ALG 1 und Zuflussprinzip?

Hallo Wissende,

vielleicht kann mir jemand folgende Fragen beantworten:

Angenommen, jemand war angestellt beschäftigt und hat nebenher (aber
unregelmäßig, je nach Auftragslage) freiberuflich Aufträge ausgeführt
(für alte Kunden, Überbleibsel aus früherer Selbständigkeit bzw. für
Agenturen bei Auftragsüberhang), natürlich mit Rechnung und
versteuert (also nachvollziehbar).

Weiter angenommen, derjenige hat nun „betriebsbedingte Kündigung“ zum
30.09. erhalten (Arbeitgeber pleite) und beantragt somit ALG 1 ab
01.10.
Dass ein Zuverdienst bis 165 Euro mtl. ohne Anrechnung möglich ist,
bei einem maximalen Zeitaufwand von 15 Wochenstunden, sei bekannt.

Gesetzt den Fall, es stünden aus obengenannter freiberuflicher
Tätigkeit noch Zahlungen aus, die den Freibetrag überschreiten würden
und voraussichtlich (Rechnungsdatum, Zahlungsziel 30 Tage) Anfang
Oktober beglichen würden - gälte (gelte?) in diesem Fall (ALG 1)
ebenfalls das Zuflussprinzip (im Oktober kommt Geld, also keine/
weniger Leistung) oder wäre diese Zahlung anrechnungsfrei?

Da nicht zu erwarten (nicht zu wünschen!!!) ist, dass diese
gelegentlichen Nebeneinkünfte plötzlich ausbleiben, stellt sich
folgende weitergehende Frage:

Könnte derjenige eventuell einen höheren Freibetrag für Zuverdienst
geltend machen, da er diesen Nebenverdienst schon seit längerem
erzielt und das Einkommen daraus, auch wenn es unregelmässig ist,
benötigt, da das als Angestellter erzielte Gehalt relativ niedrig war
und das ALG 1 entsprechend niedrig ausfallen wird?

Wer weiss das?

Danke im Voraus für informative Antworten.

grüssle
bettina

Hallo

  1. ebenfalls das Zuflussprinzip (im Oktober kommt Geld, also
    keine/
    weniger Leistung) oder wäre diese Zahlung anrechnungsfrei?

Zufluss gilt auch hier

Könnte derjenige eventuell einen höheren Freibetrag für
Zuverdienst geltend machen, da er diesen Nebenverdienst schon seit
längerem erzielt und das Einkommen daraus, auch wenn es unregelmässig
ist, benötigt, da das als Angestellter erzielte Gehalt relativ
niedrig war

ja das geht wohl ab einer Zeitdauer von 2 Jahren, bei meiner Nachbarin wurden deshalb auch höhere Freigrenzen angesetzt.Werd sie morgen noch mal fragen

LG
Mikesch

MOD Xolophos: überflüssige Zitate gelöscht

Da nicht zu erwarten (nicht zu wünschen!!!) ist, dass diese
gelegentlichen Nebeneinkünfte plötzlich ausbleiben, stellt
sich
folgende weitergehende Frage:

Könnte derjenige eventuell einen höheren Freibetrag für
Zuverdienst
geltend machen, da er diesen Nebenverdienst schon seit
längerem
erzielt und das Einkommen daraus, auch wenn es unregelmässig
ist,
benötigt, da das als Angestellter erzielte Gehalt relativ
niedrig war

ja das geht wohl ab einer Zeitdauer von 2 Jahren, bei meiner
Nachbarin wurden deshalb auch höhere Freigrenzen
angesetzt.Werd sie morgen noch mal fragen

Hi Mikesch, danke schon mal.
Sollte Dir Deine Nachbarin was Interessantes darüber sagen können,
wäre es nett, wenn Du das dann hier noch dazu schreibst.

Auch dafür schon Dank im Voraus.
grüssle
bettina

und das ALG 1 entsprechend niedrig ausfallen wird?

Wer weiss das?

Danke im Voraus für informative Antworten.

grüssle
bettina

LG
Mikesch

‚Zuflussprinzip‘ gibt’s bei Alg I nicht.
Hi!

Gesetzt den Fall, es stünden aus obengenannter freiberuflicher Tätigkeit noch Zahlungen aus, die den Freibetrag überschreiten würden und voraussichtlich (Rechnungsdatum, Zahlungsziel 30 Tage) Anfang Oktober beglichen würden - gälte (gelte?) in diesem Fall (ALG 1) ebenfalls das Zuflussprinzip (im Oktober kommt Geld, also keine/weniger Leistung) oder wäre diese Zahlung anrechnungsfrei?

Ja, wäre sie (sofern sich die freiberufliche Tätigkeit zu keiner Zeit mit der Arbeitslosigkeit überschneidet), da das SGB III (im Gegensatz zum SGB II) ein solches Zuflussprinzip nicht kennt!

Könnte derjenige eventuell einen höheren Freibetrag für Zuverdienst geltend machen, da er diesen Nebenverdienst schon seit längerem erzielt und das Einkommen daraus, auch wenn es unregelmässig ist, benötigt, da das als Angestellter erzielte Gehalt relativ niedrig war und das ALG 1 entsprechend niedrig ausfallen wird?

Ggf. ja. Die Voraussetzung, die für die Gewährung eines höheren Freibetrages gegeben sein müssen, findest Du in § 144 (3) SGB III: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Gruß
Liza

Vielen Dank, Liza
… man bekommt so selten die Antworten, die man gerne hören
möchte … da freut man sich gleich doppelt.

grüssle
bettina

Hi!

Gesetzt den Fall, es stünden aus obengenannter freiberuflicher

Tätigkeit noch Zahlungen aus, die den Freibetrag überschreiten würden
und voraussichtlich (Rechnungsdatum, Zahlungsziel 30 Tage) Anfang
Oktober beglichen würden - gälte (gelte?) in diesem Fall (ALG 1)
ebenfalls das Zuflussprinzip (im Oktober kommt Geld, also keine/
weniger Leistung) oder wäre diese Zahlung anrechnungsfrei?

Ja, wäre sie (sofern sich die freiberufliche Tätigkeit zu
keiner Zeit mit der Arbeitslosigkeit überschneidet), da das
SGB III (im Gegensatz zum SGB II) ein solches Zuflussprinzip
nicht kennt!

Könnte derjenige eventuell einen höheren Freibetrag für Zuverdienst

geltend machen, da er diesen Nebenverdienst schon seit längerem
erzielt und das Einkommen daraus, auch wenn es unregelmässig ist,
benötigt, da das als Angestellter erzielte Gehalt relativ niedrig war
und das ALG 1 entsprechend niedrig ausfallen wird?

Ggf. ja. Die Voraussetzung, die für die Gewährung eines
höheren Freibetrages gegeben sein müssen, findest Du in
§?144 (3) SGB III:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

A016-Infomanagement/Publikation/pdf/-141-SGB-III-Anrechnung-von-
Nebeneinkomm.pdf

Gruß
Liza