Zusammenfassung
Hi!
Warum ist der Anspruch an einen Ehegatten/Lebenspartner etc. gekoppelt?
Weil die Ehe gesetzlichen Vorrang vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat.
Aber der Anspruch ist doch gar nicht an einen Ehegatten usw. angekoppelt? Doch höchstens dann, wenn es nicht das eigene Kind, sondern das Kind dieses Ehegatten usw. ist.
Genau auf diesen* Fall bezog ich mich mit dieser Aussage (vor dem Hintergrund, dass eben kein erhöhter Alg-Leistungssatz bezogen werden kann, wenn «nur» der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, ein Kind hat (das Kind also ein nichtgemeinsames ist!); so hatte ich nämlich diese Nachfrage (vielleicht falsch?) verstanden).
*) hier Fall 2: Fall 1: 67 % Alg, wenn es mein eigenes Kind ist; und zwar egal, bei wem dieses lebt (z.B. beim anderen leiblichen Elternteil, (meist) dem/der Ex-Partner/in des Alg-Empfängers)! Fall 2: 67 % Alg, wenn es nicht mein eigenes Kind ist, aber dafür das meines _Ehe_partners – egal, ob das Kind im gemeinsamen, ehelichen Haushalt lebt oder nicht (z. B. beim anderen leiblichen Elternteil, obwohl der Alg-Empfänger hier mit diesem oftmals wenig bis gar nichts zu tun haben mag)!
Rechtsgrundlage (damit die in diesem Thread, der Vollständigkeit halber, auch noch mal genannt wurde): § 149 SGB III.
Und um nochmal kurz auf das UP einzugehen:
Beide Fälle sind völlig unabhängig davon, was auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist! (Mit einem solchen Eintrag kann ggf. nur der Nachweis, dass man Erhöhter-Leistungssatz-Berechtigter ist, unaufwändiger geführt werden.)
Ich hoffe für den UP, dass jetzt endlich die wesentlichsten Klarheiten beseitigt sind. 
LG
Jadzia