte, Büro- Verwaltungskräfte, Medizinisches Personal“

Der Mitarbeiter begehrt aber die Gruppe E4, wo es heißt:

„Arbeitsaufgaben mit wechselnder Problemstellung. Ausführen von schwierigen Arbeitsaufgaben, für die eine vergleichbare nachweisliche erworbene fachliche oder praktische Qualifikation erforderlich ist. Beispiel: Facharbeiter/innen Büro- Verwaltungskräfte, Medizinisches Personal“

Frage 3:
Ab Wann ist man Fachwerker und wann Facharbeiter?

Info:
Der Mitarbeiter hat einen Gesellenbrief mit Abschluß

Ich weiß es ist viel Text und auch eine komplexe Frage, aber für Gedankengänge oder auch Tipps ist der Mitarbeiter doch mehr als sehr verbunden …

Hallo,

wichtig ist, dass du den geltenden Tarifvertrag nennst.
Lass mich raten AMP - CGZP?
Die haben nämlich diese Kürzungsklausel drin, die sie leider auch bei den AN anwenden, die eingentlich einen Mindestlohn wegen Allgemeinverbindlichkeit erhalten müssten.

Leider war die Klage, diese „Gewerkschaft“ zu verbieten erfolglos. Die Arbeitsbedingungen unter kirchlicher Regie sind ja hinreichend bekannt :frowning:

Klar sind die „Verantwortlich“ und ist auch AMP vs. CGZP …
Der Mitarbeiter erwägt arbeitsgerichtliche Schritte, da noch mehr „Sachen“ nicht ganz so toll laufen, deshalb ja die konkreten Fragen des MA.

Was „läuft“ da sonst noch … trotz täglicher Meldung, kein neuer Arbeitseinsatz (mal den für Montage abgesehen), ein 35 Stunden Vertrag, vom Entleiher aber nur 18 eingesetzt, die ZAF verweigert die Zahlung der Fehltage ohne Einsatz und hatte auch kein Ersatzeinsatz in den Zeiten … zzgl der im ersten Post angesprochenen …

Er ist dort als Facharbeiter im Lebensmittelhandwerk, sprich
Metzger beschäftigt, wie es wörtlich im AV steht.

Ok, eingestellt als Metzger

Nun hat die Entleihfirma keinen Bedarf mehr an dem Mitarbeiter
und die ZAF (Leiharbeitsfirma) möchte den Mitarbeiter nun auf
Montage schicken.

Frage 1:
Zwar steht es ja im AV, aber in wie weit darf dabei gegangen
werden, in was für Bereiche der MA eingesetzt werden darf und
kann?

Was steht im AV? Dass er auch in anderen Bereichen eingesetz werden kann, die nicht seinem Beruf entsprechen? Diese Klausel ist jedenfalls üblich. Darüber hinaus steht es auch im ERTV. Meines Erachtens ist dieser einsatz also zulässig.

Die ZAF kürzt gemäß Entgeldrahmentarifvertrag für die Dauer
der Probezeit, den Lohn auf 95.5%,

Jaja, das ist auch so üblich, die kürzen es grundsätzlich weg, weil es der TV hergibt. Laut TV dürfen die sogar um 9,5% senken, also auf 90,5% aber in E3 nicht unter 6,47 €/Std.

wofür aber keine
Veranlassung besteht, da er als Facharbeiter (oder doch
Fachwerker?) ja auf einer solchen Stelle eingesetzt wird.

Das ist in dem Fall egal, weil es laut TV eben zulässig ist.

„Bei einem Arbeitnehmer, der erheblich und nicht nur
vorübergehend minderleistungsfähig ist, kann im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat - auf verlangen des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers - eine vom Tarifvertrag abweichende
Entgeldegelung getroffen werden. Diese ist schriftlich nieder
zu legen.“
Frage 2:
Wann ist man minderarbeitsfähig?

Nunja wie das im Einzelnen definiert wird weiß ich nicht. Habe aber dies gefunden: http://209.85.129.132/search?q=cache:mQtTbcfSysUJ:ww…

Aber worauf die hinaus wollen ist ja klar. Der AN ist Metzger und mit 2 linken Händen wird er als Monteur wohl nicht so gute Leistung bringen, wie ein anderer Handwerker. Ich vermute stark, dass die dem AN daraus diesen Minderleistungs-Strick drehen wollen, damit sie den Lohn drücken können.

Denn sie müssen den bisherigen Lohn ja weiter bezahlen, auch wenn die Tätigkeit üblicherweise in eine andere Lohngruppe fällt:
MTV
2.4.2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe
zuzuordnen ist, wobei der Arbeitnehmer gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung
zu vergüten ist. Ziffer 2.4 des Entgeltrahmentarifvertrages bleibt unberührt.

Das wollen die vermutlich umgehen.

Im AV ist keinerlei Hinweis auf eine Kürzung des Entgeldes im
Bezug auf diese Regelung. Es wird eher vermutet, dass es sich
hier um Kosteneinsparung zu Gunsten der ZAF handelt.

So sehe ich das auch.

Der Mitarbeiter ist in die Lohngruppe E3 eingruppiert. Als
Grundlage wird auch hier der Tarifvertrag zur Bemessung
herangezogen.

