ALG 1 / Selbständigkeit

Guten Tag,

Folgendes Szenario: Nach fast 10 Jahren endet das Arbeitsverhälnis (Angestellter) am 31.03.2005. Vom 01.04. - 30.04.2005 wird Arbeitslosengeld 1 bezogen. Mit Hilfe des Überbrückungsgeldes beginnt am 01.05.2005 die Selbständigkeit.
Doch nun kommt die Sorge. Eine Flaute in der Auftragslage könnte sich jederzeit ankündigen.

Und natürlich die Fragen:

  1. Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser verfällt. (2 oder 4 Jahre?)
  2. Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2 oder 4 Jahren haben?)

Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?

Vielen Dank und Gruß…

Hallo

Guten Tag,

Und natürlich die Fragen:

  1. Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend
    machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser
    verfällt. (2 oder 4 Jahre?)

Nach 3 Jahren ist der Anspruch weg

  1. Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen
    Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich
    einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2
    oder 4 Jahren haben?)

Nein, dat wäre ja echt genial, mit jedem Monat verbrauchst du ja was, von deinem erworbenen Anspruch.

Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen
ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?

Vielen Dank und Gruß…

LG
Mikesch

Nochmal zum Mitschreiben…
Hi!

  1. Bis wann kann man den erworbenen ALG 1-Anspruch geltend
    machen. Ich glaube es gibt Fristen, nach denen dieser
    verfällt. (2 oder 4 Jahre?)

Nach 3 Jahren ist der Anspruch weg

Argh!! Wie ich sehe hast Du meine letzte Erwiderung auf diese immer wieder falsche Antwort geflissentlich ignoriert! Hier also nochmal zu Deiner Erhellung: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… Vielleicht nützt es ja diesmal was…

Nochmal zum Mitschreiben (vor allem für Matthias): Nach § 147 (2) SGB III kann „der Anspruch auf Arbeitslosengeld […] nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

D.h. für Matthias, dass er seinen Alg-Restanspruch bis spätestens 31.03.2009 geltend gemacht haben muss.
Sprich: Das bedeutet, dass eine erneute Arbeitslosmeldung/Arbeitslosigkeit bis spätestens 31.03.2009 vorliegen muss, nicht etwa dass der gesamte Restanspruch bis 31.03.2009 „genommen“ worden sein muss!

  1. Würde eine Arbeitslosenmeldung für beispielsweise einen
    Monat vor der Frist eine aufschiebende Wirkung haben? (Sprich
    einen Monat arbeitslos sein, und dann wieder die Frist von 2
    oder 4 Jahren haben?)

Nein, keine aufschiebende Wirkung. Die Frist beginnt immer am Tag der Entstehung des Neu anspruchs, hier am 01.04.2005 (s.o.). Die darauffolgenden Bewilligungen sind sog. _Wieder_bewilligungen des Neuanspruchs.
Die Frist würde natürlich neu beginnen, wenn bis 31.03.2009 wieder mind. 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet würde und somit ein erneuter Neu anspruch entstünde.

Zusammenfassung:
Im Grunde genommen geht es hier um die Frage, ob man seinen
ALG1-Anspruch über eine längere Zeit retten?

Ja. Vier Jahre lang (vgl. § 147 (2) SGB III).

Liebe Grüße,
Liza