Jemander ist über längere Zeit krank gewesen, dann arbeitsuchend und hat anschließend 3 Jahre an einer berufliche Reha (Umschulung, Kostenträger DRV) teilgenommen.
Aus gesundheitlichen Gründen wurde die Maßnahme abgebrochen. Daraus folgte eine 78-wöchige Krankschreibung(Krankengeld).Ein Antrag auf medizinische Reha wurde vom DRV 2 mal abgelehnt aus dem Grund,dass diee Gesundheitslage für eine Kur zu labil wäre und eine stationäre Behandlung somit empfohlen wurde. Außerdem wurde er zum Gutachten der DRV geschickt worden. Auf den Bericht wartet er schon 8 Wochen. Jetzt ist er ausgesteuert worden, er aber und wird weiterhin krankgeschrieben. Bei dem AA musste einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Da er die Anwartschaftszeiten (deren Begründung: in letzten 2 Jahren weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen b §123 und §124 SGB III) angeblich nicht erfüllt und keine Gültigkeit von früheren Anspruch auf Arbeitslosengeld hatt, da seit der Entstehung mehr als vier Jahre vergangen §147 Absatz 2 SGB III sind, abgelehnt worden ist. ALG II steht ihn nicht zu (verheiratet).
Aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose (Herausgeber Bundesagentur für Arbeit) ist zuentnehmen, dass (Seite 26) bei bezogenem Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme mit entsprechenden Nachweisen der Zeiten , der 2-Jahres-Zeitraum auf bis 5 Jahre verlängert werden kann und unter Umständen eine weiter zurückliegende Beschäftigung berücksichtigt wird.
Wer könnte die Rechtslage erklären? Danke.
Auch ein nettes Hallo,
wenn man arbeitsunfähig ist, steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und folgedessen wäre das ALG 1 nicht zu zahlen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ALG 1 erfüllt sind.
Generell kan ALG 2 beantragt werden, dass er verheiratet ist, ist ja kein Ausschluß, vermutlich aber dürfte das Einkommen des Ehepartners entsprechend hoch sein, so dass kein ALG-2-Anspruch besteht.
ALG II steht ihn nicht zu
(verheiratet).
Aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose (Herausgeber Bundesagentur
für Arbeit) ist zuentnehmen, dass (Seite 26) bei bezogenem
Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme mit
entsprechenden Nachweisen der Zeiten , der 2-Jahres-Zeitraum
auf bis 5 Jahre verlängert werden kann und unter Umständen
eine weiter zurückliegende Beschäftigung berücksichtigt wird.
Wer könnte die Rechtslage erklären?
Da empfiehlt sich ein Rechtsanwalt, spezialisiert auf Sozialrecht.
Bei „Bedürftigkeit“ erhält man bei Amtsgericht auf Antrag Prozesskostenhilfe für anwaltliche Erstberatung.
Schönen Tag noch.
So ein Unsinn! § 125 SGB III
Hi!
wenn man arbeitsunfähig ist, steht man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und folgedessen wäre das Alg I nicht zu zahlen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Alg I erfüllt sind.
So pauschal absoluter Schwachsinn. Ich empfehle dringend die Lektüre von § 125 (1) SGB III (der extra für ausgesteuerte und weiterhin arbeitsunfähige Menschen, die alle anderen Voraussetzungen für Alg I (Anwartschaftszeit/Rahmenfrist erfüllt, arbeitslos gemeldet) erfüllt haben, „erfunden“ wurde) und FAQ:1791!
Hör bitte auf, die Fragesteller in diesem und den umliegenden Brettern mit solchen Falschauskünften zu verwirren! (Nicht nur) Ich wäre Dir dafür sehr dankbar!
Gruß
Jadzia Dax