ALG-1- Prozentsatz mit/ohne Kind

Hallo zusammen,

als Arbeitslosengeld erhält man ohne Kind 60% und mit Kind 67% des Leistungsentgelts.

Gehts dabei um die Kinder, die tatsächlich bei dem Arbeitslosen im selben Haushalt leben oder auch um die Kinder, die zwar nicht bei dem Arbeitslosen leben, aber auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Danke und Grüße
Edgar

Hallo,

Gehts dabei um die Kinder, die tatsächlich bei dem
Arbeitslosen im selben Haushalt leben oder auch um die Kinder,
die zwar nicht bei dem Arbeitslosen leben, aber auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

weder noch.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_546646/Navigation/ze…

Gruß

S.J.

Hallo Essjott,

danke für deine Info.

Ich habe aber den Sinn und Zweck von erhöhtem Leistungssatz in der dargestellten Form leider nicht verstanden :frowning:

Der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte ist also null und nichtig, um die erhöhte Leistung in Anspruch zu nehmen. Was ist aber mit einem Arbeitslosen, der ein Kind im selben Haushalt hat? Warum erhält er nicht den erhöhten Leistungssatz? Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner etc. angekoppelt? In der dargestellten Form wird z.B. eine alleinerziehende Mutter benachteiligt! Oder habe ich da was falsch verstanden?

Gruss, Edgar

Hallo,

mit einem Arbeitslosen, der ein Kind im selben Haushalt hat?
Warum erhält er nicht den erhöhten Leistungssatz?

weil es darum alleine nicht geht. Das Kind kann ja bereits 40 Jahre alt sein und ein eigenes Einkommen haben.

Aus dem geposteten Link geht doch klar hervor, welche Kriterien zu erfüllen sind. Was ist daran unklar?

Gruß

S.J.

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Hallo

Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner etc. angekoppelt? In der dargestellten Form wird z.B. eine alleinerziehende Mutter benachteiligt! Oder habe ich da was falsch verstanden?

Da steht: Haben Sie ODER Ihr Ehegatte ODER Ihr Lebenspartner usw. mindestens ein zu berücksichtigendes Kind usw.

Viele Grüße

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Hi!

Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner* etc. angekoppelt?

Weil die Ehe gesetzlichen Vorrang vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat.

In der dargestellten Form wird z. B. eine alleinerziehende Mutter benachteiligt! Oder habe ich da was falsch verstanden?

Ja (siehe u. a. nächstes Zitat von Simsy)!

Da steht: «Haben Sie ODER Ihr Ehegatte ODER Ihr Lebenspartner* usw. mindestens ein zu berücksichtigendes Kind usw. …»

(Hervorhebungen durch mich)

*) Nur kurz, um Missverständnissen vorzubeugen:
Ein Lebenspartner ist ein Mitglied einer eingetragenen(!) homosexuellen Partnerschaft (sog. Homo-Ehe), nicht jemand, mit dem man nur zusammen- oder in ehe_ähnlicher_ Gemeinschaft wohnt (egal, ob in hetero- oder in homosexueller Partnerschaft)!

Gruß
Jadzia

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Hallo,

Ich habe aber den Sinn und Zweck von erhöhtem Leistungssatz in
der dargestellten Form leider nicht verstanden :frowning:

Wird dir auch nie gelingen. Es wäre vergebliche Liebesmüh, in die Köpfe der damaligen Entscheider, sprich Bundestagsabgeordnete, im Nachhinein heute hinschauen zu wollen. Was man machen könnte: die ganzen Protokolle im Gesetzgebungsverfahren nachlesen. Wer möchte das? Und, wäre man dann schlauer?

Gruß
Otto

Hallo

Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner* etc. gekoppelt?

Weil die Ehe gesetzlichen Vorrang vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat.

Aber der Anspruch ist doch gar nicht an einen Ehegatten usw. angekoppelt? Doch höchstens dann, wenn es nicht das eigene Kind, sondern das Kind dieses Ehegatten usw. ist.

Viele Grüße

Zusammenfassung
Hi!

Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner etc. gekoppelt?

Weil die Ehe gesetzlichen Vorrang vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat.

Aber der Anspruch ist doch gar nicht an einen Ehegatten usw. angekoppelt? Doch höchstens dann, wenn es nicht das eigene Kind, sondern das Kind dieses Ehegatten usw. ist.

Genau auf diesen* Fall bezog ich mich mit dieser Aussage (vor dem Hintergrund, dass eben kein erhöhter Alg-Leistungssatz bezogen werden kann, wenn «nur» der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, ein Kind hat (das Kind also ein nichtgemeinsames ist!); so hatte ich nämlich diese Nachfrage (vielleicht falsch?) verstanden).

