ALG 1 / Wiederbewilligung / 4-Jahres-Frist

Hallo,

nur um sicher zu gehen das ich richtig liege, würde ich mich
freuen wenn Ihr mir eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt
geben könntet:

Herrn XY wird ALG 1 bewilligt. Herr XY läßt den kompletten Anspruch
knapp 4 Jahre lang ruhen (Er ist in dieser Zeit Privatmann, ohne
jegliche Einkünfte). Kurz vor Ablauf der 4-Jahres-Frist meldet
sich Herr XY erneut arbeitslos, und der damals festgestellte ALG 1
Anspruch wird ihm wiederbewilligt.

Ist es richtig, daß eine erneute Unterbrechung dieses Leistungsbezugs (die 4-Jahres-Frist ist inzwischen ja überschritten) nun nicht mehr möglich ist, bzw., daß ein etwaiger Restanspruch dann definitiv nicht mehr geltend gemacht werden kann?

Hi!

Ist es richtig, dass eine erneute Unterbrechung dieses Leistungsbezugs (die 4-Jahres-Frist ist inzwischen ja überschritten) nun nicht mehr möglich ist bzw. dass ein etwaiger Restanspruch dann definitiv nicht mehr geltend gemacht werden kann?

Ja, das ist korrekt, da gm. § 147 (2) SGB III ein Restanspruch nach spätestens vier Jahren nach seinem Entstehen(!) nicht mehr geltend gemacht werden kann (sog. Erlöschensfrist (EF)).
(Im Übrigen kennt das Gesetz hier keine „wichtigen Gründe“ (wie z. B. bei Sperrzeittatbeständen), die evtl. eine Unterbrechung bzw. eine Verlängerung der EF bewirken könnten. Vielmehr ist die EF stets starr, also unveränderlich.)

LG
Jadzia

Ja, das ist korrekt, da gm. § 147 (2) SGB III ein
Restanspruch nach spätestens vier Jahren nach seinem
Entstehen(!) nicht mehr geltend gemacht werden
kann (sog. Erlöschensfrist (EF)).
(Im Übrigen kennt das Gesetz hier keine „wichtigen Gründe“
(wie z. B. bei Sperrzeittatbeständen), die evtl. eine
Unterbrechung bzw. eine Verlängerung der EF bewirken könnten.
Vielmehr ist die EF stets starr, also unveränderlich.)

LG
Jadzia

Hallo, vielen Dank für Deine Antwort, daß hat mir sehr weitergeholfen.

Mir ist in dem Zusammenhang noch eine Frage in den Sinn gekommen.

Ich nehme nochmal das Beispiel von Herrn XY. Herr XY kann also in seiner Situation den Bezug von ALG 1 nicht mehr unterbrechen, da sonst sein Restanspruch verfällt.

Was wäre aber, wenn Herr XY in der Zeit des ALG 1 Bezugs unverschuldet krank wird und ein paar Wochen lang Krankengeld bezieht. Das würde ja den ALG 1 Bezug stoppen. Sobald Herr XY wieder arbeitsfähig ist, müßte er sich (nach meinem Kenntnisstand) erneut arbeitslos melden um den ALG 1 Bezug wieder zu aktivieren. Aber ginge das dann überhaupt noch? Oder wäre etwa auch in einem solchen Fall dann der Restanspruch verfallen? (weil Du ja geschrieben hattest, daß das Gesetz keine „wichtigen Gründe“ kennt, die eine Verlängerung der Erlöschensfrist bewirken könnten)

Gruß,
Sven

Hi!

Was wäre aber, wenn Herr XY in der Zeit des Alg-I-Bezuges unverschuldet krank und ein paar Wochen lang Krankengeld beziehen würde.

Hm, dann müsste er ja wirklich eine Weile ganze krank sein. Denn in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (AU) hat man ja (analog zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) weiter Anspruch auf Alg.

Das würde ja den Alg-I-Bezug stoppen.

Eine AU von > 6 Wochen, ja.

Sobald Herr XY wieder arbeitsfähig ist, müsste er sich (nach meinem Kenntnisstand) erneut arbeitslos melden, um den Alg-I-Bezug wieder zu aktivieren.

Das ist nach KRG-Bezug bzw. bei AU > 6 Wochen korrekt.

Aber ginge das dann überhaupt noch?

Alome ja (geht immer, sofern man verfügbar ist), Alg-Bezug nein (weil nun erloschen).

Oder wäre etwa auch in einem solchen Fall dann der Restanspruch verfallen (weil Du ja geschrieben hattest, dass das Gesetz keine „wichtigen Gründe“ kennt, die eine Verlängerung der Erlöschensfrist bewirken könnten)?

Genau. Der Grund der Unterbrechung ist hier völlig egal. (U. a. eine Unterbrechung aufgrund von längerer AU hatte ich tatsächlich als mögliches Beispiel im Hinterkopf, als ich die Aussage von der starren bzw. unveränderlichen EF traf.)

LG
Jadzia

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Genau. Der Grund der Unterbrechung ist hier völlig egal.
(U. a. eine Unterbrechung aufgrund von längerer AU
hatte ich tatsächlich als mögliches Beispiel im Hinterkopf,
als ich die Aussage von der starren bzw. unveränderlichen EF
traf.)

Hallo,

es ist offenbar wirklich so wie Du schon am Anfang gesagt hattest (ich hab` auch nochmal bei der AfA nachgefragt). In dem beschriebenen Fall würde jede Unterbrechung des ALG-Bezugs (völlig egal aus welchem Grund) dazu führen, daß ein Restanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Nochmals vielen Dank für Deine Antworten!

Gruß,
Sven