Also, ich fasse dann mal zusammen: (+ 1 Nachfrage)
07.2005 – 12.2008: VZ ⇒ sv-pflichtig
01.2009 – 07.02.2009: MSchG* ⇒ sv-pflichtig ((nur) weil vorher nahtlos sv-pflichtig)
08.02.2009 – 13.07.2010: EZ** ⇒ sv-pflichtig ((nur) weil vorher nahtlos sv-pflichtig)
14.07.2010 – 31.12.2010: TZ ⇒ sv-pflichtig
01.01.2011 – lfd.: EZ ⇒ sv-pflichtig ((nur) weil vorher nahtlos sv-pflichtig)
Arbeitsbeginn Teilzeit (Ja, steuerpflichtig)
Ob steuerpflichtig oder nicht, ist irrelevant! Ich fragte nach _Sozialversicherungs_pflicht!
Aber obwohl die Frage nicht beantwortet wurde, gehe ich bei 20 Wo.std. einfach mal von SV-Pflicht aus. (Wenn dies wider Erwarten nicht so gewesen sein sollte, springt an dieser Stelle ohnehin die (hier) sv-pflichtige EZ ein, sodass so oder so von weiterhin nahtloser SV-Pflicht ausgegangen werden kann.)
Zurzeit hat die Frau unbezahlten Urlaub!
Zählt (spätestens ab 01.01.2011) noch bis max. 07.02.2012 (ein Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes) als EZ (siehe auch oben).
However: Die ursprüngliche Frage war,
- ob hier ein Alg-Anspruch besteht, und
- wenn ja: wie sich dann hier das Alg berechnet.
Zu 1.: Ja, es besteht ein Anspruch auf Alg I.
Zu 2.: Bei vorliegender Datenlage kommt es sehr darauf an, wann (Datum) man sich nun arbeitslos meldet; denn von diesem Tag aus wird der sog. Bemessungszeitraum (BZ) berechnet.
Der BZ – und damit die Alg-Bemessungsgrundlage – verläuft also je nach Tag der Arbeitslosmeldung (Alome) anders, was im konkreten Fall bedeutet: Der Tag der Alome kann hier zwischen „normaler“ und „fiktiver“ Bemessung entscheiden.
Daher meine (hoffentlich letzte
Nachfrage :
Wann (ich brauche hier wirklich ein möglichst genaues Datum, wenn Du eine möglichst genaue Antwort haben willst!!) gedenkt die Dame, sich alo zu melden?
Erst dann kann 2. beantwortet werden.
(Du hast Dir hier aber auch einen wirklich komplizierten Fall ausgesucht. 
Gruß
Jadzia
*) MSchG = Mutterschaftsgeld
**) EZ = Erziehungszeit eines Kindes unter 3 Jahren