Er ist ALG I -Bezieher, 100% schwerbehindert mit Merkzeichen „G“,
Dauer AU, seit 09/2007 Panikattacken, Angstsyndrom und Persönlichkeitsstörung - psychisch-; Darmerkrankung mit unkontrollierbaren Durchfällen - physisch-!!! Bei der AA weiß man dies und adher hat Panam eine Vollmacht an einen Bekantten erteilt, wegen Vorsprache bei Terminen bei der AA! Bei jedem mal wird eine Sperrfrist von einer Woche verhängt, wenn nicht persönlich erschienen!!! Nun sagt doch das Gesetz, bei Vollmacht kann aucj ein Vertreter mit Vollnacht und Ausweis kommen und Termin whrnehmen, wieso Sperrfrist und kein Geld!
Wo kann man Gesetz/Recht hier finden, dazu!?
IMmer weniger Geld, obwojl keine Schuld vorliegt, bitte um Hilfe;
Hier stimmt einiges nicht: Wenn Panam seit dem 9/2007 AU, das heißt arbeitsunfähig ist, dann hat er keinen Anspruch auf ALG1. Vorrausetzung dass man ALG beziehen kann ist, dass man auch arbeitsfähig ist. Ein Kranker ist nicht arbeitsfähig und somit auch nicht arbeitslos, sondern krank und hat zunächst mit dem Job-Center überhaupt nichts zu tun. Deshalb ist es schwer vorstellbar, dass das AA überhaupt Gelder bezahlt, denn bei 100% Schwerbehinderung und ebensolcher Arbeitsunfähigkeit, wäre dies zunächst die Aufgabe der Krankenkasse, der Rentenversicherung, oder des Sozialamtes.
Hier wird entweder etwas falsches gefragt, oder die Angaben sind falsch.
Wenn Panam seit dem 9/2007 AU, das heißt arbeitsunfähig ist, dann hat er keinen Anspruch auf ALG1. Voraussetzung dass man ALG beziehen kann ist, dass man auch arbeitsfähig ist. Ein Kranker ist nicht arbeitsfähig und somit auch nicht arbeitslos, sondern krank und hat zunächst mit dem Job-Center überhaupt nichts zu tun.
Mit dem JC natürlich nicht.
Aber mal im Ernst: Hier muss ich Dich korrigieren! Auch nichtarbeitsfähige Menschen können sehr wohl Alg I beziehen, nämlich dann, wenn sie von der KK ausgesteuert wurden und (noch) keine EM-Rente gewährt wurde. Rechtsgrundlage: § 125 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html).
(Da dreyer hier schon des Öfteren von ähnlichen Schwierigkeiten berichtet hat, weiß ich zufällig, dass er zumindest ein § 125-_Verdachts_fall ist. (Für Verdachtsfälle – also die, bei denen noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob nun § 125 vorliegt oder nicht – gilt erstmal dasselbe wie für anerkannte § 125-er.)
Die Alg-Anspruchsdauer bei § 125-ern richtet sich ganz normal nach § 127 (1) + (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html).