Hi!
Fritz F. wird arbeitslos und besucht eine Weiterbildung. Nach Abschluss der Weiterbildung (während der Zeit erhielt Fritz Alg I) sucht und findet er eine neue Stelle,
Besteht zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch ein Restanspruch auf Alg oder hat man seine Gesamtanspruchsdauer zufälligerweise gerade mit dem Datum der Arbeitsaufnahme aufgebraucht? (Das wäre sehr unwahrscheinlich; ich will nur auf Nummer Sicher gehen.)
die Konditionen sind aber wesentlich schlechter als bisher.
Nun bekommt er aber statt eines unbefristeten Vertrages einen befristeten für 5 Monate.
Fritz muß sich ja nun sicherlich schleunigst wieder arbeitsuchend melden, damit er im Falle des Falles nach Ablauf des befristeten Vertrages Alg erhält.
Alg ohne Sperrzeit erhält (1 Woche; vgl. § 38 (1) SGB III i. V. m. § 144 (1) Nr. 7 SGB III).
Aber: In welcher Höhe würde dann das Alg I gezahlt? In der Höhe, die sich nach den Konditonen des befristeten Vertrages richtet,
Nein, weil noch kein Neuanspruch enstanden ist (wäre erst nach erneut 12 Monaten der Fall).
(Und selbst nach 12 Monaten hätte man noch eine Weile einen Bestandsschutz und würde mindestens die alte Alg-Höhe bekommen.)
oder in der Höhe der vorher erarbeiteten Ansprüche
Genau das.
und wenn ja: wie lange?
So lange, wie man bei Arbeitsaufnahme noch Restanspruch hatte (s. o.).
Das muss man übrigens weder auswendig wissen noch sich selbst ausrechnen, sondern das steht im Alg-Aufhebungsbescheid, den man anlässlich der Arbeitsaufnahme von der AA bekommen wird.
Wenn man es gerne eher wissen möchte: im (letzten) Bewilligungsbescheid nachschauen, für wie viele Tage Alg I längstens bewilligt wurde und überschlagen, wie viel man davon bis zum Tag der Arbeitsaufnahme verbraucht haben wird. Dann weiß man, was man bei erneuter Alokeit (bei gleichzeitiger Beschäftigung noch an Alg I zu erwarten hat, bevor man sich seelisch und moralisch mal mit Alg II auseinandersetzen sollte…
LG
Jadzia