Nur mal so vorab:
Dir ist klar, dass es einen oder gar mehrere Unterschied zwischen Arzt und Sachbearbeiter eines Jobcenters gibt? Unterschiede in Sachen Qualifikation, Kompetenzen, Befugnisse, Verpflichtungen?
Und nur mal auch so vorab: Leistungsbezug im Sozialsystem heisst nicht Rechtlosigkeit? Und heißt- zum Glück - dass man sich eben nicht restlos nackig machen muss, erst recht nicht aus reiner Spass an der Freud, was u.a heißt: Ohne jeglichen Wert Sachen Preis geben zu müssen, die derjenige, der sie erhält, noch nicht einmal beurteilen könnte?
Und du weißt auch, dass die Gesetzeslage - zum Glück - nicht so ist, wie sie sich Otto Stammtischbruder so vorstellt, der erst einmal jedem ALGII-Empfänger so lange Missbrauch unterstellt, bis der - natürlich völlig nackig - das Gegenteil bewiesen hat?
Einfach so auf Zuruf und auf eine nicht ausgeübte Tätigkeit
hin?
Dem behandelnden Arzt ist völlig schnuppe, um welche Tätigkeit es geht, weil er gar kein Interesse daran hat, eine konkrete Tätigkeit „zu unterbinden“. Was aber im Rahmen seiner Tätigkeit möglich ist und wozu er sogar verpflichtet ist: Zu attestieren, wenn gewisse Tätigkeiten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand haben, was beinhaltet, dass diese evt. gar nicht ausführbar sind und / oder den Gesundheitszustand verschlechtern.
Und wer, wenn nicht der behandelnde Arzt, sollte dies im ersten Schritt beurteilen? Der Sachbearbeiter im Jobcenter etwa?
(Und das muss dann von Behörden, Krankenkasse,
Rentenvesrsicherungsträgern ungeprüft akzeptiert werden?
Hat das irgendwer behauptet? Das hat ja noch nicht mal der UP gefordert oder erwartet! Es KANN so akzeptiert werden. Wenn Jobcenter, Krankenkasse, Rentenversicherung Zweifel am - zunächst einfachen - Attest haben, dann können sie im ersten Schritt nachfragen und Befunde und / oder eine ausführliche Stellungnahme erwarten. Diese wird dann aber nicht irgendeinem Sachbearbeiter zugeschickt - das gilt auch für Krankenkasse und Rentenversicherung!, nicht nur für das Jobcenter - sondern dies erfolgt vom Arzt aus in versiegelten Umschlägen. Der eigene behandelnde Arzt tut gut daran, sich die Weitergabe dieser Infos vom Patienten genehmigen zu lassen. Tut er dies nicht, macht er sich strafbar!
Die ausführliche Stellungnahme darf dann nur von einem Arzt begutachtet werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Stellen. Krankenkasse hat den MDK, der manchmal auch von Jobcentern genutzt wird, wenn die nicht mit „eigenem“ Amtsarzt arbeiten. Rentenversicherung hat üblicherweise niedergelassene, gutachterlich tätige Ärzte. Verkürzt alle jetzt mal Amtsärzte genannt. Je nach Lage entscheiden diese „Amtsärzte“ auf Basis der von den behandelnden Ärzten vorgelegten Berichten - oder sie empfehlen oder tun das direkt auf Weisung des Auftraggebers (KK, Jobcenter, DRV): nämlich den Patienten persönlich untersuchen.
Die Untersuchung wird dokumentiert und unterliegt als solche im Detail ebenfalls zunächst vollständig der Schweigepflicht! Auch dem „Amtsarzt“ sind für die Weitergabe von Infos an den Auftraggeber Grenzen gesetzt, eine Abwägung aus Persönlichkeitsschutz und Zweck der Untersuchung.
Die Frage zielte eher darauf, was denn hier wirklich vorliegt.
Da solch ein Attest keine Kassenleistung ist, hätte es der
ALG-II-Empfänger selbst bezahlen müssen. Daran hege ich
einfach mal Zweifel.
Einfach mal so. So aus dem blauen Dunst, weil es Spaß macht…
Es handelt sich hierbei um eine Bescheinigung, die durchaus von manchen Ärzten sogar kostenlos ausgestellt werden, wenn der Patient bedürftig ist. Das liegt im Ermessensspielraum der Ärzte. Andere verlangen wenige Euro fuffzich. (liegt unter 10 Euro)
Stimm. Man muss sich ggf. einer ärztlichen Untersuchung unterziehen!
Naja und die kann beim Hausarzt stattfinden oder beim
Amtsarzt.
Siehe oben… irgendwie deucht mir wirklich, dass du keinen blassen Dunst hast, wovon die Rede ist, aber Hauptsache, eine Meinung haben und die vehement vertreten.
dagegen
Na die Ergebnisse müssen ihm schon bekannt sein, wenn er seine
Entscheidungen darauf stützen soll. Ergbenis ist dann eben
eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach Art und Grad.
Ja. Aber nur in dem Umfang, wie es nötig ist. Dazu gehören u.a. Diagnosen nicht. Sondern lediglich eine Beschreibung der Einschränkungen und eine Prognose. Ggf. noch Handlungsempfehlungen.
Das ist übrigens für den Betroffenen nicht per se negativ. Bzw. ist eigentlich nicht negativ gedacht. (Nur leider betrachten viele Jobcenter diese Maßnahme nur als Strafmaßnahme, EIGENTLICH ist sie auch dazu gedacht, Betroffene, inbesondere chronisch Kranke und Behinderte durch gezielte Maßnahmen - damit sind keine Strafsanktionen gemeint! - wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern…)
Insofern ist das für mich Bockwurst.
Bockwurst ist nicht, wem gegenüber die Schweigepflicht entbunden wird und wem welche Infos zugängig gemacht werden.
Also ich meine schon, dass der Amtsarzt dem Amt das Ergebnis
seiner Untersuchung/Begutachtung mitteilen darf. Das ist wohl
irgendwie Sinn und Zweck des § 62 SGB I.
Wie gesagt: Deine Meinung tut hier nichts zur Sache. Erst recht nicht dann, wenn du nicht in der Lage bist zu differenzieren, dass es hier um Infos ganz unterschiedlichen Sensibilitätsgrades geht. Interessant sind nur die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Zweifellos, ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass sich
der Antragsteller im Zweifelsfalle vor dem Amt nackig machen
muss. Nicht auf der Straße vor dem Amtsgebäude und auch nicht
vor dem Sachbearbeiter, aber eben vor dem Amtsarzt im Auftrag
der Behörde.
Gebetsmühlenartig: „Das Amt“ und „Sachbearbeiter“ sind aber zwei völlig verschiedene paar Schuhe.