*) hier Fall 2: Fall 1: 67 % Alg, wenn es mein eigenes Kind ist; und zwar egal, bei wem dieses lebt (z.B. beim anderen leiblichen Elternteil, (meist) dem/der Ex-Partner/in des Alg-Empfängers)! Fall 2: 67 % Alg, wenn es nicht mein eigenes Kind ist, aber dafür das meines _Ehe_partners – egal, ob das Kind im gemeinsamen, ehelichen Haushalt lebt oder nicht (z. B. beim anderen leiblichen Elternteil, obwohl der Alg-Empfänger hier mit diesem oftmals wenig bis gar nichts zu tun haben mag)!
Rechtsgrundlage (damit die in diesem Thread, der Vollständigkeit halber, auch noch mal genannt wurde): § 149 SGB III.

Und um nochmal kurz auf das UP einzugehen:
Beide Fälle sind völlig unabhängig davon, was auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist! (Mit einem solchen Eintrag kann ggf. nur der Nachweis, dass man Erhöhter-Leistungssatz-Berechtigter ist, unaufwändiger geführt werden.)

Ich hoffe für den UP, dass jetzt endlich die wesentlichsten Klarheiten beseitigt sind. :smile:

LG
Jadzia

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Hallo zusammen,

es tut mir Leid, aber ich bin irgendwie immer noch nicht schlau geworden :smile: Um die Sachlage einfach mal an einem Beispiel zu verdeutlichen: Welchen Prozentsatz würde ein Arbeitsloser erhalten, der auf seiner Lohnsteuerkarte ein Kind hat, welches aber nicht im selben Haushalt lebt?

Danke und Grüße

*seufz*
Hallo,

es tut mir Leid, aber ich bin irgendwie immer noch nicht schlau geworden :smile:

sorry, aber k.A., auf welchem Schlauch Du stehst.

Welchen Prozentsatz würde ein Arbeitsloser erhalten, der auf seiner Lohnsteuerkarte ein Kind hat, welches aber nicht im selben Haushalt lebt?

Da sowohl der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte als auch der Wohnsitz des Kindes – wie bereits mehrfach geschrieben!! – völlig irrelevant sind, die Nachfrage:
Wessen Kind ist das auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind?

(Ich habe echt keinen blassen Schimmer, wie man Dir die Sachlage noch unmissverständlicher erklären kann, als bereits geschehen.)

Gruß
Jadzia

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Hallo Jadzia,

tut mir Leid, ich habe nur die Wahrheit geschrieben :frowning:
Antwort: Das Kind auf der Lohnsteuerkarte gehört dem Arbeitslosen, der von seiner Familie getrennt lebt.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung :smile:

Grüsse

Also nochmal.
Hi!

tut mir Leid, ich habe nur die Wahrheit geschrieben :frowning:

Nichtsdestotrotz begreife ich einfach nicht, was an den bisher gegebenen Antworten unverständlich war! So z. B. meine:

Fall 1:  67 % Alg, wenn es mein eigenes Kind ist; und zwar egal, bei wem dieses lebt (z. B. beim anderen leiblichen Elternteil, (meist) dem/der Ex-Partner/in des Alg-Empfängers)!

Das ist doch exakt die Antwort, die Du suchst!

Das Kind auf der Lohnsteuerkarte gehört dem Arbeitslosen , der von seiner Familie getrennt lebt.

Antwort siehe oben! Aber wenn Du unbedingt möchtest, nochmal zum Mitschreiben:
Da es sein eigenes Kind ist, hat der Arbeitslose hier Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz von 67 %!

Gruß
Jadzia

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Hallo Jadzia,

danke für deine Antwort und das zusätzliche Schreiben :smile:

Am Anfang war ich auch der selben Meinung/Kenntnis und ich wollte mich hier lediglich vergewissern. Die Antworten waren dennoch nicht in der Richtung. Wenn du der Historie folgst, kannst du meine Aussage bestätigen.

Grüße, Edgar

Alles geklärt.
Hi!

Die Antworten waren dennoch nicht in der Richtung. Wenn du der Historie folgst, kannst du meine Aussage bestätigen.

Nö, sorry. Kann ich nicht. Sonst hätte Dir spätestens meine Antwort mit dem Titel «/t/alg-1-prozentsatz-mit-ohne-kind/6825286/13

Aber es scheint ja jetzt alles beantwortet zu sein, weswegen wir diese Diskussion nicht weiter vertiefen müssen (off-topic)!

Also erst wieder bis zu Deinem eventuellen nächsten UP,
Jadzia

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