Es heißt dort:
„Arbeitsaufgaben mit einfacher aber wechselnder
Problemstellung. Ausführen von Aufgaben, für die eine
Berufsausbildung oder entsprechende Arbeitskenntnisse oder
Fähigkeiten mit Erfahrung Voraussetzung sind, die duch
mehrjährige Berufserfahrung erlangt worden sind. Beispiel:
Fachwerker/innen, Logistigfachkräfte, Büro- Verwaltungskräfte,
Medizinisches Personal“

Das weicht allerdings von dem mir vorliegenden TV ab.
http://209.85.129.132/search?q=cache:zueZG1_B9PUJ:ww…

Frage 3:
Ab Wann ist man Fachwerker und wann Facharbeiter?

Info:
Der Mitarbeiter hat einen Gesellenbrief mit Abschluß

Leider keine Ahnung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Facharbeiter
Fachwerker scheint wohl nur ein anderer Begriff für Facharbeiter zu sein.

Ich weiß es ist viel Text und auch eine komplexe Frage, aber
für Gedankengänge oder auch Tipps ist der Mitarbeiter doch
mehr als sehr verbunden …

Du hast dargelegt, dass du gut informiert bist, daher konnte ich nichts beitragen, was du nicht schon wusstest.

Höhergruppierung könnte man versuchen. allerdings sehe ich da schlechte Chancen, wenn der AN dann berufsfremd eingesetzt wird. Sollte der AN wieder als Metzger arbeiten, und die Arbeitsstelle entsp. anforderungen stellen, sieht es wieder anders aus.
ZAFs gruppieren eigentlich gerne zu niedrig ein.

Das mit der Minderleistung könnte man abwarten, oder wurde dies bereits angekündigt? Da könnte man sich noch genauer informieren. Dass beim Einsatz in berufsfremde Aufgaben eine Minderleistung abgleitet werden kann, halte ich aus dem Bauch heraus für sehr fraglich.

Danke Thats Me …

Aber die Links helfen nicht groß weiter, der MA findet dort keinerlei Hilfe, was den nun ein Gund sein kann oder könnte, dass er „Minderleistungsfähig“ sein sollte.
Leider hast Du (deine Bemühung in Ehren) den Post mehr oder weniger nur Kommentiert und bist nicht auf die konkreten Fragen eingegangen.
Der TV liegt dem MA vor in seiner gültigen Form, doch was wären den Voraussetzungen, dass er nicht Minderleistungsfähig ist (zumal es nicht wie im TV steht, schriftlich nicht festgehalten ist)?
Dass er auf anderen Posten „dienen“ muss steht ja im Vertrag, aber in wie weit kann er sich wegen Unzumutbarkeit wehren?

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Was „läuft“ da sonst noch … trotz täglicher Meldung, kein
neuer Arbeitseinsatz (mal den für Montage abgesehen), ein 35
Stunden Vertrag, vom Entleiher aber nur 18 eingesetzt, die ZAF
verweigert die Zahlung der Fehltage ohne Einsatz und hatte
auch kein Ersatzeinsatz in den Zeiten … zzgl der im ersten
Post angesprochenen …

Auch auf das Risiko hin, dass du diesen Hinweis von mir auch als unnütz erachtest.

Meine Antwort auf Die Bezahlung der Einsatzzeiten wurde vom MOD GELÖSCHT mit dem Argument es wäre OT, weil ich als Titel OT schrieb.

Daher musste ich zu dieser Frage einen neuen Beitrag schreiben,
/t/zeitarbeit-arbeitszeitkonten-bgb-615/5006531

der dir hoffentlich ansatzweise Anteorten liefern kann, wenn sich noch einige Experten dazu äußern.

Hi,

Aber die Links helfen nicht groß weiter, der MA findet dort
keinerlei Hilfe, was den nun ein Gund sein kann oder könnte,
dass er „Minderleistungsfähig“ sein sollte.

Schade .Da dort einige Beispile für Gründe von Minderleistung angegeben sind, (Körperliche oder geistige Gebrechen,Unverschuldet aus gesundheitlichen Gründen, Körperliche oder geistige Eignung)
hoffte ich, dass dich dies weiter bringt und Anhaltspunkte liefet nach weiteren Infos zur Definition Minderleistung suchen zu können.

Leider hast Du (deine Bemühung in Ehren) den Post mehr oder
weniger nur Kommentiert und bist nicht auf die konkreten
Fragen eingegangen.

Du hast recht und ich erspare mir auch weitere Kommentare. Aber du hattest dir die Fragen ja im Prinzip selbst beantwortet.

Der TV liegt dem MA vor in seiner gültigen Form, doch was
wären den Voraussetzungen, dass er nicht Minderleistungsfähig
ist (zumal es nicht wie im TV steht, schriftlich nicht
festgehalten ist)?

Da habe ich konkret geantwortet, dass ich genau diese Frage auch nicht beantworten kann. Und zur Frage der Eingruppierung schrieb ich auch was.

Dass er auf anderen Posten „dienen“ muss steht ja im Vertrag,
aber in wie weit kann er sich wegen Unzumutbarkeit wehren?

Hier greift BGB 315. Auch das Direktionsrecht kommt wohl ins spiel.
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg108…
http://inhalt.monster.de/12352_de-de_p1.asp
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit.htm

Du kannst ja nach Urteilen suchen mit den versch. Begriffskombinationen Direktionsrecht, BGB 615, Versetzung, Leiharbeit ?

Gruß

[MOD] Klarstellung
Hallo

Meine Antwort auf Die Bezahlung der Einsatzzeiten wurde vom
MOD GELÖSCHT mit dem Argument es wäre OT, weil ich als Titel
OT schrieb.

Nein, er wurde gelöscht, weil er off topic WAR.

Gruß
Guido