Alg 2 antrag

Hallo,

ich bin Student und schreibe derzeit an meiner Diplomarbeit, die ich in den nächsten Tagen abgebe.

Die Verteidigung kann aufgrund der Studienordnung erst im kommenden Semester stattfinden. Zu diesem Semester muss ich mich nicht erst neu immatrikulieren, was mir sehr gelegen kommt, weil ich so wegen ein paar Tagen bis zum Termin der Verteidigung, nicht extra den Semesterbeitrag zahlen muss.

Deshalb bin ich ab 1.10. quasi mittellos, da ich wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer auch keine Ausbildungsförderung mehr bekomme, wurde mir empfohlen einen Antrag auf ALG 2 zu stellen. Hierzu war ich gestern bei der zuständigen ARGE. Ich möchte im folgenden mal erläutern, wie das abgelaufen ist:

Also ich war bei der ARGE und wurde dort in das Computersystem aufgenommen. Dann wurde ich zu einer Beraterin geschickt, die weitere Daten aufgenommen hat. Dann fragte ich sie nach dem Antrag und sie sagte mir, dass ich diesen 4 bis 6 Wochen vorher stellen muss, weshalb ich den Antrag mitnehmen wollte. Diesen wollte sie mir aber nicht mitgeben, da ich erst eine Exmatrikulationsbescheinigung vorlegen muss, was ich aber nicht kann, weil ich diese erst nach der Verteidigung erhalten werde. Außerdem meinte sie, dass ich als Student sowieso keinen Anspruch habe, worauf hin ich ihr nochmals erläuterte, dass ich keine Ausbildungsförderung bekomme. Meine Tante, die auch bei der ARGE arbeitet, allerdings nicht hier am Studienort, meinte bei einem Telefonat, dass sie diese Verhaltensweise nicht verstehe, weil ich aufgrund des Wegfalls mittellos bin. In Folge dessen sollte mir ihrer Meinung nach auch ALG 2 zustehen.

Wie seht ihr das? Habe ich die Möglichkeit den Antrag zu stellen und vor allem, wird der Antrag auch positiv bewertet?

Vielen lieben Dank für die Antwort,

André

Hallo!

Habe ich die Möglichkeit den Antrag zu
stellen und vor allem, wird der Antrag auch positiv bewertet?

Nein. Studenten - auch solche, die die BAföG-Höchstförderdauer überschritten haben - haben keinen Anspruch auf Alg II.

Begründung (in Amtsdeutsch): „Ein Studium ist grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig. Der Student erfüllt somit die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 SGB II. Die Höchstanspruchsdauer ist in § 15a BAföG geregelt, sodass auch die Ausnahmevorschrift nach § 7 Abs. 6 SGB II nicht wirksam wird.

In besagtem § 7 Abs. 5 SGB II steht: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts [= Alg II].“

Der Knackpunkt ist hier „dem Grunde nach“. Es wird in der Rechtsauslegung als irrelevant für Alg II angesehen, ob nun die Höchstförderdauer überschritten ist oder nicht. Wer „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG hat (und das haben nun mal auch diejenigen, die die Höchstförderdauer überschritten haben), hat keinen Anspruch auf Alg II.
Und bislang hat auch, soweit ich weiß, noch kein Gericht was anderes entschieden.

Und wenn Deine Tante mal in ihrer BA-internen Alg-II-Wissensdatenbank (auf die ich auch Zugriff habe) nach „Student“ gesucht hätte, hätte sie das auch gefunden (unter dem Punkt „BAföG - Erschöpfung des Anspruchs vor Ende des Studiums“).

In § 7 Abs. 5 SGB II steht aber noch ein anderer Satz: „In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts [= Alg II] als Darlehen geleistet werden.

Evtl. könntest Du also ein Darlehen bekommen. Wäre eine Nachfrage wert.

Wenn Du außerdem mind. eines der folgenden Kriterien erfüllst, kannst Du unabhängig von einem Alg-II-Anspruch Leistung(en) für Mehrbedarf(e) nach § 21 SGB II erhalten:

  1. Du bist werdende Mutter (was ich nicht glaube :smile:;

  2. Du wohnst mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgst allein für deren Pflege und Erziehung;

  3. Du bist behindert und bekommst zusätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit;

  4. Du bedarfst aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung.

Sollte also unwahrscheinlicherweise einer dieser vier Punkte auf Dich zutreffen, könntest Du Mehrbedarfleistung erhalten.

Gruß
Liza