Guten Tag,
Folgendes Szenario: Nach fast 10 Jahren endet das Arbeitsverhälnis (Angestellter) am 31.03.2005. Vom 01.04. - 30.04.2005 wird Arbeitslosengeld 1 bezogen. Mit Hilfe des Überbrückungsgeldes beginnt am 01.05.2005 die Selbständigkeit.
Doch nun kommt die Sorge. Eine Flaute in der Auftragslage könnte sich jederzeit ankündigen.
Und natürlich die Fragen:
- Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser verfällt. (2 oder 4 Jahre?)
- Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2 oder 4 Jahren haben?)
Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?
Vielen Dank und Gruß…
Hallo
Guten Tag,
Und natürlich die Fragen:
- Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend
machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser
verfällt. (2 oder 4 Jahre?)
Nach 3 Jahren ist der Anspruch weg
- Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen
Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich
einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2
oder 4 Jahren haben?)
Nein, dat wäre ja echt genial, mit jedem Monat verbrauchst du ja was, von deinem erworbenen Anspruch.
Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen
ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?
Vielen Dank und Gruß…
LG
Mikesch
Nochmal zum Mitschreiben…
Hi!
- Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend
machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser
verfällt. (2 oder 4 Jahre?)
Nach 3 Jahren ist der Anspruch weg
Argh!! Wie ich sehe hast Du meine letzte Erwiderung auf diese immer wieder falsche Antwort geflissentlich ignoriert! Hier also nochmal zu Deiner Erhellung: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… Vielleicht nützt es ja diesmal was…
Nochmal zum Mitschreiben (vor allem für Matthias): Nach § 147 (2) SGB III kann „der Anspruch auf Arbeitslosengeld […] nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“
D.h. für Matthias, dass er seinen Alg-Restanspruch bis spätestens 31.03.2009 geltend gemacht haben muss.
Sprich: Das bedeutet, dass eine erneute Arbeitslosmeldung/Arbeitslosigkeit bis spätestens 31.03.2009 vorliegen muss, nicht etwa dass der gesamte Restanspruch bis 31.03.2009 „genommen“ worden sein muss!
- Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen
Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich
einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2
oder 4 Jahren haben?)
Nein, keine aufschiebende Wirkung. Die Frist beginnt immer am Tag der Entstehung des Neu anspruchs, hier am 01.04.2005 (s.o.). Die darauffolgenden Bewilligungen sind sog. _Wieder_bewilligungen des Neuanspruchs.
Die Frist würde natürlich neu beginnen, wenn bis 31.03.2009 wieder mind. 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet würde und somit ein erneuter Neu anspruch entstünde.
Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen
ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?
Ja. Vier Jahre lang (vgl. § 147 (2) SGB III).
Liebe Grüße,
Liza